RS Vwgh 2003/6/24 2003/11/0139

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Veröffentlicht am 24.06.2003
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs6;

Rechtssatz

Es ist einem geschulten Straßenaufsichtsorgan die Kenntnis zuzutrauen, dass die in der Verfassungsbestimmung des § 5 Abs. 6 StVO 1960 vorgesehene Blutabnahme nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 4a StVO 1960 zulässig ist, also ua nur dann, wenn die Atemluftuntersuchung aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003110139.X01

Im RIS seit

24.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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