TE Vwgh Beschluss 2010/6/24 2008/15/0195

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Veröffentlicht am 24.06.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §114 Abs1;
BAO §206;
BAO §236;
BAO §4;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. BAO § 114 heute
  2. BAO § 114 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. BAO § 114 gültig von 13.04.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. BAO § 114 gültig von 26.03.2009 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 114 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 114 gültig von 01.01.1962 bis 19.12.2003
  1. BAO § 206 heute
  2. BAO § 206 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 206 gültig von 20.12.2003 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  4. BAO § 206 gültig von 05.10.2002 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  5. BAO § 206 gültig von 30.12.1989 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  6. BAO § 206 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  7. BAO § 206 gültig von 19.04.1980 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Senatspräsidenten Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache der JK in F, vertreten durch Josef Schaufler, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater in 6020 Innsbruck, Wilhelm Greil Straße 21/III, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 9. April 2008, Zl. RV/0103-F/07, betreffend Einkommensteuer 2003, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2003 als unbegründet ab. Die Beschwerdeführerin habe in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragt, die im Gewinn enthaltenen stillen Reserven gemäß § 206 BAO von der Besteuerung auszunehmen. Die stillen Reserven seien die Differenz zwischen der erhaltenen Versicherungsentschädigung für das durch einen Brand zerstörte Sachanlagevermögen und der betreffenden Restbuchwerte der ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2003 als unbegründet ab. Die Beschwerdeführerin habe in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragt, die im Gewinn enthaltenen stillen Reserven gemäß Paragraph 206, BAO von der Besteuerung auszunehmen. Die stillen Reserven seien die Differenz zwischen der erhaltenen Versicherungsentschädigung für das durch einen Brand zerstörte Sachanlagevermögen und der betreffenden Restbuchwerte der ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter.

Das Finanzamt habe im Einkommensteuerbescheid die durch den Brand aufgedeckten stillen Reserven besteuert.

Die Beschwerdeführerin habe in der Berufung gegen diesen Bescheid vorgetragen, der Brand habe sich kurz vor Beginn der Wintersaison ereignet. Auch sei die bisherige kleine Wohnung durch den Brand völlig zerstört worden. Eine Wiederaufnahme der bisherigen betrieblichen Tätigkeit sei vorerst ausgeschlossen gewesen. Im Schriftsatz vom 14. April 2006 habe die Beschwerdeführerin weiters ausgeführt, durch das Schadenfeuer vom 16. Dezember 2003 sei mit dem SB-Restaurant der Teil des Betriebes zerstört worden, in dem bis dahin rund zwei Drittel des Gesamtumsatzes erzielt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe auch unter Einsatz der zustehenden Versicherungsleistung keine Möglichkeit gesehen, das zerstörte SB-Restaurant in zeitgemäßer Form und Ausstattung neu aufzubauen, zumal hiefür mit einer die Versicherungsleistung übersteigenden Investition zu rechnen gewesen wäre. Sie habe sich daher gezwungenermaßen entschlossen, um eine zusätzliche Verschuldung zu vermeiden, die Brandspuren so gut als möglich zu beseitigen und den Betrieb in stark reduziertem Umfang, d.h. ohne SB-Restaurant weiterzuführen. Damit sei als Folge des Feuerschadens eine Umsatzminderung auf rund ein Drittel eingetreten. Diese Betriebseinschränkung/Umsatzeinbuße stelle sich für die Beschwerdeführerin als Notstand dar, weil sie in Anbetracht dieser Veränderung der betrieblichen Einnahmensituation nicht mehr in der Lage gewesen wäre, den Schuldendienst für die aus dem früheren Gesamtbetrieb stammenden Verbindlichkeiten zu bestreiten, was zu einer Insolvenzgefahr und damit zum Verlust der gesamten betrieblichen Existenz geführt hätte. Dieser Gefahr sei dadurch begegnet worden, dass die nach eingeschränkter Schadensbehebung noch verfügbaren Mittel aus der Versicherungsleistung zum Schuldenabbau eingesetzt worden seien, um zu einem unter den durch die Brandkatastrophe geänderten Verhältnissen noch tragbaren Schuldenstand zu gelangen. Wenn es nunmehr zu einer Besteuerung dieser Versicherungsleistung käme, ergebe sich für die Beschwerdeführerin neuerlich eine Notsituation, weil die zur Abgabenleistung heranzuziehenden Mittel der Schadensabgeltung bereits zur Existenzsicherung eingesetzt worden und daher nicht mehr verfügbar seien.

Im Schriftsatz vom 5. Mai 2006 habe die Beschwerdeführerin ergänzend vorgetragen, durch den Feuerschaden sei für sie ein wirtschaftlicher Notstand verursacht worden, der in erster Linie durch einen markanten Umsatzeinbruch ins Auge springe. Dabei falle ins Gewicht, dass diese Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage nicht nur auf kurze Zeit wirke und dementsprechend durch einmalige Versicherungsleistungen als ausgeglichen angesehen werden könne, sondern Langzeitfolgen nach sich ziehe. Ein Vergleich der aus dem Betriebsgeschehen erwirtschafteten liquiden Mittel der Jahre 2003 und 2004 zeige, in welchem Ausmaß die katastrophalen Folgen des Feuerschadens fortwirkten. Die als Brandfolge eingetretene Verschlechterung der betrieblichen Liquidität erfordere in Zukunft besondere Anstrengungen, um den Schuldendienst gegenüber den Kreditinstituten bestreiten zu können, was aber durch die beschriebene Umsatzeinbuße ganz wesentlich erschwert werde.

Nach Erlassung einer abweisenden Berufungsvorentscheidung habe die Beschwerdeführerin den Vorlageantrag gestellt.

Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, der Reichsfinanzhof habe in dem von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnis Kriterien für die Steuerfreiheit der stillen Reserven herausgearbeitet, die dem § 12 EStG entsprechen und eine Anschaffung von Ersatzwirtschaftsgütern voraussetzten. Im gegenständlichen Fall seien aber gerade keine Ersatzwirtschaftsgüter angeschafft worden, sondern sei die Versicherungsentschädigung dazu verwendet worden, um Verbindlichkeiten zu tilgen. Da der steuerliche Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt werde, führe die Tilgung von betrieblichen Verbindlichkeiten durch Versicherungsleistungen, die den Buchwert der zerstörten Wirtschaftsgüter überstiegen, nicht nur zu einem Buchgewinn, sondern zu einem realen Gewinn. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Verschlechterung der Liquidität sei nicht eine unmittelbare Folge des Brandes, sondern sei auf die betriebswirtschaftliche Entscheidung der Beschwerdeführerin, das SB-Restaurant nicht mehr aufzubauen, zurückzuführen. Dieser Verschlechterung der Liquidität sei im Gegenzug die durch die Schuldentilgung entstandene Verbesserung der Eigenkapitalquote gegenüber zu stellen. Die Entscheidung, das SB-Restaurant nicht mehr aufzubauen, sei aber kein Notstand im Sinne des § 206 BAO, weil sie eine von der Beschwerdeführerin bewusst getroffene Willensentscheidung darstelle. Durch diese Entscheidung habe die Beschwerdeführerin de facto einen Teilbetrieb aufgegeben. Eine Teilbetriebsaufgabe sei steuerlich aber nur unter den Voraussetzungen des § 37 EStG begünstigt. Diese Voraussetzungen seien zweifellos nicht gegeben.Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, der Reichsfinanzhof habe in dem von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnis Kriterien für die Steuerfreiheit der stillen Reserven herausgearbeitet, die dem Paragraph 12, EStG entsprechen und eine Anschaffung von Ersatzwirtschaftsgütern voraussetzten. Im gegenständlichen Fall seien aber gerade keine Ersatzwirtschaftsgüter angeschafft worden, sondern sei die Versicherungsentschädigung dazu verwendet worden, um Verbindlichkeiten zu tilgen. Da der steuerliche Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt werde, führe die Tilgung von betrieblichen Verbindlichkeiten durch Versicherungsleistungen, die den Buchwert der zerstörten Wirtschaftsgüter überstiegen, nicht nur zu einem Buchgewinn, sondern zu einem realen Gewinn. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Verschlechterung der Liquidität sei nicht eine unmittelbare Folge des Brandes, sondern sei auf die betriebswirtschaftliche Entscheidung der Beschwerdeführerin, das SB-Restaurant nicht mehr aufzubauen, zurückzuführen. Dieser Verschlechterung der Liquidität sei im Gegenzug die durch die Schuldentilgung entstandene Verbesserung der Eigenkapitalquote gegenüber zu stellen. Die Entscheidung, das SB-Restaurant nicht mehr aufzubauen, sei aber kein Notstand im Sinne des Paragraph 206, BAO, weil sie eine von der Beschwerdeführerin bewusst getroffene Willensentscheidung darstelle. Durch diese Entscheidung habe die Beschwerdeführerin de facto einen Teilbetrieb aufgegeben. Eine Teilbetriebsaufgabe sei steuerlich aber nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 37, EStG begünstigt. Diese Voraussetzungen seien zweifellos nicht gegeben.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem sich aus § 206 BAO ergebenden Recht auf Berücksichtigung der ertragsteuerlichen Folgen einer Brandkatastrophe im Sinne einer entsprechenden Minderung der Einkommensteuer für 2003 verletzt".Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem sich aus Paragraph 206, BAO ergebenden Recht auf Berücksichtigung der ertragsteuerlichen Folgen einer Brandkatastrophe im Sinne einer entsprechenden Minderung der Einkommensteuer für 2003 verletzt".

Diese Bestimmung in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 124/2003, lautet:Diese Bestimmung in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,, lautet:

"§ 206. Die Abgabenbehörde kann von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen,

a) soweit Abgabepflichtige von den Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes betroffen werden, vor allem soweit abgabepflichtige Vorgänge durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind;

b) soweit im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird;

c) wenn in einer Mehrheit von gleich gelagerten Fällen der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe der festzusetzenden Abgabe steht."

Vor dem BGBl. I Nr. 124/2003 hatte die Bestimmung in der hier maßgebenden lit. a folgenden Wortlaut:Vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, hatte die Bestimmung in der hier maßgebenden Litera a, folgenden Wortlaut:

"Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Festsetzung bestimmter Abgaben ganz oder teilweise Abstand zu nehmen,

a) soweit Abgabepflichtige von den Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes betroffen wurden;"

Maßnahmen nach § 206 BAO liegen im Ermessen der für die Abgabenfestsetzung zuständigen Abgabenbehörde erster und zweiter Instanz (vgl. Ritz, BAO3, § 206 Tz. 1). Seit 20. Dezember 2003 (dem BGBl. I Nr. 124/2003 zufolge) setzen sie keine oberbehördliche Weisung voraus.Maßnahmen nach Paragraph 206, BAO liegen im Ermessen der für die Abgabenfestsetzung zuständigen Abgabenbehörde erster und zweiter Instanz vergleiche , Ritz, BAO3, Paragraph 206, Tz. 1). Seit 20. Dezember 2003 (dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, zufolge) setzen sie keine oberbehördliche Weisung voraus.

Maßnahmen gemäß § 206 BAO verdrängen die aus § 114 Abs. 1 BAO ableitbare grundsätzliche Verpflichtung der Abgabenbehörden, in allen abgabepflichtigen Fällen dem entstandenen Abgabenanspruch im Sinne des § 4 BAO entsprechende Abgabenfestsetzungen vorzunehmen. Sie erfolgen gemäß § 206 BAO von Amts wegen. Wird eine Maßnahme gemäß § 206 BAO von einem Abgabepflichtigen angeregt, so handelt es sich um kein auf eine Erledigung durch Bescheid gerichtetes Anbringen, weshalb eine Ablehnung gegebenenfalls nur formlos zu erfolgen braucht (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 206 Anm. 4 und 5).Maßnahmen gemäß Paragraph 206, BAO verdrängen die aus Paragraph 114, Absatz eins, BAO ableitbare grundsätzliche Verpflichtung der Abgabenbehörden, in allen abgabepflichtigen Fällen dem entstandenen Abgabenanspruch im Sinne des Paragraph 4, BAO entsprechende Abgabenfestsetzungen vorzunehmen. Sie erfolgen gemäß Paragraph 206, BAO von Amts wegen. Wird eine Maßnahme gemäß Paragraph 206, BAO von einem Abgabepflichtigen angeregt, so handelt es sich um kein auf eine Erledigung durch Bescheid gerichtetes Anbringen, weshalb eine Ablehnung gegebenenfalls nur formlos zu erfolgen braucht vergleiche , Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, Paragraph 206, Anmerkung 4, und 5).

Auf eine Maßnahme nach § 206 BAO besteht auch nach der Neufassung des § 206 BAO durch das BGBl. I Nr. 124/2003 kein Rechtsanspruch des Abgabepflichtigen (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 238 Blg. XXII. GP, 13). Ein Antragsrecht auf Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Soweit die Einhebung von Abgaben nach der Lage des Falles unbillig ist, steht dem Abgabepflichtigen eine Antragstellung nach § 236 BAO offen.Auf eine Maßnahme nach Paragraph 206, BAO besteht auch nach der Neufassung des Paragraph 206, BAO durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, kein Rechtsanspruch des Abgabepflichtigen vergleiche , die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 238 Blg. römisch 22 . GP, 13). Ein Antragsrecht auf Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Soweit die Einhebung von Abgaben nach der Lage des Falles unbillig ist, steht dem Abgabepflichtigen eine Antragstellung nach Paragraph 236, BAO offen.

Da eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch das Unterbleiben einer Maßnahme gemäß § 206 BAO somit nicht in Betracht kommt, war die Beschwerde - durch einen gemäß § 12 Abs. 3 BAO gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch das Unterbleiben einer Maßnahme gemäß Paragraph 206, BAO somit nicht in Betracht kommt, war die Beschwerde - durch einen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, BAO gebildeten Senat - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i. römisch fünf.m. der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 24. Juni 2010

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008150195.X00

Im RIS seit

19.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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