RS Vwgh 2003/6/25 2000/04/0092

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Veröffentlicht am 25.06.2003
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
GewO 1994 §79a Abs3;
ZPO §274 Abs1;

Rechtssatz

Die Erlangung der Parteistellung nach § 79a Abs. 3 GewO 1994 setzt auch die "Glaubhaftmachung" des Umstandes, "als Nachbar von den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt" zu sein, voraus. Eine nähere Bestimmung, wodurch eine "Glaubhaftmachung" gekennzeichnet ist und wie eine solche "Glaubhaftmachung" (bereits) im Antrag zu erfolgen hat, enthält das Gesetz nicht. Auch die Gesetzesmaterialien geben diesbezüglich keine Auskunft. Zur Bedeutung des Begriffes der Glaubhaftmachung ist daher dessen Auslegung in anderen Rechtsbereichen heranzuziehen, wobei im Bereich der ZPO (§ 274) die Glaubhaftmachung das Ziel hat, der Behörde die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestehender Tatsachenbehauptungen zu vermitteln, wobei ein summarisches Verfahren bei der Tatsachenermittlung genügt und Beweisaufnahmen, die sich nicht sofort ausführen lassen, ausgeschlossen sind (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 8853/1980 zum Begriff der Glaubhaftmachung nach der Tiroler Landtagswahlordnung 1975).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000040092.X01

Im RIS seit

31.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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