RS Vwgh 2003/6/25 2002/03/0112

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Veröffentlicht am 25.06.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
StGB §80;
VwRallg;

Rechtssatz

Die BetriebsO 1994 enthält keine nähere Begriffsbestimmung der Vertrauenswürdigkeit. Unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs ist davon auszugehen, dass dem Begriff der Vertrauenswürdigkeit inhaltlich die Bedeutung von "Sich verlassen können" zukommt. Durch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit gewährleistet werden. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf die Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes obliegt. Liegt gegen einen Ausweisinhaber eine strafgerichtliche Verurteilung vor, so kommt es für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit darauf an, auf welche charakterliche Eigenschaften diese Verurteilung schließen lässt. Das einer strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten kann derart schwer wiegen, dass es allein die Annahme des Fehlens der Vertrauenswürdigkeit rechtfertigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. März 1999, Zl. 97/03/0303).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002030112.X02

Im RIS seit

24.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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