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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §46 Abs4 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde der E G in H, vertreten durch Dr. Christian Obrist, Rechtsanwalt in 5700 Zell/See, Brucker Bundesstraße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 20. Juni 2008, Zl. UVS- 3/16682/9-2008, betreffend Übertretungen der StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juni 2008 wurde die beschwerdeführende Partei für schuldig befunden, sie habe am 14. November 2006 gegen 12.50 Uhr in der "Gemeinde Bruck B 311 bei Strkm 041,300, Bruck/Umfahrungsstr. Pinzgauer Bundesstraße" mit einem dem Kennzeichen nach näher bestimmten LKW 1. als Fahrzeuglenkerin die Straße unter Missachtung des Vorschriftszeichens "Einfahrt verboten" befahren,
2. mit dem Fahrzeug die Sperrfläche befahren und 3. als Fahrzeuglenkerin eine Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung befahren. Sie habe dadurch zu 1. eine Übertretung des § 52 lit. a Z. 10a StVO, zu 2. eine Übertretung des § 9 Abs. 1 StVO und zu 3. eine Übertretung des § 46 Abs. 4 lit. a StVO begangen, weshalb über sie drei Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden.2. mit dem Fahrzeug die Sperrfläche befahren und 3. als Fahrzeuglenkerin eine Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung befahren. Sie habe dadurch zu 1. eine Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO, zu 2. eine Übertretung des Paragraph 9, Absatz eins, StVO und zu 3. eine Übertretung des Paragraph 46, Absatz 4, Litera a, StVO begangen, weshalb über sie drei Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, es sei die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z. (kurz: BH) vom 24. Februar 2006, mit welcher die Verordnungen der BH vom 24. November 2003 und vom 30. Jänner 2006 außer Kraft gesetzt worden seien, beigeschafft worden.
In der Verordnung seien zahlreiche Veränderungen bezüglich der Beschilderung auf dem Abschnitt Strkm. 38,0 bis Strkm. 57,00 vorgenommen worden, wobei diese Veränderungen, die in Fettschrift gehalten seien, tatsächlich darauf hindeuteten, dass eine nicht gesetzeskonforme Beschilderung gewählt worden sei. Angesichts des Tatzeitpunktes 14. November 2006 sei jedoch davon auszugehen, dass nunmehr die Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen den gesetzlichen Erfordernissen entsprächen.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 1. Dezember 2009, B 1425/08, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergänzte die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde und begehrte die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 1. Dezember 2009, B 1425/08, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abtrat. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergänzte die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde und begehrte die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei wendet u.a. ein, es gebe - bezogen auf den Tatort (das sei bei Strkm. 41,300) - kein (gesetzmäßig) verordnetes Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" gemäß § 52 lit. a Z. 2 StVO. Es sei zwar in § 40 der Verordnung der BH vom 24. Februar 2006 die Rede davon, dass die "in den §§ 37 bis 39 enthaltenen Verkehrsbeschränkungen" kundzumachen seien, durch Anbringung des Verkehrszeichens "gemäß" § 52 lit. a Z. 2 StVO (Einfahrt verboten) bei Strkm. 41,431 unmittelbar vor der Einmündung des Zufahrtsbereiches zum Tankstellenareal in die B 311". Das Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" sei bei "Strkm. 41,431" nicht verordnet worden. Eine Bestrafung der beschwerdeführenden Partei sei daher rechtswidrig.Die beschwerdeführende Partei wendet u.a. ein, es gebe - bezogen auf den Tatort (das sei bei Strkm. 41,300) - kein (gesetzmäßig) verordnetes Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 2, StVO. Es sei zwar in Paragraph 40, der Verordnung der BH vom 24. Februar 2006 die Rede davon, dass die "in den Paragraphen 37 bis 39 enthaltenen Verkehrsbeschränkungen" kundzumachen seien, durch Anbringung des Verkehrszeichens "gemäß" Paragraph 52, Litera a, Ziffer 2, StVO (Einfahrt verboten) bei Strkm. 41,431 unmittelbar vor der Einmündung des Zufahrtsbereiches zum Tankstellenareal in die B 311". Das Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" sei bei "Strkm. 41,431" nicht verordnet worden. Eine Bestrafung der beschwerdeführenden Partei sei daher rechtswidrig.
Bei einer Übertretung nach § 52 lit. a Z. 2 StVO ist wesentliches Tatbestandsmerkmal, dass der Täter in eine durch das Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" gekennzeichnete Straße einfährt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1989, Zl. 88/02/0158).Bei einer Übertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 2, StVO ist wesentliches Tatbestandsmerkmal, dass der Täter in eine durch das Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" gekennzeichnete Straße einfährt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1989, Zl. 88/02/0158).
Nach § 40 der im Beschwerdefall für den Tatzeitpunkt herangezogenen Verordnung der BH vom 24. Februar 2006 werden u. a. die in den §§ 37 bis 39 enthaltenen Verkehrsbeschränkungen durch Anbringung der Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 2 (Einfahrt verboten) bei Strkm. 41,474 in Fahrtrichtung T. sowie bei Strkm. 40,610 in Fahrtrichtung L. sowie durch Anbringung des Verkehrszeichens gemäß § 52 lit. a Z. 2 StVO (Einfahrt verboten) bei Strkm. 41,431 unmittelbar vor der Einmündung des Zufahrtsbereiches zum Tankstellenareal in die B 311 kundgemacht.Nach Paragraph 40, der im Beschwerdefall für den Tatzeitpunkt herangezogenen Verordnung der BH vom 24. Februar 2006 werden u. a. die in den Paragraphen 37 bis 39 enthaltenen Verkehrsbeschränkungen durch Anbringung der Verkehrszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 2, (Einfahrt verboten) bei Strkm. 41,474 in Fahrtrichtung T. sowie bei Strkm. 40,610 in Fahrtrichtung L. sowie durch Anbringung des Verkehrszeichens gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 2, StVO (Einfahrt verboten) bei Strkm. 41,431 unmittelbar vor der Einmündung des Zufahrtsbereiches zum Tankstellenareal in die B 311 kundgemacht.
Da am Tatort "bei Strkm. 41,300" der B 311 eine Verkehrsbeschränkung mit dem Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" nicht verordnet wurde und auch nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich an dieser Stelle - aufgrund der Verordnung - das in Rede stehende Verkehrszeichen befindet, rügt die beschwerdeführende Partei zu Recht, dass eine inhaltliche Rechtswidrigkeit bezüglich der Übertretung nach § 52 lit. a Z. 2 StVO mangels Begehung der Tat an dem zur Last gelegten Tatort vorliegt.Da am Tatort "bei Strkm. 41,300" der B 311 eine Verkehrsbeschränkung mit dem Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" nicht verordnet wurde und auch nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich an dieser Stelle - aufgrund der Verordnung - das in Rede stehende Verkehrszeichen befindet, rügt die beschwerdeführende Partei zu Recht, dass eine inhaltliche Rechtswidrigkeit bezüglich der Übertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 2, StVO mangels Begehung der Tat an dem zur Last gelegten Tatort vorliegt.
Ferner wird in der Beschwerde gerügt, es gebe für den Tatort (Strkm. 41,300) und in einem Umkreis von 173 m keine (gesetzesgemäß verordnete) Sperrfläche gemäß § 9 Abs. 1 StVO. Laut § 38 der Verordnung der BH vom 24. Februar 2006 sei nämlich nur das Befahren der "von Strkm. 41,6 bis Strkm. 41,474 vorgelagerten Verkehrsfläche (Sperrfläche)" verboten. Da sohin für den Tatort (Strkm. 41,300) keine Sperrfläche gemäß § 9 Abs. 1 StVO verordnet gewesen sei, sei eine Bestrafung der beschwerdeführenden Partei rechtswidrig.Ferner wird in der Beschwerde gerügt, es gebe für den Tatort (Strkm. 41,300) und in einem Umkreis von 173 m keine (gesetzesgemäß verordnete) Sperrfläche gemäß Paragraph 9, Absatz eins, StVO. Laut Paragraph 38, der Verordnung der BH vom 24. Februar 2006 sei nämlich nur das Befahren der "von Strkm. 41,6 bis Strkm. 41,474 vorgelagerten Verkehrsfläche (Sperrfläche)" verboten. Da sohin für den Tatort (Strkm. 41,300) keine Sperrfläche gemäß Paragraph 9, Absatz eins, StVO verordnet gewesen sei, sei eine Bestrafung der beschwerdeführenden Partei rechtswidrig.
Nach § 38 der Verordnung der BH vom 24. Februar 2006 befinden sich die einer Mittelinsel vorgelagerten Verkehrsflächen (Sperrflächen), deren Befahren verboten ist, von Strkm. 41,6 bis Strkm. 41,474 sowie vom Strkm. 40,4 bis Strkm. 40,610. Die beschwerdeführende Partei rügt daher gleichfalls zu Recht, dass am Tatort ("bei Strkm. 41,300") keine Sperrfläche verordnet war. Wie sich auch aus den den Verwaltungsakten zuliegenden Fotos ergibt, befindet sich vielmehr an dieser Stelle eine begrünte Mittelinsel, die die jeweiligen Richtungsfahrbahnen durch Leitplanken trennt. Es liegt daher auch bezüglich der Übertretung nach § 9 Abs. 1 StVO eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vor.Nach Paragraph 38, der Verordnung der BH vom 24. Februar 2006 befinden sich die einer Mittelinsel vorgelagerten Verkehrsflächen (Sperrflächen), deren Befahren verboten ist, von Strkm. 41,6 bis Strkm. 41,474 sowie vom Strkm. 40,4 bis Strkm. 40,610. Die beschwerdeführende Partei rügt daher gleichfalls zu Recht, dass am Tatort ("bei Strkm. 41,300") keine Sperrfläche verordnet war. Wie sich auch aus den den Verwaltungsakten zuliegenden Fotos ergibt, befindet sich vielmehr an dieser Stelle eine begrünte Mittelinsel, die die jeweiligen Richtungsfahrbahnen durch Leitplanken trennt. Es liegt daher auch bezüglich der Übertretung nach Paragraph 9, Absatz eins, StVO eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vor.
Der beschwerdeführenden Partei sei - so die Beschwerde weiter - auch eine "Übertretung gemäß § 46 (4) a StVO" (Verbot des Befahrens einer Richtungsfahrbahn auf der Autobahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung) vorgeworfen worden. Es gebe jedoch im gesamten Bezirk Z. - und in diesem liege auch der Tatort (B 311" bei Strkm. 41,300") - keine Autobahn (§ 46 StVO).Der beschwerdeführenden Partei sei - so die Beschwerde weiter - auch eine "Übertretung gemäß Paragraph 46, (4) a StVO" (Verbot des Befahrens einer Richtungsfahrbahn auf der Autobahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung) vorgeworfen worden. Es gebe jedoch im gesamten Bezirk Z. - und in diesem liege auch der Tatort (B 311" bei Strkm. 41,300") - keine Autobahn (Paragraph 46, StVO).
Zutreffend verweist die beschwerdeführende Partei darauf, dass die ihr zur Last gelegte Übertretung nach § 46 Abs. 4 lit. a StVO, wie sich schon aus dem Einleitungssatz des Abs. 4 ("Auf Autobahnen ist verboten:") ergibt, nur dann strafbar ist, wenn sie auf einer Autobahn begangen wurde. Dies ist jedoch - ungeachtet des Vorliegens von getrennten Richtungsfahrbahnen der B 311 im Bereich des Tatortes - nicht der Fall, weshalb der angefochtene Bescheid auch in Bezug auf diese Übertretung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben ist.Zutreffend verweist die beschwerdeführende Partei darauf, dass die ihr zur Last gelegte Übertretung nach Paragraph 46, Absatz 4, Litera a, StVO, wie sich schon aus dem Einleitungssatz des Absatz 4, ("Auf Autobahnen ist verboten:") ergibt, nur dann strafbar ist, wenn sie auf einer Autobahn begangen wurde. Dies ist jedoch - ungeachtet des Vorliegens von getrennten Richtungsfahrbahnen der B 311 im Bereich des Tatortes - nicht der Fall, weshalb der angefochtene Bescheid auch in Bezug auf diese Übertretung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben ist.
Bereits aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, weshalb sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt.Bereits aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, weshalb sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 25. Juni 2010
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010020019.X00Im RIS seit
21.07.2010Zuletzt aktualisiert am
13.10.2010