TE Vwgh Erkenntnis 2010/6/25 2009/02/0308

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Veröffentlicht am 25.06.2010
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1a;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des K H in W, vertreten durch Dr. Josef Leitner, Rechtsanwalt in 3340 Waidhofen/Ybbs, Oberer Stadtplatz 33, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 16. September 2009, Zl. E 002/06/2009.091/002, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 22. Juli 2007 um 3.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW auf näher beschriebenen Strecken in Weiden am See in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Wegen Übertretung des § 99 Abs. 1a StVO iVm § 5 Abs. 1 StVO wurde eine Geldstrafe von EUR 872,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zehn Tage) verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 22. Juli 2007 um 3.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW auf näher beschriebenen Strecken in Weiden am See in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Wegen Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins a, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO wurde eine Geldstrafe von EUR 872,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zehn Tage) verhängt.

In der Begründung gab die belangte Behörde das Verwaltungsgeschehen wieder und sah es als unstrittig an, dass der Beschwerdeführer am genannten Tag zur angeführten Zeit ein Kraftfahrzeug gelenkt habe, und gegen 7.50 Uhr des Tattages beim Beschwerdeführer Alkoholisierungssymtome festgestellt worden seien; der Beschwerdeführer habe um 8.17 Uhr und um 8.18 Uhr einen Alkomattest mit dem Ergebnis von jeweils 0,44 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft abgelegt. Er habe sich ausschließlich mit einem Nachtrunk gerechtfertigt. Diesen habe er aber nicht bei der Amtshandlung anlässlich seiner Ausforschung gegen 7.50 Uhr, die rund eine halbe Stunde gedauert habe, behauptet, sondern er sei erst am Nachmittag des Tattages zur Polizeidienststelle gekommen und habe dabei erstmals den Nachtrunk vorgebracht. Die Nachtrunkbehauptung sei daher nicht glaubhaft. Auf Grund des Ergebnisses der Atemluftuntersuchung und der rund fünf Stunden davor gelegenen Lenkzeit ergebe sich durch Rückrechnung eine Alkoholisierung zwischen 1,2 und 1,6 Promille. Dabei sei von dem für den Beschuldigten günstigsten stündlichen Abbauwert von Alkohol im Blut von 0,1 Promille ausgegangen worden. Die beim Beschwerdeführer festgestellte Alkoholisierung von 0,44 mg/l entspreche 0,88 Promille. Zuzüglich der errechneten 0,5 Promille ergebe dies einen Wert von 1,38 Promille zur Tatzeit.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ausschließlich strittig ist im vorliegenden Verfahren, ob der Beschwerdeführer einen Nachtrunk getätigt hat. Die belangte Behörde hat dies in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung als unglaubwürdig beurteilt, zumal derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, bei erster sich bietender Gelegenheit darauf hinzuweisen und die Menge des solcher Art konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen hat (vgl. aus jüngerer Zeit das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2009, Zl. 2008/02/0391, mwN).Ausschließlich strittig ist im vorliegenden Verfahren, ob der Beschwerdeführer einen Nachtrunk getätigt hat. Die belangte Behörde hat dies in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung als unglaubwürdig beurteilt, zumal derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, bei erster sich bietender Gelegenheit darauf hinzuweisen und die Menge des solcher Art konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen hat vergleiche , aus jüngerer Zeit das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2009, Zl. 2008/02/0391, mwN).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, von der abzugehen im Beschwerdefall kein Anlass besteht, hat die belangte Behörde in Anbetracht des festgestellten Zeitpunktes der Behauptung des Nachtrunks der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe einen Nachtrunk getätigt, in schlüssiger Weise keinen Glauben geschenkt.

In diesem Zusammenhang erweist sich auch die Verfahrensrüge, die Einvernahme der beim Volksfest anwesenden Zeugen unterlassen zu haben, als nicht berechtigt. Selbst wenn sich aus deren Angaben ergeben hätte, der Beschwerdeführer habe beim Volksfest keinen Alkohol zu sich genommen, wäre dadurch nicht erwiesen worden, dass der Beschwerdeführer im Lenkzeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen sei und einen Nachtrunk getätigt habe.

Beim Argument der unrichtigen Rückrechnung des Alkoholgehaltes entfernt sich der Beschwerdeführer von den Feststellungen der belangten Behörde. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde erweist sich auch in diesem Punkt als schlüssig.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 25. Juni 2010

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009020308.X00

Im RIS seit

21.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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