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L00152 Unabhängiger Verwaltungssenat Kärnten;Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache des beim Amt der Kärntner Landesregierung eingerichteten Naturschutzbeirates gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 20. Februar 2009, Zl. SP3-NS-729/2006 (018/2009), betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: H W in S), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache des beim Amt der Kärntner Landesregierung eingerichteten Naturschutzbeirates gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 20. Februar 2009, Zl. SP3-NS-729/2006 (018 aus 2009,), betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: H W in S), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2008 übermittelte die belangte Behörde dem beim Amt der Kärntner Landesregierung eingerichteten Naturschutzbeirat (im Folgenden: Naturschutzbeirat) einen Bescheidentwurf betreffend die Erteilung einer Bewilligung zur Vornahme von Abgrabungs- und Anschüttungsmaßnahmen zum Zwecke der Errichtung des Almaufschließungsweges Wallneralm und Sadnigboden (im Folgenden: AAW) an die mitbeteiligte Partei.
Mit E-mail vom 14. Oktober 2008 erhob ein Mitglied des Naturschutzbeirates (aus mehreren Gründen) Einwendungen gegen diesen Bescheidentwurf.
Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde auf Grundlage von "§ 2 Ziff. 4 der Verordnung der Landesregierung vom 25.09.1973, Zahl RO-391/16/73 mit der die Großfragant zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wurde, § 2 Abs. 1 Ziff. 3 und § 3 der Verordnung der Landesregierung vom 25.09.1973, Zahl RO 390/23/73 mit der das Gebiet Bretterich zum Naturschutzgebiet erklärt wurde, in Verbindung mit § 6 Abs. 2 lit. a), § 10 Abs. 1 und § 58 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 - K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 103/2005" die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Vornahme von Abgrabungs- und Anschüttungsmaßnahmen zum Zwecke der Errichtung des AAW.Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde auf Grundlage von "§ 2 Ziff. 4 der Verordnung der Landesregierung vom 25.09.1973, Zahl RO-391/16/73 mit der die Großfragant zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wurde, Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 3 und Paragraph 3, der Verordnung der Landesregierung vom 25.09.1973, Zahl RO 390/23/73 mit der das Gebiet Bretterich zum Naturschutzgebiet erklärt wurde, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Litera a,), Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 58, des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 - K-NSG 2002, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2002,, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 103/2005" die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Vornahme von Abgrabungs- und Anschüttungsmaßnahmen zum Zwecke der Errichtung des AAW.
Mit Schreiben vom 3. März 2009, eingelangt bei der belangten Behörde am 4. März 2009, erhob eine weitere Verfahrenspartei Berufung gegen den angefochtenen Bescheid.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung setzte der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten das Verfahren über die Berufung der weiteren Verfahrenspartei mit Bescheid vom 10. Juli 2009 bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Beschwerdeverfahren aus.
Gegen den naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 20. Februar 2009 Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Naturschutzbeirates.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete aber - ebenso wie der Mitbeteiligte - auf die Erstattung einer Gegenschrift.
§ 54 Abs. 1 und 2 K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 77/2005, lauten: Paragraph 54, Absatz eins, und 2 K-NSG 2002, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2002,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2005,, lauten:
Gemäß § 61 Abs. 3 K-NSG 2002 darf der Naturschutzbeirat gegen Bescheide, vor deren Erlassung seine Mitglieder nach § 54 Abs. 1 zu hören sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG erheben, insoweit diese im Rahmen der Anhörung Einwendungen vorgebracht haben, denen im Bescheid nicht Rechnung getragen wurde.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, K-NSG 2002 darf der Naturschutzbeirat gegen Bescheide, vor deren Erlassung seine Mitglieder nach Paragraph 54, Absatz eins, zu hören sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 131, Absatz 2, B-VG erheben, insoweit diese im Rahmen der Anhörung Einwendungen vorgebracht haben, denen im Bescheid nicht Rechnung getragen wurde.
Der angefochtene Bescheid wurde im Sinne des § 58 Abs. 1 K-NSG von der Bezirkshauptmannschaft erlassen.Der angefochtene Bescheid wurde im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, K-NSG von der Bezirkshauptmannschaft erlassen.
Dem Naturschutzbeirat ist durch § 61 Abs. 3 erster Satz K-NSG iVm Art. 131 Abs. 2 B-VG die Möglichkeit eingeräumt, unter den in § 61 Abs. 3 erster Satz iVm § 54 Abs. 2 K-NSG normierten Voraussetzungen gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (Amts-) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben; die Erschöpfung des Instanzenzuges ist nach dieser Rechtslage nicht Voraussetzung der Zulässigkeit der Beschwerde. Die Beschwerdeberechtigung der Verfahrensparteien setzt hingegen nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 letzter Satzteil B-VG die Erschöpfung des Instanzenzuges, im vorliegenden Fall somit die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat (vgl. § 2 lit. c K-UVSG) voraus. Dem Fall, dass ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft gleichzeitig vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat von einer Partei und vor dem Verwaltungsgerichtshof vom Naturschutzbeirat angefochten wird, kehrt § 54 Abs. 2 zweiter Halbsatz K-NSG mit der Regelung vor, wonach Bescheide, die potentiell (im Hinblick auf die Erhebung von Einwendungen) einer Beschwerde durch den Naturschutzbeirat zugänglich sind, (erst) nach Eintritt der Rechtskraft denDem Naturschutzbeirat ist durch Paragraph 61, Absatz 3, erster Satz K-NSG in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG die Möglichkeit eingeräumt, unter den in Paragraph 61, Absatz 3, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 2, K-NSG normierten Voraussetzungen gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (Amts-) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben; die Erschöpfung des Instanzenzuges ist nach dieser Rechtslage nicht Voraussetzung der Zulässigkeit der Beschwerde. Die Beschwerdeberechtigung der Verfahrensparteien setzt hingegen nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satzteil B-VG die Erschöpfung des Instanzenzuges, im vorliegenden Fall somit die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vergleiche , Paragraph 2, Litera c, K-UVSG) voraus. Dem Fall, dass ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft gleichzeitig vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat von einer Partei und vor dem Verwaltungsgerichtshof vom Naturschutzbeirat angefochten wird, kehrt Paragraph 54, Absatz 2, zweiter Halbsatz K-NSG mit der Regelung vor, wonach Bescheide, die potentiell (im Hinblick auf die Erhebung von Einwendungen) einer Beschwerde durch den Naturschutzbeirat zugänglich sind, (erst) nach Eintritt der Rechtskraft den
Mitgliedern des Naturschutzbeirates ... vorzulegen sind. Darin ist
unter Bedachtnahme auf den Zweck der Anordnung und den systematischen Zusammenhang eine der Vorschrift des Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG nachgestaltete Regelung zu sehen, wonach der Naturschutzbeirat Beschwerde erheben kann, soweit die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können. Daraus folgt für den vorliegenden Fall - in Hinblick auf die unerledigte, beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängige Berufung gegen den angefochtenen Bescheid - die Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde. Die entgegen der Anordnung des § 54 Abs. 2 zweiter Halbsatz K-NSG vor Eintritt der Rechtskraft erfolgte Zustellung des Bescheides an die Mitglieder des Naturschutzbeirates ändert daran nichts.unter Bedachtnahme auf den Zweck der Anordnung und den systematischen Zusammenhang eine der Vorschrift des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG nachgestaltete Regelung zu sehen, wonach der Naturschutzbeirat Beschwerde erheben kann, soweit die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können. Daraus folgt für den vorliegenden Fall - in Hinblick auf die unerledigte, beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängige Berufung gegen den angefochtenen Bescheid - die Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde. Die entgegen der Anordnung des Paragraph 54, Absatz 2, zweiter Halbsatz K-NSG vor Eintritt der Rechtskraft erfolgte Zustellung des Bescheides an die Mitglieder des Naturschutzbeirates ändert daran nichts.
Wien, am 28. Juni 2010
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009100091.X00Im RIS seit
15.11.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015