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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BGdAG 1967 §7 Abs6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch S & Partner Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels vom 8. April 2010, Zl. DI-Ge-7526-2008, betreffend Vorverlegung der Sperrstunde nach § 113 Abs. 5 GewO 1994, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/04/0056 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch S & Partner Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels vom 8. April 2010, Zl. DI-Ge-7526-2008, betreffend Vorverlegung der Sperrstunde nach Paragraph 113, Absatz 5, GewO 1994, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/04/0056 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 113 Abs. 5 GewO 1994 iVm § § 7 Abs. 6 Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz und § 64 des Statutes für die Stadt Wels 1992 im Instanzenzug die Vorverlegung der Sperrstunde für das Gastlokal "X" in W, von 04.00 Uhr auf 24.00 Uhr verfügt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 113, Absatz 5, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph Paragraph 7, Absatz 6, Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz und Paragraph 64, des Statutes für die Stadt Wels 1992 im Instanzenzug die Vorverlegung der Sperrstunde für das Gastlokal "X" in W, von 04.00 Uhr auf 24.00 Uhr verfügt.
Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf aufschiebende Wirkung im Wesentlichen damit, die Vorverlegung der Sperrstunde würde zum "finanziellen Ruin" des Beschwerdeführers und zur Kündigung des gesamten Personals führen, da der "Hauptandrang" der Gäste am Freitag und Samstag von 00:30 bis 3:30 Uhr bestünde. In der Sache bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, ein Vorfall alle 26 bzw. 24 Tage sei als unterdurchschnittlich zu bewerten und keinesfalls so gravierend, um sicherheitspolizeiliche Bedenken zu rechtfertigen. Die Zurechenbarkeit der Vorfälle zum Lokal des Beschwerdeführers sei nicht gegeben, da sich in unmittelbarer Nähe des Lokals zahlreiche Lokale mit noch späterer Sperrstunde (bis 06.00 Uhr) befänden.
Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme zu diesem Antrag aus, der angefochtene Bescheid sei aufgrund schwerer sicherheitspolizeilicher Bedenken erlassen worden. In den Jahren 2008 und 2009 seien zahlreiche Vorfälle (Störung der öffentlichen Ordnung, Körperverletzung, Sachbeschädigung und Diebstahl) dokumentiert. Ergänzend verwies die belangte Behörde auf einen Bericht des Landespolizeikommandos Oberösterreich vom 31. Mai 2010, wonach der Beschwerdeführer verdächtig sei, (unter anderem) im vorliegenden Lokal gewerbsmäßig mit Kokain zu handeln. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden daher zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheids ist es im Jahr 2008 zu 33 Vorfällen (Körperverletzungen im und vor dem Lokal, Diebstähle, Sachbeschädigungen im Lokal, sexuelle Belästigung im Lokal, gefährliche Drohung im Lokal, Suchtgiftbesitz, lauter Musiklärm aus dem Lokal, Übertretungen des Oö Jugendschutzgesetzes im Lokal) und im Jahr 2009 bis September zu 16 Vorfällen (Körperverletzungen im und vor dem Lokal, darunter Raufereien und eine Massenschlägerei vor dem Lokal, Diebstähle und Sachbeschädigungen im Lokal) gekommen. Diese Vorfälle haben sich zum Großteil (bis auf 8 Vorfälle) nach 24.00 Uhr ereignet.
Nach dem in den vorgelegten Verwaltungsakten aufliegenden Bericht des Stadtpolizeikommandanten Wels vom 8. Oktober 2009 sei es speziell an Wochenenden und nach Mitternacht zu einem "Zusammenrotten" von Lokalgästen vor der Eingangstüre des vorliegenden Lokals gekommen, wodurch es oftmals nicht möglich gewesen sei, sicherheitspolizeilich einzuschreiten. Den Türstehern des Lokals sei es - diesem Bericht zufolge - offenbar nicht möglich, vor dem Lokal für Ruhe zu sorgen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts ist davon auszugehen, dass erhebliche sicherheitspolizeiliche Bedenken gegen die Öffnung des Lokals von 24.00 bis 04.00 Uhr bestehen. Ein dem hg. Beschluss vom 18. Dezember 2009, Zl. AW 2009/04/0077, vergleichbarer Sachverhalt liegt unter Berücksichtigung des oben angeführten Berichtes des Stadtpolizeikommandanten Wels nicht vor.
Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen somit zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Wien, am 29. Juni 2010
Schlagworte
Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010040016.A00Im RIS seit
01.09.2010Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010