RS Vwgh 2003/6/25 2000/03/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2003
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1952 §1 Abs1 idF 1993/128;
KflG 1952 §1 Abs2 Z1 idF 1993/128;
KflG 1952 §1 Abs3 idF 1993/128;
KflG 1952 §16 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/03/0243

Rechtssatz

Auf Grund welcher der Errichtung der Kraftfahrlinie zu Grunde liegenden Vereinbarung die Beförderung erfolgt, ist für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eines Kraftfahrlinienverkehrs ohne Belang. Im Übrigen hatte jeder Fahrgast unbestritten für die Beförderung ein Entgelt in der Höhe von S 20,-- zu entrichten, weshalb ein zweiseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft zwischen dem Beschwerdeführer und jedem einzelnen Fahrgast zu Stande kam. Da es im gegebenen Zusammenhang auf den finanziellen Hintergrund des Kraftfahrlinienverkehrs nicht ankommt, ändern auch die Zahlungen durch die Elternvereine nichts am Vorliegen des Tatbestandes "konzessionspflichtiger Kraftfahrlinienverkehr".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000030183.X02

Im RIS seit

22.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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