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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §28 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, in der Beschwerdesache des R S in W, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 28. Mai 2008, Zl. E1/171.365/2008, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, in der Beschwerdesache des R S in W, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 28. Mai 2008, Zl. E1/171.365 aus 2008,, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien (der belangten Behörde) vom 28. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien (der belangten Behörde) vom 28. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 100, ausgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der zu Punkt 2. unter der Überschrift "Beschwerdepunkte" Folgendes ausgeführt wird:
"2./Beschwerdepunkte:
Der Bescheid der SiD Wien wird dem gesamten Inhalte nach wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten. Mit dem angefochtenen Bescheid werden die einfachgesetzlichen Bestimmungen der §§ 53 und 66 FPG sowie § 37 AVG unrichtig angewandt und der Bf daher in seinem Anspruch des ihm eingeräumten subjektiven, einfachgesetzlichen Rechtes auf fehlerfreie Handhabung der gesetzlichen Bestimmungen verletzt. Letztlich verstößt der angefochtene Bescheid auch gegen § 45 (3) AVG. Darüber hinaus wurde auch die grundlegende Bestimmung des Art. 8 (2) EMRK nicht berücksichtigt. Daneben wurde auch § 3 (7) AuslBG in rechtsirriger Weise nicht angewandt".Der Bescheid der SiD Wien wird dem gesamten Inhalte nach wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten. Mit dem angefochtenen Bescheid werden die einfachgesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 53 und 66 FPG sowie Paragraph 37, AVG unrichtig angewandt und der Bf daher in seinem Anspruch des ihm eingeräumten subjektiven, einfachgesetzlichen Rechtes auf fehlerfreie Handhabung der gesetzlichen Bestimmungen verletzt. Letztlich verstößt der angefochtene Bescheid auch gegen Paragraph 45, (3) AVG. Darüber hinaus wurde auch die grundlegende Bestimmung des Artikel 8, (2) EMRK nicht berücksichtigt. Daneben wurde auch Paragraph 3, (7) AuslBG in rechtsirriger Weise nicht angewandt".
II.römisch zwei.
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.
Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt von der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 19. Juni 2008, Zl. 2008/18/0502, mwN).Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt von der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich vergleiche , aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 19. Juni 2008, Zl. 2008/18/0502, mwN).
2. Mit dem oben (I. 2.) zitierten Vorbringen wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll. Nach der hg. Judikatur ist die bloße Nennung von Gesetzesbestimmungen allein zur bestimmten Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht ausreichend. Bei dem mit dem Vorbringen erhobenen Vorwurf, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden seien, handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Beschwerdepunktes, sondern um die Behauptung von Beschwerdegründen (vgl. dazu etwa den Beschluss vom 2. Oktober 2008, Zl. 2008/18/0653, dem eine wortidente Formulierung eines Beschwerdepunktes zu Grunde lag). 2. Mit dem oben (römisch eins. 2.) zitierten Vorbringen wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll. Nach der hg. Judikatur ist die bloße Nennung von Gesetzesbestimmungen allein zur bestimmten Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht ausreichend. Bei dem mit dem Vorbringen erhobenen Vorwurf, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden seien, handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Beschwerdepunktes, sondern um die Behauptung von Beschwerdegründen vergleiche , dazu etwa den Beschluss vom 2. Oktober 2008, Zl. 2008/18/0653, dem eine wortidente Formulierung eines Beschwerdepunktes zu Grunde lag).
3. Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 3. Demzufolge war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juni 2010
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008180568.X00Im RIS seit
19.10.2010Zuletzt aktualisiert am
21.10.2010