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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FPG 2005 §60 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des V R in X, vertreten durch Mag. Andreas Fritz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Salztorgasse 1/9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. Juni 2006, Zl. SD 473/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des römisch fünf R in römisch zehn, vertreten durch Mag. Andreas Fritz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Salztorgasse 1/9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. Juni 2006, Zl. SD 473/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 14. Juni 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen moldawischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 14. Juni 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen moldawischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 87, in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz eins und Paragraph 63, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 100, ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei am 22. Juni 2002 von Ungarn kommend illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am 24. Juni 2002 in der Schubhaft einen Asylantrag gestellt. Das Asylverfahren sei am 22. November 2004 rechtskräftig (negativ) beendet worden, und es sei unter einem die Abschiebung (des Beschwerdeführers) in seinen Heimatstaat verfügt worden.
Der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Einreise zum Teil unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sei deshalb bereits dreimal, nämlich jeweils gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 107 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, rechtskräftig seit 12. März 2003 und seit 4. Mai 2004, sowie gemäß § 40 Abs. 1 iVm § 107 Abs. 1 Z. 1 FrG, rechtskräftig seit 24. Dezember 2004, bestraft worden.Der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Einreise zum Teil unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sei deshalb bereits dreimal, nämlich jeweils gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 4, des Fremdengesetzes 1997 - FrG, rechtskräftig seit 12. März 2003 und seit 4. Mai 2004, sowie gemäß Paragraph 40, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, FrG, rechtskräftig seit 24. Dezember 2004, bestraft worden.
Am 23. September 2004 sei der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Josefstadt gemäß § 229 Abs. 1 StGB wegen Urkundenunterdrückung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen rechtskräftig verurteilt worden.Am 23. September 2004 sei der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Josefstadt gemäß Paragraph 229, Absatz eins, StGB wegen Urkundenunterdrückung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen rechtskräftig verurteilt worden.
Am 17. November 2004 habe der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin R. geheiratet. Am 15. Dezember 2004 habe er den Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft" gestellt, über den jedoch infolge der Einleitung von Erhebungen wegen des Verdachtes einer Scheinehe nicht mehr entschieden worden sei.
Nach Hinweis auf die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde weiter aus, dass die - im angefochtenen Bescheid näher dargestellte - Aussage der Ehegattin des Beschwerdeführers als Zeugin am 21. Juli 2005 alle Merkmale einer "klassischen" Scheinehe beschreibe. Die Tatsache, dass R. bei der ersten Befragung noch geleugnet habe, sei nahezu "Standard" bei Scheinehen. Es komme den Scheinehepartnern offensichtlich erst später zu Bewusstsein, in welche aussichtslose Lage sie sich hineinmanövriert hätten, worauf sie eine rasche Bereinigung der Situation in Form eines umfassenden Geständnisses herbeiführen wollten. Im Übrigen deckten sich die Angaben der Zeugin R. mit den Ergebnissen der Erhebungen der Fremdenpolizeibehörde. Während der Beschwerdeführer naturgemäß ein überaus großes Interesse am Fortbestand der Annahme einer "normalen" Ehe habe, wäre nicht nachvollziehbar, warum R. letztlich eine falsche Aussage machen sollte. Auch habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung keine diesbezüglichen Zweifel angemeldet.
[In diesem Zusammenhang traf die erstinstanzliche Behörde in ihrem Bescheid vom 13. April 2006, auf dessen Gründe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen hat, u.a. folgende Feststellungen:
"[Die Ehegattin des Beschwerdeführers, R.] hat am 25.03.2005 angegeben, dass sie am Tag der Hochzeit am Abend zu ihrer Oma in das Spital musste und haben Sie [der Beschwerdeführer] Ihrer Gattin gesagt, dass Sie noch mit Freunden in der Stadt feiern werden. Ihre Gattin konnte auch nicht angeben, welchen Beruf Sie ausüben und wusste sie auch nicht, wo und für welche Firma Sie arbeiten. Auch Ihr Geburtsdatum wusste sie nicht. Sie haben am 14.04.2005 niederschriftlich angegeben, dass Sie gemeinsam mit Ihrer Gattin nach der Hochzeit in einem Kaffeehaus in Hietzing bei der U4-Station waren und sind sie danach in eine Disco, gleich neben dem Kaffeehaus, gegangen, wo sie bis 24.00 Uhr verblieben. Danach sind sie mit dem Taxi nach Hause gefahren. Somit steht fest, dass Ihre Angaben im krassen Widerspruch mit den Angaben Ihrer Gattin stehen. Dies wurde Ihnen auch vorgehalten und gaben Sie wörtlich dazu an 'Davon weiß ich nichts'. Bemerkenswert ist auch der Inhalt der Anhaltemeldung vom 16.11.2004, wo Sie an diesem Tag in Wien [...] gemeinsam mit Ihrer Freundin [T.] angetroffen wurden, und das einen Tag vor der Hochzeit. Sie konnten über Befragung auch keinerlei genauen Angaben wie zum Beispiel das Geburtsdatum oder die genaue Adresse Ihrer zukünftigen Gattin bekannt geben. Laut Angabe der Heimleitung des Bruno Kreisky Heimes der oben angeführten Adresse teilen Sie sich mit Ihrer Freundin [T.] seit ca. einem halben Jahr das Zimmer. Ihre Gattin hat am 25.03.2005 dazu niederschriftlich angegeben, nicht gewusst zu haben, dass Sie eine Freundin haben. Am 16.12.2004 wurde versucht, Sie aufgrund eines Schubhaftbescheides an der Adresse Ihrer Gattin [...] festzunehmen. Es konnte in den Abendstunden niemand angetroffen werden und verliefen auch Ermittlungen im Haus über Ihren Aufenthalt negativ. Es steht für die Behörde somit aufgrund der durchgeführten Erhebungen sowie der niederschriftlichen Aussagen von Ihnen und Ihrer Gattin fest, dass die Ehe nur zum Schein zwecks Erlangung eines Aufenthaltstitels geschlossen wurde, und besteht auch kein gemeinsames Familienleben."]
Es könne daher - so die belangte Behörde weiter begründend - kein Zweifel daran bestehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen zuwiderlaufe und eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten Ehe- und Fremdenwesens, darstelle, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zulässig sei. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers, Organe der staatlichen Verwaltung, wie etwa den Standesbeamten, über den wahren Ehewillen zu täuschen und eine nur zum Schein geschlossene Ehe zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis und einer Beschäftigungsbewilligung vorzuschieben, stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer auch darüber hinaus nicht immer gesetzestreu verhalten habe (vgl. die strafgerichtliche Verurteilung).Es könne daher - so die belangte Behörde weiter begründend - kein Zweifel daran bestehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen zuwiderlaufe und eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten Ehe- und Fremdenwesens, darstelle, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zulässig sei. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers, Organe der staatlichen Verwaltung, wie etwa den Standesbeamten, über den wahren Ehewillen zu täuschen und eine nur zum Schein geschlossene Ehe zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis und einer Beschäftigungsbewilligung vorzuschieben, stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer auch darüber hinaus nicht immer gesetzestreu verhalten habe vergleiche , die strafgerichtliche Verurteilung).
Bei der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG fielen praktisch keine Umstände ins Gewicht. Es könnten - aus fremdenpolizeilicher Sicht - kaum persönliche Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet erkannt werden. Der Beschwerdeführer habe sich durch das Eingehen der Scheinehe eine Aufenthaltsberechtigung erschleichen wollen und die Arbeitsbewilligung dadurch bereits erschlichen. Jedenfalls seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens sei sein Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig. Er habe - abgesehen von seiner Ehegattin R. - keine nahen Verwandten im Bundesgebiet. Den somit relativ geringfügigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehe gegenüber, dass er durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen der Ehe und das Berufen darauf in seinem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigt habe. Von daher könne die Ansicht der Erstbehörde, das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von deren Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), durchaus nachvollzogen und übernommen werden.Bei der Interessenabwägung nach Paragraph 66, Absatz eins und 2 FPG fielen praktisch keine Umstände ins Gewicht. Es könnten - aus fremdenpolizeilicher Sicht - kaum persönliche Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet erkannt werden. Der Beschwerdeführer habe sich durch das Eingehen der Scheinehe eine Aufenthaltsberechtigung erschleichen wollen und die Arbeitsbewilligung dadurch bereits erschlichen. Jedenfalls seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens sei sein Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig. Er habe - abgesehen von seiner Ehegattin R. - keine nahen Verwandten im Bundesgebiet. Den somit relativ geringfügigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehe gegenüber, dass er durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen der Ehe und das Berufen darauf in seinem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigt habe. Von daher könne die Ansicht der Erstbehörde, das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten (Paragraph 66, Absatz eins, FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von deren Erlassung (Paragraph 66, Absatz 2, FPG), durchaus nachvollzogen und übernommen werden.
Da besonders berücksichtigungswerte Gründe nicht erkannt und auch nicht vorgebracht worden seien, habe im Rahmen einer behördlichen Ermessensübung von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht Abstand genommen werden können.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Scheinehe (Aufenthaltsehe) und bringt vor, die Ehegattin des Beschwerdeführers habe am 25. März 2005 erklärt, dass sie aus Liebe geheiratet hätten und zusammenwohnten, was auch ihre Nachbarin und alle ihre Freunde bestätigen könnten. Die [dazu widersprüchliche] Aussage seiner Ehegattin vom 21. Juli 2005 sei unrichtig. Der Beschwerdeführer könne sich diese Aussage nur so erklären, dass sich seine Ehegattin von ihm kostengünstig trennen wolle.
1.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
So stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass R. bei ihrer Vernehmung am 25. März 2005, deren Aussage er für seine Darstellung ins Treffen führt, - wie im erstinstanzlichen Bescheid festgestellt -(u.a.) nicht einmal das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wusste. Auch spricht der - ebenso insoweit vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellte - Umstand, dass er einen Tag vor der Hochzeit in dem genannten Heimzimmer mit T. zusammenwohnend angetroffen wurde und er sich laut Angaben der Heimleitung seit einem halben Jahr dieses Zimmer mit T. geteilt hatte, nicht für die Annahme, dass er sich bei der mit R. eingegangenen Ehe um keine Aufenthaltsehe handelte. In Anbetracht der Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 25. März 2005 und 21. Juli 2005 sowie der im erstinstanzlichen Bescheid (vgl. oben I.1.) dargestellten Ermittlungen begegnen die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) und die auf Grund dieser Beweiswürdigung von ihr getroffenen Feststellungen keinen Bedenken.So stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass R. bei ihrer Vernehmung am 25. März 2005, deren Aussage er für seine Darstellung ins Treffen führt, - wie im erstinstanzlichen Bescheid festgestellt -(u.a.) nicht einmal das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wusste. Auch spricht der - ebenso insoweit vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellte - Umstand, dass er einen Tag vor der Hochzeit in dem genannten Heimzimmer mit T. zusammenwohnend angetroffen wurde und er sich laut Angaben der Heimleitung seit einem halben Jahr dieses Zimmer mit T. geteilt hatte, nicht für die Annahme, dass er sich bei der mit R. eingegangenen Ehe um keine Aufenthaltsehe handelte. In Anbetracht der Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 25. März 2005 und 21. Juli 2005 sowie der im erstinstanzlichen Bescheid vergleiche , oben römisch eins.1.) dargestellten Ermittlungen begegnen die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) und die auf Grund dieser Beweiswürdigung von ihr getroffenen Feststellungen keinen Bedenken.
2. Im Hinblick darauf, dass der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. März 2010, Zl. 2007/18/0722, mwN), ist - ohne dass es hiebei noch auf die im angefochtenen Bescheid festgestellten Bestrafungen wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes ankommt - auch die weitere Ansicht der belangten Behörde, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine Gefährdung im Sinn des - im Beschwerdefall gemäß § 87 FPG anzuwendenden - § 86 Abs. 1 (erster und zweiter Satz) leg. cit. darstelle, nicht zu beanstanden.2. Im Hinblick darauf, dass der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 23. März 2010, Zl. 2007/18/0722, mwN), ist - ohne dass es hiebei noch auf die im angefochtenen Bescheid festgestellten Bestrafungen wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes ankommt - auch die weitere Ansicht der belangten Behörde, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine Gefährdung im Sinn des - im Beschwerdefall gemäß Paragraph 87, FPG anzuwendenden - Paragraph 86, Absatz eins, (erster und zweiter Satz) leg. cit. darstelle, nicht zu beanstanden.
Wenn der Beschwerdeführer im Übrigen vorbringt, dass er bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Aufenthalt berechtigt sei, so verkennt er, dass die bloße Erstantragstellung ihm kein Aufenthaltsrecht verschaffen kann.
3. In Bezug auf die Interessenabwägung nach § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG bringt die Beschwerde vor, die belangte Behörde habe übersehen, dass in Österreich der Bruder des Beschwerdeführers lebe.3. In Bezug auf die Interessenabwägung nach Paragraph 60, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, und 2 FPG bringt die Beschwerde vor, die belangte Behörde habe übersehen, dass in Österreich der Bruder des Beschwerdeführers lebe.
Dieses Vorbringen ist bereits deshalb nicht zielführend, weil es gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (vgl. § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG) verstößt, hat doch der Beschwerdeführer die im erstinstanzlichen Bescheid getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich (sieht man von seiner Ehegattin ab) keine familiären Bindungen hat, in seiner Berufung nicht bestritten.Dieses Vorbringen ist bereits deshalb nicht zielführend, weil es gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot vergleiche , Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz VwGG) verstößt, hat doch der Beschwerdeführer die im erstinstanzlichen Bescheid getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich (sieht man von seiner Ehegattin ab) keine familiären Bindungen hat, in seiner Berufung nicht bestritten.
Im Übrigen hat die belangte Behörde bei der Prüfung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG den jedenfalls seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens unrechtmäßigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in seine persönlichen Interessen angenommen. Auch den von ihm in seiner Beschwerde ins Treffen geführten Interessen auf Grund einer Berufstätigkeit kommt kein entscheidendes Gewicht zu, wurde doch eine solche Beschäftigung nur auf Grund des Eingehens der Aufenthaltsehe durch ihn ermöglicht. Die von der belangten Behörde getroffene Interessenabwägung begegnet daher keinen Bedenken, und es genügt daher, auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen.Im Übrigen hat die belangte Behörde bei der Prüfung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 66, Absatz eins und 2 FPG den jedenfalls seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens unrechtmäßigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in seine persönlichen Interessen angenommen. Auch den von ihm in seiner Beschwerde ins Treffen geführten Interessen auf Grund einer Berufstätigkeit kommt kein entscheidendes Gewicht zu, wurde doch eine solche Beschäftigung nur auf Grund des Eingehens der Aufenthaltsehe durch ihn ermöglicht. Die von der belangten Behörde getroffene Interessenabwägung begegnet daher keinen Bedenken, und es genügt daher, auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen.
4. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, und es ergeben sich keine Umstände, die eine Ermessensübung nach § 60 Abs. 1 FPG iVm § 86 Abs. 1 leg. cit. zu Gunsten des Beschwerdeführers geboten hätten.4. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, und es ergeben sich keine Umstände, die eine Ermessensübung nach Paragraph 60, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz eins, leg. cit. zu Gunsten des Beschwerdeführers geboten hätten.
5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 29. Juni 2010
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006180224.X00Im RIS seit
19.10.2010Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026