TE Vwgh Erkenntnis 2010/6/30 2009/12/0167

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.2010
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §43;
BDG 1979 §44;
BDG 1979 §52 idF 1995/820;
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde der MH in B, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 1. September 2009, Zl. BMWFJ- 205.882/0013-Pers/2/2009, betreffend Feststellungsantrag i.A. Kostentragung einer vertrauensärztlichen Untersuchung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Fachoberinspektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die belangte Behörde.

Im Zusammenhang mit einem "Krankenstand" der Beschwerdeführerin erging an sie am 19. März 2009 eine Erledigung der belangten Behörde, in welcher diese die Auffassung vertrat, die weitere Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Dienst sei nicht gerechtfertigt, weshalb sie angewiesen werde, unverzüglich ihren Dienst anzutreten. Hingewiesen wurde auf die dienstrechtlichen Folgen des § 12c Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Sodann heißt es:Im Zusammenhang mit einem "Krankenstand" der Beschwerdeführerin erging an sie am 19. März 2009 eine Erledigung der belangten Behörde, in welcher diese die Auffassung vertrat, die weitere Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Dienst sei nicht gerechtfertigt, weshalb sie angewiesen werde, unverzüglich ihren Dienst anzutreten. Hingewiesen wurde auf die dienstrechtlichen Folgen des Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54. Sodann heißt es:

"Gleichzeitig erlauben wir uns darauf hinzuweisen, dass Kosten dieser vertrauensärztlichen Untersuchungen zum letzten Mal vom Dienstgeber getragen wurden. Die Kosten allfälliger weiterer vertrauensärztlicher Untersuchungen werden - unabhängig von Ihrer nunmehr zweifellos festgestellten Dienstfähigkeit - künftig nicht mehr vom Dienstgeber übernommen, sondern werden gem. § 52 BDG 1979 Ihnen in Rechnung gestellt.""Gleichzeitig erlauben wir uns darauf hinzuweisen, dass Kosten dieser vertrauensärztlichen Untersuchungen zum letzten Mal vom Dienstgeber getragen wurden. Die Kosten allfälliger weiterer vertrauensärztlicher Untersuchungen werden - unabhängig von Ihrer nunmehr zweifellos festgestellten Dienstfähigkeit - künftig nicht mehr vom Dienstgeber übernommen, sondern werden gem. Paragraph 52, BDG 1979 Ihnen in Rechnung gestellt."

Nachdem die Beschwerdeführerin am 16. April 2009 eine (weitere) ärztliche Bescheinigung ihrer krankheitsbedingten Dienstverhinderung vorgelegt hatte, wurde sie mit Erledigung der belangten Behörde vom 29. April 2009 angewiesen, sich zur Feststellung ihres Gesundheitszustandes einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen und sich zu diesem Zweck bei einem Vertrauensarzt der belangten Behörde einzufinden. "Betreffend die dienst- und besoldungsrechtlichen Folgen" verwies die belangte Behörde insbesondere auch auf die vorzitierte Weisung vom 19. März 2009.

Mit Erledigung, gleichfalls vom 29. April 2009 beauftragte die belangte Behörde sodann den medizinischen Sachverständigen mit der Erstellung des entsprechenden Gutachtens.

Am 15. Juni 2009 erging an die Beschwerdeführerin eine Erledigung der belangten Behörde, in welcher es heißt, sie sei am 19. Mai 2009 von dem Vertrauensarzt der belangten Behörde untersucht worden. Dabei seien Kosten in der Höhe von EUR 96,-- angefallen. Diese Kosten seien von der belangten Behörde "vorgestreckt" worden. Unter Hinweis auf die Weisungen vom 19. März und vom 29. April 2009 wurde die Beschwerdeführerin "daher ersucht", den Betrag von EUR 96,-- binnen zwei Wochen auf ein näher genanntes Konto der belangten Behörde einzuzahlen.

Mit Eingabe vom 19. Juni 2009 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, "ob die Bezahlung der Kosten einer vertrauensärztlichen Untersuchung in der Höhe von EUR 96,-- zu den Dienstpflichten" der Beschwerdeführerin gehöre. Zusammengefasst vertrat sie in dieser Eingabe die Rechtsauffassung, dass sich aus ihrem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis keine Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur diesbezüglichen Kostentragung ableiten lasse. Insbesondere folge eine Kostentragungspflicht nicht aus § 52 BDG 1979. Auch aus den gemäß § 1 DVG anwendbaren Bestimmungen der § 52 ff AVG ergebe sich keine Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten.Mit Eingabe vom 19. Juni 2009 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, "ob die Bezahlung der Kosten einer vertrauensärztlichen Untersuchung in der Höhe von EUR 96,-- zu den Dienstpflichten" der Beschwerdeführerin gehöre. Zusammengefasst vertrat sie in dieser Eingabe die Rechtsauffassung, dass sich aus ihrem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis keine Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur diesbezüglichen Kostentragung ableiten lasse. Insbesondere folge eine Kostentragungspflicht nicht aus Paragraph 52, BDG 1979. Auch aus den gemäß Paragraph eins, DVG anwendbaren Bestimmungen der Paragraph 52, ff AVG ergebe sich keine Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten.

Am 14. Juli 2009 gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Parteiengehör zu ihrem Antrag vom 19. Juni 2009, wobei sie ihr die Honorarnote ihres Vertrauensarztes, gerichtet an die belangte Behörde, übermittelte. Sie führte aus, es seien durch Begleichung dieser Honorarnote Barauslagen entstanden. Auch wurde der Beschwerdeführerin der bisherige Schriftverkehr übermittelt.

In einer Stellungnahme hiezu hielt die Beschwerdeführerin ihren Feststellungsantrag aufrecht, zumal § 52 BDG 1979 keine Kostentragungspflicht des Beamten vorsehe.In einer Stellungnahme hiezu hielt die Beschwerdeführerin ihren Feststellungsantrag aufrecht, zumal Paragraph 52, BDG 1979 keine Kostentragungspflicht des Beamten vorsehe.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. September 2009 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2009 "gem. § 56 AVG abgewiesen".Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. September 2009 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2009 "gem. Paragraph 56, AVG abgewiesen".

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Ausführungen zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden vertrat die belangte Behörde unter Berufung auf Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 233 f, die Auffassung, die Kosten einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 52 BDG 1979 seien durch den Beamten zu tragen. Insbesondere erwüchsen derartige Kosten nicht in einem Dienstrechtsverfahren, sodass für eine Anwendbarkeit des § 76 AVG kein Raum bleibe. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass in der vorliegenden Fallkonstellation durchaus erwogen werden könnte, der Beschwerdeführerin im Falle der - objektiv nicht gegebenen - Anwendbarkeit des § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG ein Verschulden am Erfordernis der ärztlichen Untersuchung anzulasten.Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Ausführungen zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden vertrat die belangte Behörde unter Berufung auf Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 233 f, die Auffassung, die Kosten einer ärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 52, BDG 1979 seien durch den Beamten zu tragen. Insbesondere erwüchsen derartige Kosten nicht in einem Dienstrechtsverfahren, sodass für eine Anwendbarkeit des Paragraph 76, AVG kein Raum bleibe. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass in der vorliegenden Fallkonstellation durchaus erwogen werden könnte, der Beschwerdeführerin im Falle der - objektiv nicht gegebenen - Anwendbarkeit des Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG ein Verschulden am Erfordernis der ärztlichen Untersuchung anzulasten.

Da aber eine Grundlage für die Geltendmachung des Anspruches im öffentlichen Recht fehle, sei davon auszugehen, dass es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch des Bundes handle, der vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen wäre. Damit sei aber auch dem von der Beschwerdeführerin beantragten Feststellungsbescheid "kein Raum gegeben".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 52 Abs. 2 BDG 1979 in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 820/1995 lautet: Paragraph 52, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995, lautet:

  1. "(2)Absatz 2,Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen."

    Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin mit der tragenden Begründung "abgewiesen", bei dem den Gegenstand des Feststellungsantrages bildenden Anspruch auf Ersatz der Untersuchungskosten handle es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch des Bundes, weshalb es letztendlich an der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges mangle. Bei Zutreffen dieser zuletzt genannten Beurteilung hätte der Feststellungsantrag freilich rechtens zurückgewiesen werden müssen. Insoweit liegt aber lediglich ein "Vergreifen im Ausdruck" vor, zumal die belangte Behörde hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen zu wollen.

    Freilich hat die belangte Behörde damit den Inhalt des Antrages der Beschwerdeführerin verkannt. Dieser war nach seinem Wortlaut darauf gerichtet, die Feststellung zu treffen, ob die Bezahlung der in Rede stehenden Untersuchungskosten "zu den Dienstpflichten" zähle. Mit der Bezugnahme auf die "Dienstpflichten" hat die Beschwerdeführerin bei verständiger Würdigung zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Entscheidung darüber begehre, ob dem Bund aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin ein Anspruch gegen sie auf Bezahlung der Untersuchungskosten entstanden ist. Dies wird auch dadurch nahe gelegt, dass sich die belangte Behörde ja in ihrer Weisung vom 19. März 2009 ausdrücklich eines aus § 52 BDG 1979, also aus einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung, abgeleiteten Anspruches berühmte. Dafür, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Antragstellung (auch) die Feststellung begehrt hätte, dem Bund stünden gegen sie keine zivilrechtlichen Ansprüche auf Ersatz der in Rede stehenden Kosten zu, bestehen demgegenüber keine Hinweise.Freilich hat die belangte Behörde damit den Inhalt des Antrages der Beschwerdeführerin verkannt. Dieser war nach seinem Wortlaut darauf gerichtet, die Feststellung zu treffen, ob die Bezahlung der in Rede stehenden Untersuchungskosten "zu den Dienstpflichten" zähle. Mit der Bezugnahme auf die "Dienstpflichten" hat die Beschwerdeführerin bei verständiger Würdigung zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Entscheidung darüber begehre, ob dem Bund aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin ein Anspruch gegen sie auf Bezahlung der Untersuchungskosten entstanden ist. Dies wird auch dadurch nahe gelegt, dass sich die belangte Behörde ja in ihrer Weisung vom 19. März 2009 ausdrücklich eines aus Paragraph 52, BDG 1979, also aus einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung, abgeleiteten Anspruches berühmte. Dafür, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Antragstellung (auch) die Feststellung begehrt hätte, dem Bund stünden gegen sie keine zivilrechtlichen Ansprüche auf Ersatz der in Rede stehenden Kosten zu, bestehen demgegenüber keine Hinweise.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides (wie hier begehrt: über das Bestehen eines Anspruches des Bundes auf Kostenersatz aus dem öffentlichen Recht) nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2009, Zl. 2008/12/0209).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides (wie hier begehrt: über das Bestehen eines Anspruches des Bundes auf Kostenersatz aus dem öffentlichen Recht) nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2009, Zl. 2008/12/0209).

    Vor dem Hintergrund, dass sich die belangte Behörde im Zuge der Vorkorrespondenz auf aus dem öffentlichen Recht (§ 52 BDG 1979) abgeleitete Ansprüche auf Kostenersatz durch die Beschwerdeführerin berufen hat und auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass letzterer die Nichtzahlung als Dienstpflichtverletzung angelastet würde oder der Versuch einer Aufrechnung unternommen werden könnte, ist hier auch ein Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin im Verständnis der zitierten Rechtsprechung zu bejahen. Aus dem zuletzt genannten Grund ist auch infolge der von der belangten Behörde vorgelegten Austrittserklärung der Beschwerdeführerin aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum 30. Juni 2010 keine Gegenstandslosigkeit der Beschwerde eingetreten.Vor dem Hintergrund, dass sich die belangte Behörde im Zuge der Vorkorrespondenz auf aus dem öffentlichen Recht (Paragraph 52, BDG 1979) abgeleitete Ansprüche auf Kostenersatz durch die Beschwerdeführerin berufen hat und auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass letzterer die Nichtzahlung als Dienstpflichtverletzung angelastet würde oder der Versuch einer Aufrechnung unternommen werden könnte, ist hier auch ein Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin im Verständnis der zitierten Rechtsprechung zu bejahen. Aus dem zuletzt genannten Grund ist auch infolge der von der belangten Behörde vorgelegten Austrittserklärung der Beschwerdeführerin aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum 30. Juni 2010 keine Gegenstandslosigkeit der Beschwerde eingetreten.

    Falls - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid und in der Gegenschrift ausführt - eine öffentlich-rechtlich normierte Kostentragungspflicht der Beamtin nicht bestand, so wäre in Erledigung des Antrages der Beschwerdeführerin eine entsprechende Feststellung zu treffen gewesen.

    Indem die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aus diesem Grunde aufzuheben war.Indem die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aus diesem Grunde aufzuheben war.

    Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 30. Juni 2010

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009120167.X00

Im RIS seit

05.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten