TE Vwgh Erkenntnis 2010/7/1 2008/09/0276

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.2010
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1T;
E3L E19103000;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
59/04 EU - EWR;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

12003T/TXT Beitrittsvertrag Europäische Union;
32003L0086 Familienzusammenführung-RL;
AuslBG §1 Abs2 litm idF 2007/I/078;
AuslBG §3 Abs8 idF 2006/I/099;
EURallg;
NAG 2005 §2 Abs1 Z9;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AuslBG § 1 heute
  2. AuslBG § 1 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AuslBG § 1 gültig von 21.04.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2023
  4. AuslBG § 1 gültig von 01.05.2021 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AuslBG § 1 gültig von 01.09.2018 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 1 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  8. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  9. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  11. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 1 gültig von 24.08.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 1 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 1 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie Senatspräsidentin Dr. Händschke und Hofrat Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des N S in L, vertreten durch Dr. Manfred Fuchsbichler, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Traungasse 14/I, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 21. Februar 2008, Zl. LGSOÖ/Abt.1/08115/021/2008, betreffend Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie Senatspräsidentin Dr. Händschke und Hofrat Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des N S in L, vertreten durch Dr. Manfred Fuchsbichler, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Traungasse 14/I, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 21. Februar 2008, Zl. LGSOÖ/Abt.1/08115/021/2008, betreffend Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Arbeitsmarktservice hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit undatiertem Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice wurde der Antrag des am 1. Juli 1984 geborenen Beschwerdeführers vom 23. Jänner 2008 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer sei nicht mehr minderjähriges Kind eines österreichischen Staatsbürgers und erfülle damit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG nicht.Mit undatiertem Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice wurde der Antrag des am 1. Juli 1984 geborenen Beschwerdeführers vom 23. Jänner 2008 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer sei nicht mehr minderjähriges Kind eines österreichischen Staatsbürgers und erfülle damit die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG nicht.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG keine Folge.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG keine Folge.

Nach Darstellung des Inhaltes der Berufung sowie der von ihr in Anwendung gebrachten Gesetzeslage führte die belangte Behörde begründend aus, da in § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG keine Regelung bezüglich des Alters der Kinder getroffen werde, sei zur Festlegung der Altersgrenze § 2 Abs. 11 AuslBG heranzuziehen. Demnach sei "Kind" im Sinne dieser Bestimmung nur, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Der Beschwerdeführer sei am 1. Juli 1984 geboren und somit nicht mehr minderjährig. Die Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG sei aus diesem Grunde nicht möglich. Der in der Berufung enthaltene Verweis auf eine Verletzung der Assoziationsratsbeschlüsse ARB Nr. 1/80 und Nr. 3/80 gehe schon deswegen fehl, weil es sich beim Vater des Beschwerdeführers um einen österreichischen Staatsbürger handle, die Assoziationsratsbeschlüsse aber nur Rechte für türkische Arbeitnehmer und deren Familienangehörige festlegten. Ebenso irrig sei die Annahme, dass die Verordnung des Rates der EWG Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft durch die negative Entscheidung verletzt werde. Mit dieser Verordnung werde nur das Recht von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates und deren Familienangehörige geregelt, in einem anderen Mitgliedstaat eine Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis auszuüben. Der Vater des Beschwerdeführers sei aber österreichischer Staatsbürger und übe seine Beschäftigung in Österreich aus.Nach Darstellung des Inhaltes der Berufung sowie der von ihr in Anwendung gebrachten Gesetzeslage führte die belangte Behörde begründend aus, da in Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG keine Regelung bezüglich des Alters der Kinder getroffen werde, sei zur Festlegung der Altersgrenze Paragraph 2, Absatz 11, AuslBG heranzuziehen. Demnach sei "Kind" im Sinne dieser Bestimmung nur, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Der Beschwerdeführer sei am 1. Juli 1984 geboren und somit nicht mehr minderjährig. Die Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG sei aus diesem Grunde nicht möglich. Der in der Berufung enthaltene Verweis auf eine Verletzung der Assoziationsratsbeschlüsse ARB Nr. 1/80 und Nr. 3/80 gehe schon deswegen fehl, weil es sich beim Vater des Beschwerdeführers um einen österreichischen Staatsbürger handle, die Assoziationsratsbeschlüsse aber nur Rechte für türkische Arbeitnehmer und deren Familienangehörige festlegten. Ebenso irrig sei die Annahme, dass die Verordnung des Rates der EWG Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft durch die negative Entscheidung verletzt werde. Mit dieser Verordnung werde nur das Recht von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates und deren Familienangehörige geregelt, in einem anderen Mitgliedstaat eine Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis auszuüben. Der Vater des Beschwerdeführers sei aber österreichischer Staatsbürger und übe seine Beschäftigung in Österreich aus.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 2 lit. m des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2007, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt ist.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007,, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt ist.

Gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2006 ist Familienangehörigen gemäß § 1 Abs. 2 lit. l und m auf deren Antrag von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung auszustellen, dass sie vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, ist Familienangehörigen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, und m auf deren Antrag von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung auszustellen, dass sie vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind.

Unbestritten ist, dass der Vater des Beschwerdeführers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und sein Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat. Ebenso unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das 21. Lebensjahr bereits überschritten hat.

Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages ausschließlich auf die Überlegung, die Kindeseigenschaft werde in § 2 Abs. 11 AuslBG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG einschränkend als "unverheiratet und minderjährig" definiert, welche Attribute auf den Beschwerdeführer nicht zuträfen.Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages ausschließlich auf die Überlegung, die Kindeseigenschaft werde in Paragraph 2, Absatz 11, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG einschränkend als "unverheiratet und minderjährig" definiert, welche Attribute auf den Beschwerdeführer nicht zuträfen.

Diese Rechtsansicht der belangten Behörde wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt, was er bereits in seinen hg. Erkenntnissen vom 28. Mai 2008, Zl. 2006/09/0102, und vom 18. September 2008, Zl. 2006/09/0200, ausgesprochen hat, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.Diese Rechtsansicht der belangten Behörde wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt, was er bereits in seinen hg. Erkenntnissen vom 28. Mai 2008, Zl. 2006/09/0102, und vom 18. September 2008, Zl. 2006/09/0200, ausgesprochen hat, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

Aus den dort dargelegten Gründen erweist sich auch der vorliegende Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Aus den dort dargelegten Gründen erweist sich auch der vorliegende Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, da Umsatzsteuer in dem für Schriftsatzaufwand vorgesehenen Pauschalbetrag bereits enthalten ist.

Wien, am 1. Juli 2010

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008090276.X00

Im RIS seit

17.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten