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E000 EU- Recht allgemein;Norm
12003T/TXT Beitrittsvertrag Europäische Union;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie Senatspräsidentin Dr. Händschke und Hofrat Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des N S in L, vertreten durch Dr. Manfred Fuchsbichler, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Traungasse 14/I, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 21. Februar 2008, Zl. LGSOÖ/Abt.1/08115/021/2008, betreffend Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie Senatspräsidentin Dr. Händschke und Hofrat Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des N S in L, vertreten durch Dr. Manfred Fuchsbichler, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Traungasse 14/I, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 21. Februar 2008, Zl. LGSOÖ/Abt.1/08115/021/2008, betreffend Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Arbeitsmarktservice hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit undatiertem Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice wurde der Antrag des am 1. Juli 1984 geborenen Beschwerdeführers vom 23. Jänner 2008 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer sei nicht mehr minderjähriges Kind eines österreichischen Staatsbürgers und erfülle damit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG nicht.Mit undatiertem Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice wurde der Antrag des am 1. Juli 1984 geborenen Beschwerdeführers vom 23. Jänner 2008 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer sei nicht mehr minderjähriges Kind eines österreichischen Staatsbürgers und erfülle damit die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG nicht.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG keine Folge.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG keine Folge.
Nach Darstellung des Inhaltes der Berufung sowie der von ihr in Anwendung gebrachten Gesetzeslage führte die belangte Behörde begründend aus, da in § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG keine Regelung bezüglich des Alters der Kinder getroffen werde, sei zur Festlegung der Altersgrenze § 2 Abs. 11 AuslBG heranzuziehen. Demnach sei "Kind" im Sinne dieser Bestimmung nur, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Der Beschwerdeführer sei am 1. Juli 1984 geboren und somit nicht mehr minderjährig. Die Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG sei aus diesem Grunde nicht möglich. Der in der Berufung enthaltene Verweis auf eine Verletzung der Assoziationsratsbeschlüsse ARB Nr. 1/80 und Nr. 3/80 gehe schon deswegen fehl, weil es sich beim Vater des Beschwerdeführers um einen österreichischen Staatsbürger handle, die Assoziationsratsbeschlüsse aber nur Rechte für türkische Arbeitnehmer und deren Familienangehörige festlegten. Ebenso irrig sei die Annahme, dass die Verordnung des Rates der EWG Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft durch die negative Entscheidung verletzt werde. Mit dieser Verordnung werde nur das Recht von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates und deren Familienangehörige geregelt, in einem anderen Mitgliedstaat eine Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis auszuüben. Der Vater des Beschwerdeführers sei aber österreichischer Staatsbürger und übe seine Beschäftigung in Österreich aus.Nach Darstellung des Inhaltes der Berufung sowie der von ihr in Anwendung gebrachten Gesetzeslage führte die belangte Behörde begründend aus, da in Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG keine Regelung bezüglich des Alters der Kinder getroffen werde, sei zur Festlegung der Altersgrenze Paragraph 2, Absatz 11, AuslBG heranzuziehen. Demnach sei "Kind" im Sinne dieser Bestimmung nur, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Der Beschwerdeführer sei am 1. Juli 1984 geboren und somit nicht mehr minderjährig. Die Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG sei aus diesem Grunde nicht möglich. Der in der Berufung enthaltene Verweis auf eine Verletzung der Assoziationsratsbeschlüsse ARB Nr. 1/80 und Nr. 3/80 gehe schon deswegen fehl, weil es sich beim Vater des Beschwerdeführers um einen österreichischen Staatsbürger handle, die Assoziationsratsbeschlüsse aber nur Rechte für türkische Arbeitnehmer und deren Familienangehörige festlegten. Ebenso irrig sei die Annahme, dass die Verordnung des Rates der EWG Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft durch die negative Entscheidung verletzt werde. Mit dieser Verordnung werde nur das Recht von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates und deren Familienangehörige geregelt, in einem anderen Mitgliedstaat eine Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis auszuüben. Der Vater des Beschwerdeführers sei aber österreichischer Staatsbürger und übe seine Beschäftigung in Österreich aus.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 2 lit. m des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2007, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt ist.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007,, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt ist.
Gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2006 ist Familienangehörigen gemäß § 1 Abs. 2 lit. l und m auf deren Antrag von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung auszustellen, dass sie vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, ist Familienangehörigen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, und m auf deren Antrag von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung auszustellen, dass sie vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind.
Unbestritten ist, dass der Vater des Beschwerdeführers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und sein Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat. Ebenso unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das 21. Lebensjahr bereits überschritten hat.
Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages ausschließlich auf die Überlegung, die Kindeseigenschaft werde in § 2 Abs. 11 AuslBG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG einschränkend als "unverheiratet und minderjährig" definiert, welche Attribute auf den Beschwerdeführer nicht zuträfen.Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages ausschließlich auf die Überlegung, die Kindeseigenschaft werde in Paragraph 2, Absatz 11, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG einschränkend als "unverheiratet und minderjährig" definiert, welche Attribute auf den Beschwerdeführer nicht zuträfen.
Diese Rechtsansicht der belangten Behörde wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt, was er bereits in seinen hg. Erkenntnissen vom 28. Mai 2008, Zl. 2006/09/0102, und vom 18. September 2008, Zl. 2006/09/0200, ausgesprochen hat, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.Diese Rechtsansicht der belangten Behörde wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt, was er bereits in seinen hg. Erkenntnissen vom 28. Mai 2008, Zl. 2006/09/0102, und vom 18. September 2008, Zl. 2006/09/0200, ausgesprochen hat, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Aus den dort dargelegten Gründen erweist sich auch der vorliegende Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Aus den dort dargelegten Gründen erweist sich auch der vorliegende Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, da Umsatzsteuer in dem für Schriftsatzaufwand vorgesehenen Pauschalbetrag bereits enthalten ist.
Wien, am 1. Juli 2010
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008090276.X00Im RIS seit
17.08.2010Zuletzt aktualisiert am
15.12.2010