TE Vwgh Erkenntnis 2010/7/1 2006/04/0083

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Veröffentlicht am 01.07.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77;
GewO 1994 §81;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 81 heute
  2. GewO 1994 § 81 gültig ab 20.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2026
  3. GewO 1994 § 81 gültig von 18.07.2017 bis 19.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 81 gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 81 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  6. GewO 1994 § 81 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 81 gültig von 01.12.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  8. GewO 1994 § 81 gültig von 20.05.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2003
  9. GewO 1994 § 81 gültig von 02.11.2002 bis 19.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 81 gültig von 24.07.1997 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  11. GewO 1994 § 81 gültig von 01.07.1997 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  12. GewO 1994 § 81 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde

1. der A, 2. der B und 3. des C, alle in J, alle vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (nunmehr: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend) vom 5. April 2006, Zl. BMWA-319.193/0001- I/9/2006, betreffend Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: X AG), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 25. September 1996 wurde über Antrag der mitbeteiligten Partei die Änderung einer näher umschriebenen Tankstellenanlage in J. (Ersatz der bestehenden Tankstellenanlage durch eine neue samt u. a. Waschhalle, Staubsaugerplätzen und PKW-Stellplätzen), soweit hier wesentlich, gemäß den §§ 77 und 81 GewO 1994 unter Auflagen genehmigt. Dem ging voran, dass die mitbeteiligte Partei im Genehmigungsverfahren ihr Einreichprojekt auf Grund der Forderung des medizinischen Sachverständigen, zusätzliche Lärmspitzen zu minimieren, dahingehend abgeändert hatte, dass eine näher umschriebene Lärmschutzwand errichtet werde.Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 25. September 1996 wurde über Antrag der mitbeteiligten Partei die Änderung einer näher umschriebenen Tankstellenanlage in J. (Ersatz der bestehenden Tankstellenanlage durch eine neue samt u. a. Waschhalle, Staubsaugerplätzen und PKW-Stellplätzen), soweit hier wesentlich, gemäß den Paragraphen 77 und 81 GewO 1994 unter Auflagen genehmigt. Dem ging voran, dass die mitbeteiligte Partei im Genehmigungsverfahren ihr Einreichprojekt auf Grund der Forderung des medizinischen Sachverständigen, zusätzliche Lärmspitzen zu minimieren, dahingehend abgeändert hatte, dass eine näher umschriebene Lärmschutzwand errichtet werde.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der (auch nunmehr beschwerdeführenden) Nachbarn wurde mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 16. Mai 1997 insoweit Folge gegeben, als die zusätzliche Auflage vorgeschrieben wurde, dass die Kraftfahrzeug-Waschanlage nur bei geschlossenen Toren der Waschhalle betrieben werden dürfe. Begründet wurde diese Auflage damit, dass diese Maßnahme der Beurteilung des Projekts durch die Sachverständigen zu Grunde gelegen sei.

Mit hg. Erkenntnis vom 9. September 1998, Zl. 97/04/0129, wurde der genannte Bescheid vom 16. Mai 1997 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil die belangte Behörde Ermittlungen unterließ, in welchem Ausmaß die von der mitbeteiligten Partei geplante Lärmschutzwand die betriebskausalen (u.a. von den Staubsauger- und Stellplätzen herrührenden) Lärmspitzen verringere und inwieweit daher der Forderung des medizinischen Sachverständigen, die Lärmspitzen zu minimieren, durch die gegenständliche Lärmschutzwand erfüllt werde.

Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 5. April 2006 wurde die erwähnte Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 25. September 1996 abgewiesen (eine Auflage hinsichtlich des Geschlossenhaltens der Tore der Waschhalle wurde, anders als im ersten Rechtsgang, nicht mehr vorgeschrieben).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, sie habe im April 2002 eine Augenscheinverhandlung an der Örtlichkeit durchgeführt, wobei der gewerbetechnische Sachverständige einen Befund zur vorhandenen Umgebungsgeräuschsituation erstattet habe. Diesen gewerbetechnischen Befund gab die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid wörtlich wieder. Nach diesem Befund waren zum genannten Zeitpunkt weder die Waschhalle, noch die Staubsauger- und Stellplätze errichtet, sodass die davon ausgehenden Geräusche rechnerisch ermittelt worden seien. Die Ermittlungen hätten gezeigt, dass die Lärmschutzwand infolge ihrer Höhe und ihrer Lage keine bzw. nur eine geringfügige (1 bis 2 dB) Abschirmwirkung, sowohl was die Trockengeräusche der Waschanlage als auch den Lärm der Staubsauger betreffe, habe. Der gewerbetechnische Sachverständige sei zum Ergebnis gelangt, dass die vom medizinischen Sachverständigen der ersten Instanz für notwendig erachtete Reduktion der Lärmspitzen durch die Lärmschutzwand "jedenfalls hinsichtlich des Lärms der Waschhalle und

Staubsaugerplätze ... nicht gegeben" sei.

Danach gab die belangte Behörde (teilweise) das Gutachten des medizinischen Sachverständigen und eine weitere Stellungnahme des gewerbetechnischen Sachverständigen wieder, in welcher der Letztgenannte auf Einwendungen der Beschwerdeführer replizierte. Dem Einwand der Beschwerdeführer, es müsse die ungünstigste Gesamtsituation beurteilt werden, entgegnete der Sachverständige u. a. damit, ein gleichzeitiges Sauggeräusch aller vier Staubsauger sei "nicht anzunehmen".

In ihren rechtlichen Erwägungen stützte sich die belangte Behörde auf die "eindeutigen, klaren und schlüssigen Aussagen der technischen und des medizinischen Amtssachverständigen". Diesen könne entnommen werden, dass eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer bei projektgemäßer Errichtung und projektgemäßem Betrieb sowie bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen nicht anzunehmen sei. Auf Grund der Entfernung des Hauses der Beschwerdeführer von der Waschhalle und dem Staubsaugerplatz (30 bis 40 m) seien keine weiteren Auflagen vorzuschreiben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten der Behörde erster Instanz - nicht aber ihre eigenen Verwaltungsakten -

vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde lässt sich im Wesentlichen dahin zusammenfassen, dass die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten hinsichtlich der zu erwartenden maximalen Lärmbelastung, die u.a. von den Trockengeräuschen der Waschanlage und den Staubsaugern ausgehe, widersprüchlich seien. So gehe der medizinische Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 15. Juli 2002 bloß von zwei genehmigten Staubsaugern aus, während der gewerbetechnische Sachverständige in seinem Befund vier Staubsaugerplätze nenne. Wenn die belangte Behörde eine Gesundheitsgefährdung bzw. unzumutbare Belästigungen der Beschwerdeführer durch den betriebskausalen Lärm ausschließe, so stehe dies im Widerspruch mit dem im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen technischen Gutachten, wonach sich durch die Situierung der Lärmschutzwand keine abschirmende Wirkung hinsichtlich des Lärms der Trockengeräusche der Waschanlage und der Staubsauger ergebe.

Dieses Vorbringen ist zielführend:

Da die belangte Behörde, wie bereits erwähnt, die ministeriellen Verwaltungsakten und damit auch das von ihr eingeholte medizinische Gutachten vom 15. Juli 2002 dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgelegt hat (auch im angefochtenen Bescheid ist dieses Gutachten offensichtlich nur auszugsweise, beginnend mit Pkt.3., wiedergegeben), ist gemäß § 38 Abs. 2 VwGG vom Beschwerdevorbringen auszugehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 30. April 2008, Zl. 2007/04/0097). Sind aber im medizinischen Gutachten nicht die Lärmauswirkungen sämtlicher Teile der Betriebsanlage, gegenständlich also auch der vier Staubsauger, berücksichtigt worden, so beruht der angefochtene Bescheid auf einem unvollständigen Gutachten.Da die belangte Behörde, wie bereits erwähnt, die ministeriellen Verwaltungsakten und damit auch das von ihr eingeholte medizinische Gutachten vom 15. Juli 2002 dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgelegt hat (auch im angefochtenen Bescheid ist dieses Gutachten offensichtlich nur auszugsweise, beginnend mit Pkt.3., wiedergegeben), ist gemäß Paragraph 38, Absatz 2, VwGG vom Beschwerdevorbringen auszugehen vergleiche , in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 30. April 2008, Zl. 2007/04/0097). Sind aber im medizinischen Gutachten nicht die Lärmauswirkungen sämtlicher Teile der Betriebsanlage, gegenständlich also auch der vier Staubsauger, berücksichtigt worden, so beruht der angefochtene Bescheid auf einem unvollständigen Gutachten.

Abgesehen davon erweist sich der angefochtene Bescheid aber auch unter anderen Gesichtspunkten als rechtswidrig:

Zutreffend wendet die Beschwerde ein, dass der gewerbetechnische Sachverständige in seinem Gutachten (wiedergegeben auf Seite 9f des angefochtenen Bescheides) ausgeführt hat, die Lärmschutzwand könne infolge ihrer Höhe bzw. ihrer Situierung in Bezug auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer den Lärm der Trockengeräusche der Waschanlage und den Lärm der Staubsaugerplätze nicht bzw. nur geringfügig abschirmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon im zitierten Erkenntnis, Zl. 97/04/0129, an das die belangte Behörde gemäß § 63 VwGG gebunden war, eine Auseinandersetzung mit der Frage, welche Wirkungen durch die Lärmschutzwand erzielt werden können, für erforderlich erachtet. Daher hätte die belangte Behörde, wenn sie den genannten Angaben des gewerbetechnischen Sachverständigen folgt, nachvollziehbar begründen müssen, weshalb gerade bei einer fehlenden bzw. bloß geringfügigen Abschirmwirkung der Lärmschutzwand keine (anderen) Auflagen zur Reduzierung der Lärmimmissionen der Beschwerdeführer notwendig sind. Dies gilt umso mehr, als die belangte Behörde noch im ersten Rechtsgang die Auflage des Geschlossenhaltens der Tore der Waschanlage bei laufendem Betrieb vorgeschrieben hat, wohingegen diese Auflage - trotz des Fehlens einer effektiven Abschirmwirkung der Lärmschutzwand - im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht mehr vorgeschrieben wird. Der bloße Hinweis der belangten Behörde auf die Entfernung des Hauses der Beschwerdeführer von der Waschhalle und dem Staubsaugerplatz (gemeint: den Staubsaugerplätzen) stellt in diesem Zusammenhang keine nachvollziehbare Begründung dar.Zutreffend wendet die Beschwerde ein, dass der gewerbetechnische Sachverständige in seinem Gutachten (wiedergegeben auf Seite 9f des angefochtenen Bescheides) ausgeführt hat, die Lärmschutzwand könne infolge ihrer Höhe bzw. ihrer Situierung in Bezug auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer den Lärm der Trockengeräusche der Waschanlage und den Lärm der Staubsaugerplätze nicht bzw. nur geringfügig abschirmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon im zitierten Erkenntnis, Zl. 97/04/0129, an das die belangte Behörde gemäß Paragraph 63, VwGG gebunden war, eine Auseinandersetzung mit der Frage, welche Wirkungen durch die Lärmschutzwand erzielt werden können, für erforderlich erachtet. Daher hätte die belangte Behörde, wenn sie den genannten Angaben des gewerbetechnischen Sachverständigen folgt, nachvollziehbar begründen müssen, weshalb gerade bei einer fehlenden bzw. bloß geringfügigen Abschirmwirkung der Lärmschutzwand keine (anderen) Auflagen zur Reduzierung der Lärmimmissionen der Beschwerdeführer notwendig sind. Dies gilt umso mehr, als die belangte Behörde noch im ersten Rechtsgang die Auflage des Geschlossenhaltens der Tore der Waschanlage bei laufendem Betrieb vorgeschrieben hat, wohingegen diese Auflage - trotz des Fehlens einer effektiven Abschirmwirkung der Lärmschutzwand - im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht mehr vorgeschrieben wird. Der bloße Hinweis der belangten Behörde auf die Entfernung des Hauses der Beschwerdeführer von der Waschhalle und dem Staubsaugerplatz (gemeint: den Staubsaugerplätzen) stellt in diesem Zusammenhang keine nachvollziehbare Begründung dar.

Schließlich hat die belangte Behörde aber auch verkannt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Auswirkungen einer zu genehmigenden Betriebsanlage unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen sind, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d. h. am belastendsten sind (vgl. aus vielen das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2009, Zl. 2007/04/0168, mwN). Im angefochtenen Bescheid folgt die belangte Behörde nämlich der unzutreffenden Ansicht des gewerbetechnischen Sachverständigen (wiedergegeben auf Seite 19 des angefochtenen Bescheides), eine Ermittlung der Lärmimmissionen bei gleichzeitigem Betrieb der Staubsauger erübrige sich, weil "nicht anzunehmen" sei, dass das Sauggeräusch bei allen vier Staubsaugern gleichzeitig verursacht werde.Schließlich hat die belangte Behörde aber auch verkannt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Auswirkungen einer zu genehmigenden Betriebsanlage unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen sind, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d. h. am belastendsten sind vergleiche , aus vielen das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2009, Zl. 2007/04/0168, mwN). Im angefochtenen Bescheid folgt die belangte Behörde nämlich der unzutreffenden Ansicht des gewerbetechnischen Sachverständigen (wiedergegeben auf Seite 19 des angefochtenen Bescheides), eine Ermittlung der Lärmimmissionen bei gleichzeitigem Betrieb der Staubsauger erübrige sich, weil "nicht anzunehmen" sei, dass das Sauggeräusch bei allen vier Staubsaugern gleichzeitig verursacht werde.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen vorrangiger Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher wegen vorrangiger Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 1. Juli 2010Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Wien, am 1. Juli 2010

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006040083.X00

Im RIS seit

15.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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