TE Vwgh Erkenntnis 2010/7/2 2010/09/0107

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Veröffentlicht am 02.07.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §26 Abs1;
AuslBG §26 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z2 litf;
VStG §20;
VStG §21;
  1. AuslBG § 26 heute
  2. AuslBG § 26 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 26 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  6. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  9. AuslBG § 26 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  10. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  11. AuslBG § 26 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  12. AuslBG § 26 gültig von 01.07.1994 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  13. AuslBG § 26 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 26 heute
  2. AuslBG § 26 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 26 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  6. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  9. AuslBG § 26 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  10. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  11. AuslBG § 26 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  12. AuslBG § 26 gültig von 01.07.1994 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  13. AuslBG § 26 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des H F in K, vertreten durch Dr. Karl Baldauf, Rechtsanwalt in 7540 Güssing, Badstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 31. März 2010, Zl. K 019/15/2009.021/011, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. März 2010 wurde der Beschwerdeführer - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - schuldig erkannt, er habe anlässlich einer Kontrolle am 9. September 2008 in K entgegen § 26 Abs. 4 AuslBG die Durchführung der Amtshandlung durch Organe des Finanzamtes B beeinträchtigt, obwohl Grund zur Annahme bestanden habe, dass er ausländische Arbeitskräfte beschäftige, indem er zwei unbekannte männliche Personen vor einer möglichen Durchführung einer Kontrolle mit seinem PKW weggebracht habe, wodurch die Feststellung der Identität dieser Personen nicht möglich gewesen sei.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. März 2010 wurde der Beschwerdeführer - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - schuldig erkannt, er habe anlässlich einer Kontrolle am 9. September 2008 in K entgegen Paragraph 26, Absatz 4, AuslBG die Durchführung der Amtshandlung durch Organe des Finanzamtes B beeinträchtigt, obwohl Grund zur Annahme bestanden habe, dass er ausländische Arbeitskräfte beschäftige, indem er zwei unbekannte männliche Personen vor einer möglichen Durchführung einer Kontrolle mit seinem PKW weggebracht habe, wodurch die Feststellung der Identität dieser Personen nicht möglich gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. f iVm § 26 Abs. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) verhängt. (Hinsichtlich des Vorwurfes der Begehung von zwei weiteren Übertretungen gemäß § 26 AuslBG wurde gleichzeitig - in Abänderung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 und 2 VStG eingestellt.)Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 4, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) verhängt. (Hinsichtlich des Vorwurfes der Begehung von zwei weiteren Übertretungen gemäß Paragraph 26, AuslBG wurde gleichzeitig - in Abänderung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 VStG eingestellt.)

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges - soweit im beschwerdegegenständlichen Fall von Bedeutung - aus (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof; Schreibfehler im Original):

"Am 09.09.2008 fanden Kontrollen des Finanzamtes B nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz auf Obstplantagen statt. Die Kontrollen wurden von zwei Teams durchgeführt, nämlich dem Team 1 bestehend aus den Kontrollorganen FS und MH, und dem Team 2 bestehend aus den Kontrollorganen PP, MP und JT. Geleitet wurde die Amtshandlung von PP. Der (Beschwerdeführer) betreibt den Betrieb Obstbau F in K. Ab 10.00 Uhr fand auch in dem genannten Betrieb eine Kontrolle statt.

Team 2 kam zu einer auf einem Hang liegenden eingezäunten Apfelplantage und fuhr durch das offene Tor hinein. Es wurden dort sechs arbeitende Personen gesehen. Als die Kontrollorgane aus dem Fahrzeug ausstiegen, sahen sie, dass sich zwei Personen in Richtung Wald entfernten und zwei Personen bei einem Traktor standen.

Der (Beschwerdeführer) lud auf seinem Betriebsgelände Apfelkisten auf, als er auf der vorbeiführenden öffentlichen Straße zwei Fahrzeuge sah und in weiterer Folge beobachtete, dass Arbeiter Richtung Wald liefen. Er schrie daraufhin etwas, worauf sich zwei weitere Personen Richtung Wald entfernten. Es konnte nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass er schrie, dass sie davonlaufen sollen. Er fuhr mit seinem Pkw zum Traktor und forderte die zwei dort stehenden Ausländer auf, in seinen PKW einzusteigen. PP sagte zum (Beschwerdeführer), dass die beiden männlichen Personen zuerst ihre Daten bekannt geben müssen. Der (Beschwerdeführer) wollte dies nicht und teilte ihr mit, dass die beiden ihm helfen müssten, die anderen zu suchen. Obwohl ihn PP auf die Dienstbehinderung hinwies, fuhr er mit ihnen davon. PP forderte den (Beschwerdeführer) nicht auf, ihr die Anzahl und die Namen der in seinem Betrieb beschäftigten Ausländer bekannt zu geben.

Die Kontrollorgane JT und MP gingen in weiterer Folge zum gegenüber gelegenen Betriebsgelände des (Beschwerdeführers). Sie wurden von der Mutter des (Beschwerdeführers) in den Innenhof geführt, in dem sich einige Ausländer aufhielten. Die Schwester des (Beschwerdeführers) brachte einen Ordner mit Bewilligungen. MP setzte die Kontrolle fort und JT ging in die im Innenhof befindliche Halle, um nachzusehen, ob sich dort jemand versteckt hält. In dieser Halle befanden sich Obstkisten und landwirtschaftliche Geräte. Der (Beschwerdeführer) behauptete jedoch, dass dieses Gebäude 'privat' sei und hier nicht kontrolliert werden dürfe. Er deutete mit einer Handbewegung zum Ausgang und forderte das Kontrollorgan auf, hinauszugehen. Zu sonstigen Betriebsräumlichkeiten wurde diesem der Zugang nicht verwehrt.

...

Die Feststellungen zum Vorfall mit dem Wegfahren gründen sich auf die Aussage der Zeugin PP anlässlich der Verhandlung vor dem UVS Burgenland und dem im anlässlich der Kontrolle angefertigten Aktenvermerk, in dem der Vorfall ausführlich beschrieben ist. Dass er die zwei beim Traktor verbliebenen Ausländer mit seinem Auto in seine Betriebsstätte geführt hatte, wurde vom (Beschwerdeführer) auch zugestanden. Dass ihn das Kontrollorgan PP aufforderte, die beiden Arbeiter nicht mitzunehmen, wurde von ihm nicht bestritten."

Nach Zitierung der maßgebenden Gesetzesbestimmungen kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer durch das Wegbringen der beiden beim Traktor stehenden Personen, bevor ihre Identität festgestellt werden konnte, die Amtshandlung auf der Plantage beeinträchtigt und die inkriminierte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt habe, da es unerheblich sei, ob die Identität dieser Personen in weiterer Folge anlässlich einer weiteren Amtshandlung festgestellt werden konnte. Da der Beschwerdeführer trotz Hinweis auf die Dienstbehinderung mit den Arbeitern weggefahren sei, habe er das Delikt vorsätzlich begangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich im Umfang des Schuld- und Strafausspruches die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 26 Abs. 1 und Abs. 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der im Tatzeitpunkt geltenden Novelle BGBl. I Nr. 78/2007, lauten: Paragraph 26, Absatz eins und Absatz 4, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der im Tatzeitpunkt geltenden Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007,, lauten:

  1. "(1)Absatz eins,Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben. Die Arbeitgeber und die Ausländer sind auf Verlangen verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.

...

  1. (4)Absatz 4,Die Organe der Abgabenbehörden sind im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach diesem Bundesgesetz befugt, die Identität von Personen festzustellen sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und zu überprüfen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte handelt, die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Die Organe der Abgabenbehörden sind, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann, auch ermächtigt, Ausländer für die Fremdenpolizeibehörde festzunehmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben oder ausüben wollen, ohne dazu berechtigt zu sein, und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Den Organen der Abgabenbehörden kommen dabei die im § 35 VStG geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu. Die Ausländer sind unverzüglich der Fremdenpolizeibehörde oder der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle zu übergeben."Die Organe der Abgabenbehörden sind im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach diesem Bundesgesetz befugt, die Identität von Personen festzustellen sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und zu überprüfen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte handelt, die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Die Organe der Abgabenbehörden sind, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann, auch ermächtigt, Ausländer für die Fremdenpolizeibehörde festzunehmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben oder ausüben wollen, ohne dazu berechtigt zu sein, und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Den Organen der Abgabenbehörden kommen dabei die im Paragraph 35, VStG geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu. Die Ausländer sind unverzüglich der Fremdenpolizeibehörde oder der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle zu übergeben."

    Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. f AuslBG ist mit Geldstrafe von EUR 2.500,-- bis EUR 8.000,-- zu bestrafen, wer entgegen § 26 Abs. 4 die Durchführung der Amtshandlung beeinträchtigt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, AuslBG ist mit Geldstrafe von EUR 2.500,-- bis EUR 8.000,-- zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 26, Absatz 4, die Durchführung der Amtshandlung beeinträchtigt.

    Im vorliegenden Fall versucht der Beschwerdeführer erkennbar zunächst die Beweiswürdigung und die daraus resultierenden Feststellungen der belangten Behörde zu bekämpfen, indem er vorbringt, dass "die Zeugin PP ihn nie aufgefordert habe, zu bleiben, weil die Identität dieser Personen festgestellt werden solle, er jedoch mitgeteilt habe, dass er mit den Arbeitern nach Hause fahre, dort könne anschließend die Identität dieser zwei Personen festgestellt werden".

    Damit stellt er aber nur Behauptungen den Feststellungen der belangten Behörde gegenüber, ohne dass dargelegt würde, aus welchen Gründen die Beweiswürdigung und die daraus resultierende Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde unschlüssig, d.h. unzureichend, widersprüchlich oder unvollständig wäre. Einer solchen Darlegung bedürfte es aber, da die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht schon mit der Behauptung mit Erfolg angegriffen werden, kann, dass auch ein anderes (gegenteiliges) Ergebnis schlüssig begründbar gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich nicht befugt, an die Stelle einer schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde eine andere, wenngleich ebenso schlüssige Beweiswürdigung zu setzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. April 2008, Zl. 2007/09/0300). Demgegenüber hat die belangte Behörde nachvollziehbar dargelegt, dass sie die (hier) relevanten Feststellungen aus den Angaben der Zeugin PP anlässlich der Berufungsverhandlung und dem anlässlich der Kontrolle angefertigten Aktenvermerk stützt.Damit stellt er aber nur Behauptungen den Feststellungen der belangten Behörde gegenüber, ohne dass dargelegt würde, aus welchen Gründen die Beweiswürdigung und die daraus resultierende Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde unschlüssig, d.h. unzureichend, widersprüchlich oder unvollständig wäre. Einer solchen Darlegung bedürfte es aber, da die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht schon mit der Behauptung mit Erfolg angegriffen werden, kann, dass auch ein anderes (gegenteiliges) Ergebnis schlüssig begründbar gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich nicht befugt, an die Stelle einer schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde eine andere, wenngleich ebenso schlüssige Beweiswürdigung zu setzen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 3. April 2008, Zl. 2007/09/0300). Demgegenüber hat die belangte Behörde nachvollziehbar dargelegt, dass sie die (hier) relevanten Feststellungen aus den Angaben der Zeugin PP anlässlich der Berufungsverhandlung und dem anlässlich der Kontrolle angefertigten Aktenvermerk stützt.

    Ausgehend von den auf Grundlage einer mängelfreien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen vermag aber auch die weitere Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Amtshandlung des Kontrollorganes auf der Plantage durch das Verhalten des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt worden sei, wie auch die Bekämpfung der Strafbemessung der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen:

    Schon dadurch, dass sich zunächst zwei andere Arbeiter der Kontrolle (durch Weglaufen) entzogen haben, war es notwendig, sofort die Identität der zwei gegenständlichen, beim Traktor befindlichen Arbeiter festzustellen, um Verwechslungen im Hinblick auf die nachfolgende Bekanntgabe der im Betrieb des Beschwerdeführers beschäftigten Arbeiter auszuschließen. Durch die festgestellte Vorgangsweise des Beschwerdeführers ("Wegbringen ..., obwohl ihn PP auf die Dienstbehinderung hinwies") wurde diese erforderliche Amtshandlung zweifelsohne beeinträchtigt. Es bestehen auch keine Bedenken, wenn die belangte Behörde daraus eine vorsätzliche Begehung ableitet und in ihrer Strafbemessung offenkundig angesichts dessen von der Anwendung der §§ 20 und 21 VStG Abstand genommen und die Verhängung der Mindeststrafe als gerechtfertigt gesehen hat.Schon dadurch, dass sich zunächst zwei andere Arbeiter der Kontrolle (durch Weglaufen) entzogen haben, war es notwendig, sofort die Identität der zwei gegenständlichen, beim Traktor befindlichen Arbeiter festzustellen, um Verwechslungen im Hinblick auf die nachfolgende Bekanntgabe der im Betrieb des Beschwerdeführers beschäftigten Arbeiter auszuschließen. Durch die festgestellte Vorgangsweise des Beschwerdeführers ("Wegbringen ..., obwohl ihn PP auf die Dienstbehinderung hinwies") wurde diese erforderliche Amtshandlung zweifelsohne beeinträchtigt. Es bestehen auch keine Bedenken, wenn die belangte Behörde daraus eine vorsätzliche Begehung ableitet und in ihrer Strafbemessung offenkundig angesichts dessen von der Anwendung der Paragraphen 20 und 21 VStG Abstand genommen und die Verhängung der Mindeststrafe als gerechtfertigt gesehen hat.

    Insgesamt vermag die Beschwerde somit keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Bescheides der belangten Behörde im angefochtenen Umfang aufzuzeigen.

    Da der Inhalt der Beschwerde damit erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 1. Juli 2010Da der Inhalt der Beschwerde damit erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 1. Juli 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010090107.X00

Im RIS seit

30.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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