RS Vwgh 2003/6/25 2002/03/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung
92 Luftverkehr

Norm

GewO 1994 §1 Abs2;
LuftfahrtG 1958 §101;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff der "Gewerbsmäßigkeit" wird im LuftfahrtG selbst nicht definiert. Gemäß der hg. Judikatur zum LuftfahrtG (vgl. das Erkenntnis vom 13. Oktober 1993, Zl. 92/03/0191) ist darunter entsprechend der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewerbsmäßigkeit jede fortgesetzte, selbständige entgeltliche und erlaubte Tätigkeit zu verstehen (vgl. dazu Halbmayer - Wiesenwasser, Das österreichische Luftfahrtrecht II, S 163f, und die Erläuternden Bemerkungen zu § 101 LuftfahrtG in der Stammfassung: 307 BlgNr. VIII. GP, S. 37, und zu § 101 LuftfahrtG i. d.F. BGBl. I Nr. 102/1997: 758 BlgNr. XX. GP, S. 15). Entgeltlich ist eine Tätigkeit dann, wenn sie auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteiles gerichtet ist, wenn sie also mit Gewinnabsicht erfolgt, ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Erfolg (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 19. April 1991, Zl. 90/04/0130). Höhe und Ausmaß des Entgeltes müssen nicht von vorneherein bestimmt sein. Die Erzielung eines unmittelbaren Ertrages ist für den Begriff der Gewerbsmäßigkeit kein essentielles Erfordernis; diese ist schon bei der Absicht gegeben, einen "sonstigen", insbesondere auch einen bloß mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Als entgeltlich ist eine Tätigkeit u.a. nicht anzusehen, wenn nur die Unkosten ganz oder lediglich zum Teil gedeckt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/04/0050) und keine Absicht vorliegt, einen sonstigen, insbesondere auch einen bloß mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1993, Zl. 92/03/0191). (Hier: § 102 Abs. 4 LuftfahrtG i.d.F. BGBl. I 105/1999 stand am Tag der fraglichen Ballonfahrt noch nicht in Geltung. Die belangte Behörde hat sich mit dem im Verfahren vorgetragenen Einwand, der Beschwerdeführer habe die Ballonfahrt nur zu Selbstkosten durchgeführt, nicht ausreichend auseinander gesetzt.)

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002030069.X04

Im RIS seit

01.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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