Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ABGB §914;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie Senatspräsidentin Dr. Händschke und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des C W in K, vertreten durch Brandstetter, Pritz & Partner Rechtsanwälte KG in 1010 Wien, Herrengasse 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 26. August 2008, Zl. UVS 33.12-13/2008-19, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in Erledigung seiner Berufung gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 22. Februar 2008 schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. F. GmbH mit Sitz in G und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass ein namentlich bezeichneter türkischer Staatsangehöriger in der Zeit vom 10. bis zum 24. Mai 2007 als Arbeiter beschäftigt worden sei, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt worden sei noch der Ausländer in Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheines oder eines Niederlassungsnachweises gewesen und auch keine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" und kein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" ausgestellt worden sei. Er habe dadurch § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG verletzt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in Erledigung seiner Berufung gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 22. Februar 2008 schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. F. GmbH mit Sitz in G und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass ein namentlich bezeichneter türkischer Staatsangehöriger in der Zeit vom 10. bis zum 24. Mai 2007 als Arbeiter beschäftigt worden sei, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt worden sei noch der Ausländer in Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheines oder eines Niederlassungsnachweises gewesen und auch keine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" und kein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" ausgestellt worden sei. Er habe dadurch Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer in Anwendung des § 20 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 800,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1,5 Tagen) verhängt und die Haftung der S.F. GmbH für die über ihren Geschäftsführer verhängte Geldstrafe samt Verfahrenskosten gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer in Anwendung des Paragraph 20, VStG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 800,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1,5 Tagen) verhängt und die Haftung der S.F. GmbH für die über ihren Geschäftsführer verhängte Geldstrafe samt Verfahrenskosten gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG ausgesprochen.
Die belangte Behörde traf in ihrem das erstinstanzliche Straferkenntnis in seinem Schuldspruch bestätigenden Bescheid die Feststellungen, der Beschwerdeführer sei (gemeinsam mit einer zweiten Person) handelsrechtlicher Geschäftsführer der S.F. GmbH mit Sitz in G. Diese Gesellschaft beschäftige 1.600 Arbeitnehmer und entfalte ihre Geschäftstätigkeit in ganz Österreich. Der Filialbetrieb G werde seit 1987 von WL als Niederlassungsleiter geleitet und beschäftige ca. 400 Arbeitnehmer. Zwei bis drei Jahre nach seiner Bestellung zum Niederlassungsleiter habe WL das undatierte Schreiben an das Arbeitsinspektorat für den
11. Aufsichtsbezirk betreffend seine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten unterschrieben. Diese Urkunde laute wie folgt (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof, Schreibfehler im Original):
"Ich bringe zur Mitteilung, daß ich die S. F. GmbH rechtsfreundlich vertrete und berufe mich ausdrücklich auf die mir von dieser erteilte Vollmacht.
Diese betreibt am Standort XY eine Zweigniederlassung, welcher sämtliche im Bundesland Steiermark gelegenen Arbeitsstätten organisatorisch zugeordnet sind.
Sohin wird für den räumlichen Bereich des Bundeslandes
Steiermark
Herr WL, geb. ... mit der Wohnadresse ...
als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG
namhaft gemacht.
Der Genannte hat seinen Dienstort in der Niederlassung in ...
G...
Sachlich wird der Zuständigkeitsbereich des verantwortlichen Beauftragten auf die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes sämtlicher Arbeitnehmerschutzvorschriften und das das Ausländerbeschäftigungsgesetz eingeschränkt.
Unter Hinweis auf die anschließende Zustimmungserklärung des Beauftragten wird um Kenntnisnahme ersucht.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorgenannte schon bisher als verantwortlicher Beauftragter genannt wurde, jedoch dort das Ausländerbeschäftigungsgesetz als sachlicher Bereich nicht genannt wurde.
Weiters umfaßt der sachliche Bereich nicht die Verantwortlichkeit für die von unserer Gesellschaft betriebenen Betriebsküchen."
Das Formular für die Stellenbeschreibung beziehe sich laut dessen Punkt I. auf den Niederlassungsleiter - Niederösterreich. Eine von WL unterfertigte Stellenbeschreibung, die sich auf den Niederlassungsleiter - Steiermark beziehe, sei im Verfahren nicht vorgelegt worden. WL unterstünden auf technischer Seite die Objektleiter, die jeweils für ein größeres Objekt verantwortlich seien, und die Betriebsleiter, die für mehrere Objekte zuständig seien. Dem Niederlassungsleiter unterstehe weiter die Personalleiterin CT, die seit 1991 im Betrieb beschäftigt sei, mit dem Aufgabenbereich Personalwesen, Lohneingabe und Fakturierung. CT sei bei ihrem Eintritt in den Betrieb in Wien in mehreren Dienstbesprechungen eingeschult worden. Habe sie offene Fragen gehabt, habe sie das Arbeitsmarktservice angerufen. Neuerungen im Ausländerbeschäftigungsgesetz seien ihr von der Zentrale in Wien laufend durch Informationsblätter mitgeteilt worden. Die Personalrekrutierung gehe so vor sich, dass dann, wenn sich ein Interessent auf ein Inserat hin im Büro melde, entweder mit dem Niederlassungsleiter oder dem Objektleiter ein Besprechungstermin vereinbart werde. Werde der Bewerber "selektiert", hole die Personalverantwortliche CT die weiteren Details ein. Ende des Jahres 2006 habe die S. F. GmbH von den Österreichischen Bundesbahnen den Auftrag zur Waggonreinigung erhalten, wofür am G Hauptbahnhof ein eigenes Büro mit zwei Objektleitern eingerichtet worden sei, dem 50-60 Arbeitnehmer zugeteilt seien. Am 10. Mai 2007 habe sich der im Spruch genannte türkische Staatsangehörige bei den Objektleitern S. und St. im Büro am G Hauptbahnhof vorgestellt und sich unter anderem mit einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG des Arbeitsmarktservice Graz vom 7. Februar 2003 sowie seiner Heiratsurkunde vom 25. Jänner 2003 sowie der Visitenkarte des zuständigen Organs der Aufenthaltsbehörde beworben. Der Ausländer habe behauptet, dass das Visum schon bei dem genannten Organ der Aufenthaltsbehörde bereitliege und nur abgeholt werden müsse. CT sei am 11. Mai 2005 von den Objektleitern vom Sachverhalt betreffend den Ausländer verständigt und die Unterlagen in ihr Büro gebracht worden. Sie habe den Ausländer nicht persönlich kennen gelernt. Dieser habe schon am 10. Mai 2007 am Bahnhof bei der Waggonreinigung zu arbeiten begonnen. CT seien Fälle mit Bestätigungen nach § 3 Abs. 8 AuslBG schon auf Grund ihrer bisherigen Arbeit bekannt gewesen. Sie habe von den Objektleitern am Bahnhof das Visum des Bewerbers verlangt. CT habe den Ausländer am 11. Mai 2007 rückwirkend mit 10. Mai 2007 bei der Sozialversicherung angemeldet, weil dieser versichert hatte, dass das Visum schon bereitliege. CT habe das Organ der Aufenthaltsbehörde am Nachmittag des 11. Mai 2007 jedoch nicht mehr erreichen können und habe selbst am 14. Mai 2007 einen einwöchigen Urlaub angetreten. Nach ihrer Rückkehr am 21. Mai 2007 habe sie im Büro am Bahnhof angerufen und erfahren, dass das Visum für den Ausländer noch nicht da sei. Es sei ihr gesagt worden, dass der Ausländer schon dreimal ergebnislos aufgefordert worden sei, aber bei der Aufenthaltsbehörde noch nicht vorgesprochen habe. Am Dienstag, dem 22. Mai 2007 habe CT das zuständige Organ der Aufenthaltsbehörde selbst angerufen, der jedoch den Akt zunächst nicht habe finden können, sondern erst am Mittwoch (23. Mai 2007) zurückgerufen und gebeten habe, den Ausländer zu ihm zu schicken. Erst dann habe CT die Information erhalten, dass es für den Ausländer keine Aufenthaltsbewilligung gebe. Daraufhin habe sie ihn am 24. Mai 2007 von der Sozialversicherung abgemeldet. Erst anlässlich dieses Vorfalles sei im Betrieb das "System mit der Personalnummer" eingeführt worden, wonach ein Ausländer erst aufgenommen werden dürfe, wenn die Personalleiterin dem Objektleiter die Personalnummer durchgegeben habe. CT habe mit WL täglich im Büro Kontakt. Am 11. Mai 2007 habe sie mit ihm wegen der Aufnahme des Ausländers nicht Rücksprache gehalten, wie sie dies in Zweifelsfragen in der Regel nicht mache. WL habe sich ihre Arbeit von Zeit zu Zeit angeschaut. Zu Anfang ihrer Tätigkeit, vor 17 Jahren, habe er die Sozialversicherungsanmeldungen öfter kontrolliert, seither mache er das nicht mehr. Wenn CT Informationen von Wien bekomme, habe sie das mit den Objektleitern und WL besprochen. Der Beschwerdeführer verwende die Hälfte seiner ihm zur Verfügung stehenden Zeit für seine Geschäftsführertätigkeit bei der S. F. GmbH und habe seinen Sitz in Wien. Graz sei eine der größeren Filialen. Im Bereich Reinigung sei zwischen dem Niederlassungsleiter und dem Geschäftsführer ein Geschäftsleiter zwischengeschaltet, der der direkte Ansprechpartner des Beschwerdeführers sei. Mit dem Niederlassungsleiter bespreche er sich, wie die Situation es erfordere. Im Betrieb werde ein EDV-Kontrollsystem verwendet, das den Zweck habe, dass die entsprechende Vorsicht bei der Anmeldung von Ausländern aufgewendet werde, vor allem bei Verlängerung von Arbeitsbewilligungen. Es werde 14 Tage vor deren Ablauf eine Warnmeldung, die Montag früh ausgedruckt werde, gegeben. Der Beschwerdeführer lasse sich vom Niederlassungsleiter bezüglich Ausländerbeschäftigung nicht berichten, weil es in der Niederlassung Graz noch nie einen Vorfall gegeben habe. Er gewährleiste, dass die mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz befassten Personen eingeschult würden und sich im Laufe von vielen Jahren bewährt hätten. Der Niederlassungsleiter habe schriftliche Anweisungen im Zusammenhang mit der Einhaltung des AuslBG an die Objektleiter erteilt.Das Formular für die Stellenbeschreibung beziehe sich laut dessen Punkt römisch eins. auf den Niederlassungsleiter - Niederösterreich. Eine von WL unterfertigte Stellenbeschreibung, die sich auf den Niederlassungsleiter - Steiermark beziehe, sei im Verfahren nicht vorgelegt worden. WL unterstünden auf technischer Seite die Objektleiter, die jeweils für ein größeres Objekt verantwortlich seien, und die Betriebsleiter, die für mehrere Objekte zuständig seien. Dem Niederlassungsleiter unterstehe weiter die Personalleiterin CT, die seit 1991 im Betrieb beschäftigt sei, mit dem Aufgabenbereich Personalwesen, Lohneingabe und Fakturierung. CT sei bei ihrem Eintritt in den Betrieb in Wien in mehreren Dienstbesprechungen eingeschult worden. Habe sie offene Fragen gehabt, habe sie das Arbeitsmarktservice angerufen. Neuerungen im Ausländerbeschäftigungsgesetz seien ihr von der Zentrale in Wien laufend durch Informationsblätter mitgeteilt worden. Die Personalrekrutierung gehe so vor sich, dass dann, wenn sich ein Interessent auf ein Inserat hin im Büro melde, entweder mit dem Niederlassungsleiter oder dem Objektleiter ein Besprechungstermin vereinbart werde. Werde der Bewerber "selektiert", hole die Personalverantwortliche CT die weiteren Details ein. Ende des Jahres 2006 habe die S. F. GmbH von den Österreichischen Bundesbahnen den Auftrag zur Waggonreinigung erhalten, wofür am G Hauptbahnhof ein eigenes Büro mit zwei Objektleitern eingerichtet worden sei, dem 50-60 Arbeitnehmer zugeteilt seien. Am 10. Mai 2007 habe sich der im Spruch genannte türkische Staatsangehörige bei den Objektleitern S. und St. im Büro am G Hauptbahnhof vorgestellt und sich unter anderem mit einer Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG des Arbeitsmarktservice Graz vom 7. Februar 2003 sowie seiner Heiratsurkunde vom 25. Jänner 2003 sowie der Visitenkarte des zuständigen Organs der Aufenthaltsbehörde beworben. Der Ausländer habe behauptet, dass das Visum schon bei dem genannten Organ der Aufenthaltsbehörde bereitliege und nur abgeholt werden müsse. CT sei am 11. Mai 2005 von den Objektleitern vom Sachverhalt betreffend den Ausländer verständigt und die Unterlagen in ihr Büro gebracht worden. Sie habe den Ausländer nicht persönlich kennen gelernt. Dieser habe schon am 10. Mai 2007 am Bahnhof bei der Waggonreinigung zu arbeiten begonnen. CT seien Fälle mit Bestätigungen nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG schon auf Grund ihrer bisherigen Arbeit bekannt gewesen. Sie habe von den Objektleitern am Bahnhof das Visum des Bewerbers verlangt. CT habe den Ausländer am 11. Mai 2007 rückwirkend mit 10. Mai 2007 bei der Sozialversicherung angemeldet, weil dieser versichert hatte, dass das Visum schon bereitliege. CT habe das Organ der Aufenthaltsbehörde am Nachmittag des 11. Mai 2007 jedoch nicht mehr erreichen können und habe selbst am 14. Mai 2007 einen einwöchigen Urlaub angetreten. Nach ihrer Rückkehr am 21. Mai 2007 habe sie im Büro am Bahnhof angerufen und erfahren, dass das Visum für den Ausländer noch nicht da sei. Es sei ihr gesagt worden, dass der Ausländer schon dreimal ergebnislos aufgefordert worden sei, aber bei der Aufenthaltsbehörde noch nicht vorgesprochen habe. Am Dienstag, dem 22. Mai 2007 habe CT das zuständige Organ der Aufenthaltsbehörde selbst angerufen, der jedoch den Akt zunächst nicht habe finden können, sondern erst am Mittwoch (23. Mai 2007) zurückgerufen und gebeten habe, den Ausländer zu ihm zu schicken. Erst dann habe CT die Information erhalten, dass es für den Ausländer keine Aufenthaltsbewilligung gebe. Daraufhin habe sie ihn am 24. Mai 2007 von der Sozialversicherung abgemeldet. Erst anlässlich dieses Vorfalles sei im Betrieb das "System mit der Personalnummer" eingeführt worden, wonach ein Ausländer erst aufgenommen werden dürfe, wenn die Personalleiterin dem Objektleiter die Personalnummer durchgegeben habe. CT habe mit WL täglich im Büro Kontakt. Am 11. Mai 2007 habe sie mit ihm wegen der Aufnahme des Ausländers nicht Rücksprache gehalten, wie sie dies in Zweifelsfragen in der Regel nicht mache. WL habe sich ihre Arbeit von Zeit zu Zeit angeschaut. Zu Anfang ihrer Tätigkeit, vor 17 Jahren, habe er die Sozialversicherungsanmeldungen öfter kontrolliert, seither mache er das nicht mehr. Wenn CT Informationen von Wien bekomme, habe sie das mit den Objektleitern und WL besprochen. Der Beschwerdeführer verwende die Hälfte seiner ihm zur Verfügung stehenden Zeit für seine Geschäftsführertätigkeit bei der S. F. GmbH und habe seinen Sitz in Wien. Graz sei eine der größeren Filialen. Im Bereich Reinigung sei zwischen dem Niederlassungsleiter und dem Geschäftsführer ein Geschäftsleiter zwischengeschaltet, der der direkte Ansprechpartner des Beschwerdeführers sei. Mit dem Niederlassungsleiter bespreche er sich, wie die Situation es erfordere. Im Betrieb werde ein EDV-Kontrollsystem verwendet, das den Zweck habe, dass die entsprechende Vorsicht bei der Anmeldung von Ausländern aufgewendet werde, vor allem bei Verlängerung von Arbeitsbewilligungen. Es werde 14 Tage vor deren Ablauf eine Warnmeldung, die Montag früh ausgedruckt werde, gegeben. Der Beschwerdeführer lasse sich vom Niederlassungsleiter bezüglich Ausländerbeschäftigung nicht berichten, weil es in der Niederlassung Graz noch nie einen Vorfall gegeben habe. Er gewährleiste, dass die mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz befassten Personen eingeschult würden und sich im Laufe von vielen Jahren bewährt hätten. Der Niederlassungsleiter habe schriftliche Anweisungen im Zusammenhang mit der Einhaltung des AuslBG an die Objektleiter erteilt.
Nach Darlegung ihrer beweiswürdigenden Überlegungen und auszugsweisen Zitierung der in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen kam die belangte Behörde im Wesentlichen rechtlich zu dem Schluss, nach § 5 Abs. 4 der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 121/2004, sei die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Verwaltungsverfahren nach § 28a Abs. 3 AuslBG der zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung beim Zollamt W anzuzeigen, wobei diese Verordnung am 1. Mai 2005 in Kraft getreten sei und deren § 5 mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft getreten sei. Das heiße, dass die Meldung des verantwortlichen Beauftragten seit dem 1. Jänner 2007 an die zuständige Abgabenbehörde zu erstatten sei. Der Beschwerdeführer habe diese Meldung am 21. November 2002 an das Hauptzollamt G, Zweigstelle KIAB gefaxt und am 1. Juni 2004 an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen beim Hauptzollamt W. Diese undatierte an das Arbeitsinspektorat für den 11. Aufsichtsbezirk gerichtete Urkunde beziehe sich laut Rubrum auf "Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 ArbIG und § 9 Abs. 1 und 3 VStG" und enthalte, wie sich aus den Feststellungen ergebe, nicht die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten, sondern nur dessen Namhaftmachung. Die Bestellung erfolge im Innenverhältnis in der Regel durch zivilrechtliche Vereinbarung, es bestünden keine spezifischen Formvorschriften. Dass WL zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden sei, gehe aus der Urkunde nicht hervor, sondern werde implizit vorausgesetzt. Nach Aussage des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sei WL von ihm zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden und zwar schriftlich über die Rechtsanwaltskanzlei. Das entsprechende Schriftstück habe er jedoch nicht vorweisen können. Sei es nicht vorhanden, könne zumindest eine mündliche Bestellung vorliegen. Die Zuweisung der der Verantwortung entsprechenden Anordnungsbefugnis sei ebenso wie die Zustimmung zur Bestellung der Behörde nachzuweisen. Nicht zwingend, jedoch zweckmäßig sei es, den Nachweis über die Anordnungsbefugnis zugleich mit dem Zustimmungsnachweis zu erbringen. Beide Nachweise müssten aus der Zeit vor Begehung der Tat stammen. Da das undatierte Schreiben an das Arbeitsinspektorat für den 11. Aufsichtsbezirk zwar die Zustimmungserklärung des verantwortlichen Beauftragten, aber nicht die Zuweisung einer entsprechenden Anordnungsbefugnis enthalte und auch nicht erwiesen worden sei, dass der verantwortliche Beauftragte eine Stellenbeschreibung nach Art der Beilage ./D vor Tatbegehung unterfertigt habe, liege keine wirksame Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten vor. Das Finanzamt habe am 23. Juli 2008 mitgeteilt, dass die Mitteilung vom 21. November 2002 beim Hauptzollamt G nicht auffindbar sei, habe jedoch nicht in Abrede gestellt, dass es dort eingelangt sei. Ob diese Übermittlung per Telefax als Nachweis im Sinne des § 28a Abs. 3 AuslBG ausreiche, könne jedoch auf sich beruhen. Auf Grund der Unwirksamkeit der Bestellung könne weiter auf sich beruhen, ob das Hauptzollamt G oder die Zentrale Koordinationsstelle "zuständige Abgabenbehörde" sei und die Bestellung des WL zum verantwortlichen Beauftragten der zuständigen Abgabenbehörde im Sinne des § 28a Abs. 3 AuslBG mitgeteilt worden sei oder nicht. Das Berufungsvorbringen, der Beschwerdeführer sei zufolge Bestellung des WL zum verantwortlichen Beauftragten selbst nicht verantwortlich, treffe daher nicht zu.Nach Darlegung ihrer beweiswürdigenden Überlegungen und auszugsweisen Zitierung der in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen kam die belangte Behörde im Wesentlichen rechtlich zu dem Schluss, nach Paragraph 5, Absatz 4, der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2004,, sei die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Verwaltungsverfahren nach Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG der zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung beim Zollamt W anzuzeigen, wobei diese Verordnung am 1. Mai 2005 in Kraft getreten sei und deren Paragraph 5, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft getreten sei. Das heiße, dass die Meldung des verantwortlichen Beauftragten seit dem 1. Jänner 2007 an die zuständige Abgabenbehörde zu erstatten sei. Der Beschwerdeführer habe diese Meldung am 21. November 2002 an das Hauptzollamt G, Zweigstelle KIAB gefaxt und am 1. Juni 2004 an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen beim Hauptzollamt W. Diese undatierte an das Arbeitsinspektorat für den 11. Aufsichtsbezirk gerichtete Urkunde beziehe sich laut Rubrum auf "Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 23, ArbIG und Paragraph 9, Absatz eins, und 3 VStG" und enthalte, wie sich aus den Feststellungen ergebe, nicht die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten, sondern nur dessen Namhaftmachung. Die Bestellung erfolge im Innenverhältnis in der Regel durch zivilrechtliche Vereinbarung, es bestünden keine spezifischen Formvorschriften. Dass WL zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden sei, gehe aus der Urkunde nicht hervor, sondern werde implizit vorausgesetzt. Nach Aussage des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sei WL von ihm zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden und zwar schriftlich über die Rechtsanwaltskanzlei. Das entsprechende Schriftstück habe er jedoch nicht vorweisen können. Sei es nicht vorhanden, könne zumindest eine mündliche Bestellung vorliegen. Die Zuweisung der der Verantwortung entsprechenden Anordnungsbefugnis sei ebenso wie die Zustimmung zur Bestellung der Behörde nachzuweisen. Nicht zwingend, jedoch zweckmäßig sei es, den Nachweis über die Anordnungsbefugnis zugleich mit dem Zustimmungsnachweis zu erbringen. Beide Nachweise müssten aus der Zeit vor Begehung der Tat stammen. Da das undatierte Schreiben an das Arbeitsinspektorat für den 11. Aufsichtsbezirk zwar die Zustimmungserklärung des verantwortlichen Beauftragten, aber nicht die Zuweisung einer entsprechenden Anordnungsbefugnis enthalte und auch nicht erwiesen worden sei, dass der verantwortliche Beauftragte eine Stellenbeschreibung nach Art der Beilage ./D vor Tatbegehung unterfertigt habe, liege keine wirksame Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten vor. Das Finanzamt habe am 23. Juli 2008 mitgeteilt, dass die Mitteilung vom 21. November 2002 beim Hauptzollamt G nicht auffindbar sei, habe jedoch nicht in Abrede gestellt, dass es dort eingelangt sei. Ob diese Übermittlung per Telefax als Nachweis im Sinne des Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG ausreiche, könne jedoch auf sich beruhen. Auf Grund der Unwirksamkeit der Bestellung könne weiter auf sich beruhen, ob das Hauptzollamt G oder die Zentrale Koordinationsstelle "zuständige Abgabenbehörde" sei und die Bestellung des WL zum verantwortlichen Beauftragten der zuständigen Abgabenbehörde im Sinne des Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG mitgeteilt worden sei oder nicht. Das Berufungsvorbringen, der Beschwerdeführer sei zufolge Bestellung des WL zum verantwortlichen Beauftragten selbst nicht verantwortlich, treffe daher nicht zu.
Zur Beschäftigung des türkischen Staatsangehörigen in der Zeit vom 10. bis zum 24. Mai 2007 durch die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft sei auszuführen, dass unbestritten geblieben sei, dass der Ausländer im Beschäftigungsraum bei der Sozialversicherung angemeldet gewesen sei und die Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG allein eine Ausnahme vom Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht habe begründen können, weil der türkische Staatsangehörige zwar Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin, jedoch nicht zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt gewesen sei. Er habe aber auch nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 keine privilegierte Stellung genossen, nach welcher er Anspruch auf eine Beschäftigungsbewilligung oder einen Befreiungsschein gehabt hätte. Wie die Feststellungen gezeigt hätten, liege insofern ein Mangel des Kontrollsystems in dem hierarchisch gegliederten Unternehmen des Beschwerdeführers vor, als weder der Niederlassungsleiter die Personalleiterin gezielt kontrolliert noch der Beschwerdeführer seine Aufgabe als Verantwortlicher an der Spitze des Kontrollsystems wahrgenommen habe, da er darauf vertraut habe, dass die Personen von ihm eingeschult gewesen seien, sich im Laufe der Jahre bewährt hätten und es im Bereich der Niederlassung G bisher keine Vorfälle gegeben habe. Wenn er mit dieser Begründung jegliche Kontrolltätigkeiten unterlassen habe, zeige dies einen grundlegenden Mangel des Kontrollsystems, der ihm als Fahrlässigkeit anzurechnen gewesen sei.Zur Beschäftigung des türkischen Staatsangehörigen in der Zeit vom 10. bis zum 24. Mai 2007 durch die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft sei auszuführen, dass unbestritten geblieben sei, dass der Ausländer im Beschäftigungsraum bei der Sozialversicherung angemeldet gewesen sei und die Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG allein eine Ausnahme vom Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht habe begründen können, weil der türkische Staatsangehörige zwar Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin, jedoch nicht zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt gewesen sei. Er habe aber auch nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 keine privilegierte Stellung genossen, nach welcher er Anspruch auf eine Beschäftigungsbewilligung oder einen Befreiungsschein gehabt hätte. Wie die Feststellungen gezeigt hätten, liege insofern ein Mangel des Kontrollsystems in dem hierarchisch gegliederten Unternehmen des Beschwerdeführers vor, als weder der Niederlassungsleiter die Personalleiterin gezielt kontrolliert noch der Beschwerdeführer seine Aufgabe als Verantwortlicher an der Spitze des Kontrollsystems wahrgenommen habe, da er darauf vertraut habe, dass die Personen von ihm eingeschult gewesen seien, sich im Laufe der Jahre bewährt hätten und es im Bereich der Niederlassung G bisher keine Vorfälle gegeben habe. Wenn er mit dieser Begründung jegliche Kontrolltätigkeiten unterlassen habe, zeige dies einen grundlegenden Mangel des Kontrollsystems, der ihm als Fahrlässigkeit anzurechnen gewesen sei.
Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Erwägungen zur Strafbemessung dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 101/2005, gilt als Beschäftigung die VerwendungGemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,, gilt als Beschäftigung die Verwendung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008090299.X00Im RIS seit
30.07.2010Zuletzt aktualisiert am
16.11.2010