TE Vwgh Erkenntnis 2010/7/2 2008/09/0299

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Veröffentlicht am 02.07.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

ABGB §914;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28a Abs3;
NAG 2005;
VStG §20;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs3;
VStG §9 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 28a heute
  2. AuslBG § 28a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 28a gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  6. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. AuslBG § 28a gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  8. AuslBG § 28a gültig von 02.06.1996 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. AuslBG § 28a gültig von 01.01.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  10. AuslBG § 28a gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. AuslBG § 28a gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie Senatspräsidentin Dr. Händschke und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des C W in K, vertreten durch Brandstetter, Pritz & Partner Rechtsanwälte KG in 1010 Wien, Herrengasse 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 26. August 2008, Zl. UVS 33.12-13/2008-19, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in Erledigung seiner Berufung gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 22. Februar 2008 schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. F. GmbH mit Sitz in G und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass ein namentlich bezeichneter türkischer Staatsangehöriger in der Zeit vom 10. bis zum 24. Mai 2007 als Arbeiter beschäftigt worden sei, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt worden sei noch der Ausländer in Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheines oder eines Niederlassungsnachweises gewesen und auch keine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" und kein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" ausgestellt worden sei. Er habe dadurch § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG verletzt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in Erledigung seiner Berufung gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 22. Februar 2008 schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. F. GmbH mit Sitz in G und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass ein namentlich bezeichneter türkischer Staatsangehöriger in der Zeit vom 10. bis zum 24. Mai 2007 als Arbeiter beschäftigt worden sei, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt worden sei noch der Ausländer in Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheines oder eines Niederlassungsnachweises gewesen und auch keine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" und kein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" ausgestellt worden sei. Er habe dadurch Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer in Anwendung des § 20 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 800,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1,5 Tagen) verhängt und die Haftung der S.F. GmbH für die über ihren Geschäftsführer verhängte Geldstrafe samt Verfahrenskosten gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer in Anwendung des Paragraph 20, VStG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 800,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1,5 Tagen) verhängt und die Haftung der S.F. GmbH für die über ihren Geschäftsführer verhängte Geldstrafe samt Verfahrenskosten gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG ausgesprochen.

Die belangte Behörde traf in ihrem das erstinstanzliche Straferkenntnis in seinem Schuldspruch bestätigenden Bescheid die Feststellungen, der Beschwerdeführer sei (gemeinsam mit einer zweiten Person) handelsrechtlicher Geschäftsführer der S.F. GmbH mit Sitz in G. Diese Gesellschaft beschäftige 1.600 Arbeitnehmer und entfalte ihre Geschäftstätigkeit in ganz Österreich. Der Filialbetrieb G werde seit 1987 von WL als Niederlassungsleiter geleitet und beschäftige ca. 400 Arbeitnehmer. Zwei bis drei Jahre nach seiner Bestellung zum Niederlassungsleiter habe WL das undatierte Schreiben an das Arbeitsinspektorat für den

11. Aufsichtsbezirk betreffend seine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten unterschrieben. Diese Urkunde laute wie folgt (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof, Schreibfehler im Original):

"Ich bringe zur Mitteilung, daß ich die S. F. GmbH rechtsfreundlich vertrete und berufe mich ausdrücklich auf die mir von dieser erteilte Vollmacht.

Diese betreibt am Standort XY eine Zweigniederlassung, welcher sämtliche im Bundesland Steiermark gelegenen Arbeitsstätten organisatorisch zugeordnet sind.

Sohin wird für den räumlichen Bereich des Bundeslandes

Steiermark

Herr WL, geb. ... mit der Wohnadresse ...

als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG

namhaft gemacht.

Der Genannte hat seinen Dienstort in der Niederlassung in ...

G...

Sachlich wird der Zuständigkeitsbereich des verantwortlichen Beauftragten auf die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes sämtlicher Arbeitnehmerschutzvorschriften und das das Ausländerbeschäftigungsgesetz eingeschränkt.

Unter Hinweis auf die anschließende Zustimmungserklärung des Beauftragten wird um Kenntnisnahme ersucht.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorgenannte schon bisher als verantwortlicher Beauftragter genannt wurde, jedoch dort das Ausländerbeschäftigungsgesetz als sachlicher Bereich nicht genannt wurde.

Weiters umfaßt der sachliche Bereich nicht die Verantwortlichkeit für die von unserer Gesellschaft betriebenen Betriebsküchen."

Das Formular für die Stellenbeschreibung beziehe sich laut dessen Punkt I. auf den Niederlassungsleiter - Niederösterreich. Eine von WL unterfertigte Stellenbeschreibung, die sich auf den Niederlassungsleiter - Steiermark beziehe, sei im Verfahren nicht vorgelegt worden. WL unterstünden auf technischer Seite die Objektleiter, die jeweils für ein größeres Objekt verantwortlich seien, und die Betriebsleiter, die für mehrere Objekte zuständig seien. Dem Niederlassungsleiter unterstehe weiter die Personalleiterin CT, die seit 1991 im Betrieb beschäftigt sei, mit dem Aufgabenbereich Personalwesen, Lohneingabe und Fakturierung. CT sei bei ihrem Eintritt in den Betrieb in Wien in mehreren Dienstbesprechungen eingeschult worden. Habe sie offene Fragen gehabt, habe sie das Arbeitsmarktservice angerufen. Neuerungen im Ausländerbeschäftigungsgesetz seien ihr von der Zentrale in Wien laufend durch Informationsblätter mitgeteilt worden. Die Personalrekrutierung gehe so vor sich, dass dann, wenn sich ein Interessent auf ein Inserat hin im Büro melde, entweder mit dem Niederlassungsleiter oder dem Objektleiter ein Besprechungstermin vereinbart werde. Werde der Bewerber "selektiert", hole die Personalverantwortliche CT die weiteren Details ein. Ende des Jahres 2006 habe die S. F. GmbH von den Österreichischen Bundesbahnen den Auftrag zur Waggonreinigung erhalten, wofür am G Hauptbahnhof ein eigenes Büro mit zwei Objektleitern eingerichtet worden sei, dem 50-60 Arbeitnehmer zugeteilt seien. Am 10. Mai 2007 habe sich der im Spruch genannte türkische Staatsangehörige bei den Objektleitern S. und St. im Büro am G Hauptbahnhof vorgestellt und sich unter anderem mit einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG des Arbeitsmarktservice Graz vom 7. Februar 2003 sowie seiner Heiratsurkunde vom 25. Jänner 2003 sowie der Visitenkarte des zuständigen Organs der Aufenthaltsbehörde beworben. Der Ausländer habe behauptet, dass das Visum schon bei dem genannten Organ der Aufenthaltsbehörde bereitliege und nur abgeholt werden müsse. CT sei am 11. Mai 2005 von den Objektleitern vom Sachverhalt betreffend den Ausländer verständigt und die Unterlagen in ihr Büro gebracht worden. Sie habe den Ausländer nicht persönlich kennen gelernt. Dieser habe schon am 10. Mai 2007 am Bahnhof bei der Waggonreinigung zu arbeiten begonnen. CT seien Fälle mit Bestätigungen nach § 3 Abs. 8 AuslBG schon auf Grund ihrer bisherigen Arbeit bekannt gewesen. Sie habe von den Objektleitern am Bahnhof das Visum des Bewerbers verlangt. CT habe den Ausländer am 11. Mai 2007 rückwirkend mit 10. Mai 2007 bei der Sozialversicherung angemeldet, weil dieser versichert hatte, dass das Visum schon bereitliege. CT habe das Organ der Aufenthaltsbehörde am Nachmittag des 11. Mai 2007 jedoch nicht mehr erreichen können und habe selbst am 14. Mai 2007 einen einwöchigen Urlaub angetreten. Nach ihrer Rückkehr am 21. Mai 2007 habe sie im Büro am Bahnhof angerufen und erfahren, dass das Visum für den Ausländer noch nicht da sei. Es sei ihr gesagt worden, dass der Ausländer schon dreimal ergebnislos aufgefordert worden sei, aber bei der Aufenthaltsbehörde noch nicht vorgesprochen habe. Am Dienstag, dem 22. Mai 2007 habe CT das zuständige Organ der Aufenthaltsbehörde selbst angerufen, der jedoch den Akt zunächst nicht habe finden können, sondern erst am Mittwoch (23. Mai 2007) zurückgerufen und gebeten habe, den Ausländer zu ihm zu schicken. Erst dann habe CT die Information erhalten, dass es für den Ausländer keine Aufenthaltsbewilligung gebe. Daraufhin habe sie ihn am 24. Mai 2007 von der Sozialversicherung abgemeldet. Erst anlässlich dieses Vorfalles sei im Betrieb das "System mit der Personalnummer" eingeführt worden, wonach ein Ausländer erst aufgenommen werden dürfe, wenn die Personalleiterin dem Objektleiter die Personalnummer durchgegeben habe. CT habe mit WL täglich im Büro Kontakt. Am 11. Mai 2007 habe sie mit ihm wegen der Aufnahme des Ausländers nicht Rücksprache gehalten, wie sie dies in Zweifelsfragen in der Regel nicht mache. WL habe sich ihre Arbeit von Zeit zu Zeit angeschaut. Zu Anfang ihrer Tätigkeit, vor 17 Jahren, habe er die Sozialversicherungsanmeldungen öfter kontrolliert, seither mache er das nicht mehr. Wenn CT Informationen von Wien bekomme, habe sie das mit den Objektleitern und WL besprochen. Der Beschwerdeführer verwende die Hälfte seiner ihm zur Verfügung stehenden Zeit für seine Geschäftsführertätigkeit bei der S. F. GmbH und habe seinen Sitz in Wien. Graz sei eine der größeren Filialen. Im Bereich Reinigung sei zwischen dem Niederlassungsleiter und dem Geschäftsführer ein Geschäftsleiter zwischengeschaltet, der der direkte Ansprechpartner des Beschwerdeführers sei. Mit dem Niederlassungsleiter bespreche er sich, wie die Situation es erfordere. Im Betrieb werde ein EDV-Kontrollsystem verwendet, das den Zweck habe, dass die entsprechende Vorsicht bei der Anmeldung von Ausländern aufgewendet werde, vor allem bei Verlängerung von Arbeitsbewilligungen. Es werde 14 Tage vor deren Ablauf eine Warnmeldung, die Montag früh ausgedruckt werde, gegeben. Der Beschwerdeführer lasse sich vom Niederlassungsleiter bezüglich Ausländerbeschäftigung nicht berichten, weil es in der Niederlassung Graz noch nie einen Vorfall gegeben habe. Er gewährleiste, dass die mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz befassten Personen eingeschult würden und sich im Laufe von vielen Jahren bewährt hätten. Der Niederlassungsleiter habe schriftliche Anweisungen im Zusammenhang mit der Einhaltung des AuslBG an die Objektleiter erteilt.Das Formular für die Stellenbeschreibung beziehe sich laut dessen Punkt römisch eins. auf den Niederlassungsleiter - Niederösterreich. Eine von WL unterfertigte Stellenbeschreibung, die sich auf den Niederlassungsleiter - Steiermark beziehe, sei im Verfahren nicht vorgelegt worden. WL unterstünden auf technischer Seite die Objektleiter, die jeweils für ein größeres Objekt verantwortlich seien, und die Betriebsleiter, die für mehrere Objekte zuständig seien. Dem Niederlassungsleiter unterstehe weiter die Personalleiterin CT, die seit 1991 im Betrieb beschäftigt sei, mit dem Aufgabenbereich Personalwesen, Lohneingabe und Fakturierung. CT sei bei ihrem Eintritt in den Betrieb in Wien in mehreren Dienstbesprechungen eingeschult worden. Habe sie offene Fragen gehabt, habe sie das Arbeitsmarktservice angerufen. Neuerungen im Ausländerbeschäftigungsgesetz seien ihr von der Zentrale in Wien laufend durch Informationsblätter mitgeteilt worden. Die Personalrekrutierung gehe so vor sich, dass dann, wenn sich ein Interessent auf ein Inserat hin im Büro melde, entweder mit dem Niederlassungsleiter oder dem Objektleiter ein Besprechungstermin vereinbart werde. Werde der Bewerber "selektiert", hole die Personalverantwortliche CT die weiteren Details ein. Ende des Jahres 2006 habe die S. F. GmbH von den Österreichischen Bundesbahnen den Auftrag zur Waggonreinigung erhalten, wofür am G Hauptbahnhof ein eigenes Büro mit zwei Objektleitern eingerichtet worden sei, dem 50-60 Arbeitnehmer zugeteilt seien. Am 10. Mai 2007 habe sich der im Spruch genannte türkische Staatsangehörige bei den Objektleitern S. und St. im Büro am G Hauptbahnhof vorgestellt und sich unter anderem mit einer Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG des Arbeitsmarktservice Graz vom 7. Februar 2003 sowie seiner Heiratsurkunde vom 25. Jänner 2003 sowie der Visitenkarte des zuständigen Organs der Aufenthaltsbehörde beworben. Der Ausländer habe behauptet, dass das Visum schon bei dem genannten Organ der Aufenthaltsbehörde bereitliege und nur abgeholt werden müsse. CT sei am 11. Mai 2005 von den Objektleitern vom Sachverhalt betreffend den Ausländer verständigt und die Unterlagen in ihr Büro gebracht worden. Sie habe den Ausländer nicht persönlich kennen gelernt. Dieser habe schon am 10. Mai 2007 am Bahnhof bei der Waggonreinigung zu arbeiten begonnen. CT seien Fälle mit Bestätigungen nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG schon auf Grund ihrer bisherigen Arbeit bekannt gewesen. Sie habe von den Objektleitern am Bahnhof das Visum des Bewerbers verlangt. CT habe den Ausländer am 11. Mai 2007 rückwirkend mit 10. Mai 2007 bei der Sozialversicherung angemeldet, weil dieser versichert hatte, dass das Visum schon bereitliege. CT habe das Organ der Aufenthaltsbehörde am Nachmittag des 11. Mai 2007 jedoch nicht mehr erreichen können und habe selbst am 14. Mai 2007 einen einwöchigen Urlaub angetreten. Nach ihrer Rückkehr am 21. Mai 2007 habe sie im Büro am Bahnhof angerufen und erfahren, dass das Visum für den Ausländer noch nicht da sei. Es sei ihr gesagt worden, dass der Ausländer schon dreimal ergebnislos aufgefordert worden sei, aber bei der Aufenthaltsbehörde noch nicht vorgesprochen habe. Am Dienstag, dem 22. Mai 2007 habe CT das zuständige Organ der Aufenthaltsbehörde selbst angerufen, der jedoch den Akt zunächst nicht habe finden können, sondern erst am Mittwoch (23. Mai 2007) zurückgerufen und gebeten habe, den Ausländer zu ihm zu schicken. Erst dann habe CT die Information erhalten, dass es für den Ausländer keine Aufenthaltsbewilligung gebe. Daraufhin habe sie ihn am 24. Mai 2007 von der Sozialversicherung abgemeldet. Erst anlässlich dieses Vorfalles sei im Betrieb das "System mit der Personalnummer" eingeführt worden, wonach ein Ausländer erst aufgenommen werden dürfe, wenn die Personalleiterin dem Objektleiter die Personalnummer durchgegeben habe. CT habe mit WL täglich im Büro Kontakt. Am 11. Mai 2007 habe sie mit ihm wegen der Aufnahme des Ausländers nicht Rücksprache gehalten, wie sie dies in Zweifelsfragen in der Regel nicht mache. WL habe sich ihre Arbeit von Zeit zu Zeit angeschaut. Zu Anfang ihrer Tätigkeit, vor 17 Jahren, habe er die Sozialversicherungsanmeldungen öfter kontrolliert, seither mache er das nicht mehr. Wenn CT Informationen von Wien bekomme, habe sie das mit den Objektleitern und WL besprochen. Der Beschwerdeführer verwende die Hälfte seiner ihm zur Verfügung stehenden Zeit für seine Geschäftsführertätigkeit bei der S. F. GmbH und habe seinen Sitz in Wien. Graz sei eine der größeren Filialen. Im Bereich Reinigung sei zwischen dem Niederlassungsleiter und dem Geschäftsführer ein Geschäftsleiter zwischengeschaltet, der der direkte Ansprechpartner des Beschwerdeführers sei. Mit dem Niederlassungsleiter bespreche er sich, wie die Situation es erfordere. Im Betrieb werde ein EDV-Kontrollsystem verwendet, das den Zweck habe, dass die entsprechende Vorsicht bei der Anmeldung von Ausländern aufgewendet werde, vor allem bei Verlängerung von Arbeitsbewilligungen. Es werde 14 Tage vor deren Ablauf eine Warnmeldung, die Montag früh ausgedruckt werde, gegeben. Der Beschwerdeführer lasse sich vom Niederlassungsleiter bezüglich Ausländerbeschäftigung nicht berichten, weil es in der Niederlassung Graz noch nie einen Vorfall gegeben habe. Er gewährleiste, dass die mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz befassten Personen eingeschult würden und sich im Laufe von vielen Jahren bewährt hätten. Der Niederlassungsleiter habe schriftliche Anweisungen im Zusammenhang mit der Einhaltung des AuslBG an die Objektleiter erteilt.

Nach Darlegung ihrer beweiswürdigenden Überlegungen und auszugsweisen Zitierung der in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen kam die belangte Behörde im Wesentlichen rechtlich zu dem Schluss, nach § 5 Abs. 4 der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 121/2004, sei die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Verwaltungsverfahren nach § 28a Abs. 3 AuslBG der zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung beim Zollamt W anzuzeigen, wobei diese Verordnung am 1. Mai 2005 in Kraft getreten sei und deren § 5 mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft getreten sei. Das heiße, dass die Meldung des verantwortlichen Beauftragten seit dem 1. Jänner 2007 an die zuständige Abgabenbehörde zu erstatten sei. Der Beschwerdeführer habe diese Meldung am 21. November 2002 an das Hauptzollamt G, Zweigstelle KIAB gefaxt und am 1. Juni 2004 an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen beim Hauptzollamt W. Diese undatierte an das Arbeitsinspektorat für den 11. Aufsichtsbezirk gerichtete Urkunde beziehe sich laut Rubrum auf "Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 ArbIG und § 9 Abs. 1 und 3 VStG" und enthalte, wie sich aus den Feststellungen ergebe, nicht die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten, sondern nur dessen Namhaftmachung. Die Bestellung erfolge im Innenverhältnis in der Regel durch zivilrechtliche Vereinbarung, es bestünden keine spezifischen Formvorschriften. Dass WL zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden sei, gehe aus der Urkunde nicht hervor, sondern werde implizit vorausgesetzt. Nach Aussage des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sei WL von ihm zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden und zwar schriftlich über die Rechtsanwaltskanzlei. Das entsprechende Schriftstück habe er jedoch nicht vorweisen können. Sei es nicht vorhanden, könne zumindest eine mündliche Bestellung vorliegen. Die Zuweisung der der Verantwortung entsprechenden Anordnungsbefugnis sei ebenso wie die Zustimmung zur Bestellung der Behörde nachzuweisen. Nicht zwingend, jedoch zweckmäßig sei es, den Nachweis über die Anordnungsbefugnis zugleich mit dem Zustimmungsnachweis zu erbringen. Beide Nachweise müssten aus der Zeit vor Begehung der Tat stammen. Da das undatierte Schreiben an das Arbeitsinspektorat für den 11. Aufsichtsbezirk zwar die Zustimmungserklärung des verantwortlichen Beauftragten, aber nicht die Zuweisung einer entsprechenden Anordnungsbefugnis enthalte und auch nicht erwiesen worden sei, dass der verantwortliche Beauftragte eine Stellenbeschreibung nach Art der Beilage ./D vor Tatbegehung unterfertigt habe, liege keine wirksame Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten vor. Das Finanzamt habe am 23. Juli 2008 mitgeteilt, dass die Mitteilung vom 21. November 2002 beim Hauptzollamt G nicht auffindbar sei, habe jedoch nicht in Abrede gestellt, dass es dort eingelangt sei. Ob diese Übermittlung per Telefax als Nachweis im Sinne des § 28a Abs. 3 AuslBG ausreiche, könne jedoch auf sich beruhen. Auf Grund der Unwirksamkeit der Bestellung könne weiter auf sich beruhen, ob das Hauptzollamt G oder die Zentrale Koordinationsstelle "zuständige Abgabenbehörde" sei und die Bestellung des WL zum verantwortlichen Beauftragten der zuständigen Abgabenbehörde im Sinne des § 28a Abs. 3 AuslBG mitgeteilt worden sei oder nicht. Das Berufungsvorbringen, der Beschwerdeführer sei zufolge Bestellung des WL zum verantwortlichen Beauftragten selbst nicht verantwortlich, treffe daher nicht zu.Nach Darlegung ihrer beweiswürdigenden Überlegungen und auszugsweisen Zitierung der in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen kam die belangte Behörde im Wesentlichen rechtlich zu dem Schluss, nach Paragraph 5, Absatz 4, der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2004,, sei die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Verwaltungsverfahren nach Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG der zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung beim Zollamt W anzuzeigen, wobei diese Verordnung am 1. Mai 2005 in Kraft getreten sei und deren Paragraph 5, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft getreten sei. Das heiße, dass die Meldung des verantwortlichen Beauftragten seit dem 1. Jänner 2007 an die zuständige Abgabenbehörde zu erstatten sei. Der Beschwerdeführer habe diese Meldung am 21. November 2002 an das Hauptzollamt G, Zweigstelle KIAB gefaxt und am 1. Juni 2004 an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen beim Hauptzollamt W. Diese undatierte an das Arbeitsinspektorat für den 11. Aufsichtsbezirk gerichtete Urkunde beziehe sich laut Rubrum auf "Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 23, ArbIG und Paragraph 9, Absatz eins, und 3 VStG" und enthalte, wie sich aus den Feststellungen ergebe, nicht die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten, sondern nur dessen Namhaftmachung. Die Bestellung erfolge im Innenverhältnis in der Regel durch zivilrechtliche Vereinbarung, es bestünden keine spezifischen Formvorschriften. Dass WL zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden sei, gehe aus der Urkunde nicht hervor, sondern werde implizit vorausgesetzt. Nach Aussage des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sei WL von ihm zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden und zwar schriftlich über die Rechtsanwaltskanzlei. Das entsprechende Schriftstück habe er jedoch nicht vorweisen können. Sei es nicht vorhanden, könne zumindest eine mündliche Bestellung vorliegen. Die Zuweisung der der Verantwortung entsprechenden Anordnungsbefugnis sei ebenso wie die Zustimmung zur Bestellung der Behörde nachzuweisen. Nicht zwingend, jedoch zweckmäßig sei es, den Nachweis über die Anordnungsbefugnis zugleich mit dem Zustimmungsnachweis zu erbringen. Beide Nachweise müssten aus der Zeit vor Begehung der Tat stammen. Da das undatierte Schreiben an das Arbeitsinspektorat für den 11. Aufsichtsbezirk zwar die Zustimmungserklärung des verantwortlichen Beauftragten, aber nicht die Zuweisung einer entsprechenden Anordnungsbefugnis enthalte und auch nicht erwiesen worden sei, dass der verantwortliche Beauftragte eine Stellenbeschreibung nach Art der Beilage ./D vor Tatbegehung unterfertigt habe, liege keine wirksame Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten vor. Das Finanzamt habe am 23. Juli 2008 mitgeteilt, dass die Mitteilung vom 21. November 2002 beim Hauptzollamt G nicht auffindbar sei, habe jedoch nicht in Abrede gestellt, dass es dort eingelangt sei. Ob diese Übermittlung per Telefax als Nachweis im Sinne des Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG ausreiche, könne jedoch auf sich beruhen. Auf Grund der Unwirksamkeit der Bestellung könne weiter auf sich beruhen, ob das Hauptzollamt G oder die Zentrale Koordinationsstelle "zuständige Abgabenbehörde" sei und die Bestellung des WL zum verantwortlichen Beauftragten der zuständigen Abgabenbehörde im Sinne des Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG mitgeteilt worden sei oder nicht. Das Berufungsvorbringen, der Beschwerdeführer sei zufolge Bestellung des WL zum verantwortlichen Beauftragten selbst nicht verantwortlich, treffe daher nicht zu.

Zur Beschäftigung des türkischen Staatsangehörigen in der Zeit vom 10. bis zum 24. Mai 2007 durch die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft sei auszuführen, dass unbestritten geblieben sei, dass der Ausländer im Beschäftigungsraum bei der Sozialversicherung angemeldet gewesen sei und die Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG allein eine Ausnahme vom Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht habe begründen können, weil der türkische Staatsangehörige zwar Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin, jedoch nicht zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt gewesen sei. Er habe aber auch nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 keine privilegierte Stellung genossen, nach welcher er Anspruch auf eine Beschäftigungsbewilligung oder einen Befreiungsschein gehabt hätte. Wie die Feststellungen gezeigt hätten, liege insofern ein Mangel des Kontrollsystems in dem hierarchisch gegliederten Unternehmen des Beschwerdeführers vor, als weder der Niederlassungsleiter die Personalleiterin gezielt kontrolliert noch der Beschwerdeführer seine Aufgabe als Verantwortlicher an der Spitze des Kontrollsystems wahrgenommen habe, da er darauf vertraut habe, dass die Personen von ihm eingeschult gewesen seien, sich im Laufe der Jahre bewährt hätten und es im Bereich der Niederlassung G bisher keine Vorfälle gegeben habe. Wenn er mit dieser Begründung jegliche Kontrolltätigkeiten unterlassen habe, zeige dies einen grundlegenden Mangel des Kontrollsystems, der ihm als Fahrlässigkeit anzurechnen gewesen sei.Zur Beschäftigung des türkischen Staatsangehörigen in der Zeit vom 10. bis zum 24. Mai 2007 durch die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft sei auszuführen, dass unbestritten geblieben sei, dass der Ausländer im Beschäftigungsraum bei der Sozialversicherung angemeldet gewesen sei und die Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG allein eine Ausnahme vom Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht habe begründen können, weil der türkische Staatsangehörige zwar Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin, jedoch nicht zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt gewesen sei. Er habe aber auch nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 keine privilegierte Stellung genossen, nach welcher er Anspruch auf eine Beschäftigungsbewilligung oder einen Befreiungsschein gehabt hätte. Wie die Feststellungen gezeigt hätten, liege insofern ein Mangel des Kontrollsystems in dem hierarchisch gegliederten Unternehmen des Beschwerdeführers vor, als weder der Niederlassungsleiter die Personalleiterin gezielt kontrolliert noch der Beschwerdeführer seine Aufgabe als Verantwortlicher an der Spitze des Kontrollsystems wahrgenommen habe, da er darauf vertraut habe, dass die Personen von ihm eingeschult gewesen seien, sich im Laufe der Jahre bewährt hätten und es im Bereich der Niederlassung G bisher keine Vorfälle gegeben habe. Wenn er mit dieser Begründung jegliche Kontrolltätigkeiten unterlassen habe, zeige dies einen grundlegenden Mangel des Kontrollsystems, der ihm als Fahrlässigkeit anzurechnen gewesen sei.

Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Erwägungen zur Strafbemessung dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 101/2005, gilt als Beschäftigung die VerwendungGemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,, gilt als Beschäftigung die Verwendung

  1. a)Litera a
    in einem Arbeitsverhältnis,
  2. b)Litera b
    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
  3. c)Litera c
    in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach Paragraph 3, Absatz 5,,
  4. d)Litera d
    nach den Bestimmungen des § 18 odernach den Bestimmungen des Paragraph 18, oder
  5. e)Litera e
    überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.überlassener Arbeitskräfte im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,.
Nach Abs. 4 erster Satz dieser Bestimmung ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.Nach Absatz 4, erster Satz dieser Bestimmung ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2006 darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2005 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs. 2 Z. 3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 50 000 Euro.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraphen 4 und 4 c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (Paragraph 12,) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (Paragraph 3, Absatz 5,) oder eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a,) oder ein Befreiungsschein (Paragraphen 15 und 4 c) oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (Paragraph 45, NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (Paragraph 24, FrG 1997) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 50 000 Euro.
Gemäß § 28a Abs. 3 AuslBG wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam, nachdem bei der zuständigen Abgabenbehörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG.Gemäß Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt , Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam, nachdem bei der zuständigen Abgabenbehörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG.
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.Nach Absatz 2, dieser Bestimmung sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Nach Abs. 4 erster Satz dieser Bestimmung kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.Nach Absatz 4, erster Satz dieser Bestimmung kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.
In Ausführung seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die Annahme der belangten Behörde, eine wirksame Bestellung des WL zum verantwortlichen Beauftragten sei nicht erfolgt. Aus dem Gesamttext der am 21. November 2002 dem Hauptzollamt G übermittelten Urkunde sei diese im Hinblick auf die Auslegungsregeln des ABGB (§ 914 ABGB) dahingehend zu verstehen, dass sie nicht nur eine "Namhaftmachung", sondern die Bestellung des darin Genannten zum verantwortlichen Beauftragten enthalte. Im Übrigen werde darauf verwiesen, dass nach § 9 Abs. 4 VStG als jene Norm, die den Kernbereich der Beauftragung regle, weder Schriftlichkeit des Bestellungsvorganges als Wirksamkeitserfordernis genannt noch eine Meldung der Bestellung an die Behörde erforderlich sei. Das Erfordernis einer schriftlichen Meldung ergebe sich lediglich aus § 28a Abs. 3 AuslBG. Nach beiden Gesetzesstellen genüge aber eine bloße Mitteilung der Bestellung in schriftlicher Form und - getrennt hievon - der Nachweis der Zustimmung. Der Beschwerdeführer habe sich eines Textes bedient, der von den Arbeitsinspektoraten vorgegeben gewesen sei, was dem Zweck hätte dienen sollen, eine möglichst eindeutige Beweislage zu schaffen. Dass sich der Beschwerdeführer nun bei Erfüllung seiner Meldepflicht eines derartigen Formulars bedient habe, könne nicht zu einer "quasi" Beweislastumkehr führen.In Ausführung seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die Annahme der belangten Behörde, eine wirksame Bestellung des WL zum verantwortlichen Beauftragten sei nicht erfolgt. Aus dem Gesamttext der am 21. November 2002 dem Hauptzollamt G übermittelten Urkunde sei diese im Hinblick auf die Auslegungsregeln des ABGB (Paragraph 914, ABGB) dahingehend zu verstehen, dass sie nicht nur eine "Namhaftmachung", sondern die Bestellung des darin Genannten zum verantwortlichen Beauftragten enthalte. Im Übrigen werde darauf verwiesen, dass nach Paragraph 9, Absatz 4, VStG als jene Norm, die den Kernbereich der Beauftragung regle, weder Schriftlichkeit des Bestellungsvorganges als Wirksamkeitserfordernis genannt noch eine Meldung der Bestellung an die Behörde erforderlich sei. Das Erfordernis einer schriftlichen Meldung ergebe sich lediglich aus Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG. Nach beiden Gesetzesstellen genüge aber eine bloße Mitteilung der Bestellung in schriftlicher Form und - getrennt hievon - der Nachweis der Zustimmung. Der Beschwerdeführer habe sich eines Textes bedient, der von den Arbeitsinspektoraten vorgegeben gewesen sei, was dem Zweck hätte dienen sollen, eine möglichst eindeutige Beweislage zu schaffen. Dass sich der Beschwerdeführer nun bei Erfüllung seiner Meldepflicht eines derartigen Formulars bedient habe, könne nicht zu einer "quasi" Beweislastumkehr führen.
Zu Unrecht habe die belangte Behörde auch angenommen, die erforderliche Anordnungsbefugnis sei nicht nachgewiesen worden, weil weder dem Meldungsschreiben noch der Stellenbeschreibung Beilage ./D eine solche entnommen hätte werden können. Dies sei unzutreffend, weil mit der schriftlichen Zustimmungserklärung auf dem Meldungsschreiben ein schriftlicher Nachweis aus der Zeit vor der Begehung der Tat vorliege und bei einem Niederlassungsleiter davon auszugehen sei, dass die geforderte Anordnungsbefugnis jedenfalls vorliege und das Vorliegen einer solchen auch durch jedes andere beliebige Beweismittel erbracht werden könne, wobei dieses anders als der Bestellungsnachweis selbst auch aus der Zeit nach der Tat stammen könne. Mit der auch von WL gefertigten Urkunde, die zum Nachweis der Bestellung verschiedenen Behörden zugestellt worden sei, sei die Beauftragung beurkundet worden. Mit dem sich daraus ergebenden Auftrag sei auch eine Ermächtigung und gleichermaßen eine Vollmacht verbunden. Die belangte Behörde habe bezüglich der Anordnungsbefugnis die von ihr selbst getroffene Feststellung übergangen, wonach es sich bei WL um den Niederlassungsleiter für die Steiermark gehandelt habe, der den Filialbetrieb Graz als Niederlassungsleiter geleitet habe und welchem ca. 400 Arbeitnehmer unterstellt gewesen seien. Dass diese Position auch eine Anordnungsbefugnis beinhalte sei evident. Der schriftliche Nachweis für die Anordnungsbefugnis werde nicht gefordert, lediglich eine Nachweislichkeit der Zustimmung des bestellten verantwortlichen Beauftragten.
Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer die Tatbildmäßigkeit einer Übertretung nach dem AuslBG, weil ihm als Geschäftsführer kein Verschulden zugerechnet werden könne, er über ein ausreichendes Kontrollsystem verfügt habe und - allenfalls - ein schuldausschließender Tatbildirrtum vorgelegen sei.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird insbesondere auch die unrichtige Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Wesentlichen im Recht.
Entscheidend war im gegenständlichen Fall, dass der Ausländer während der Zeit der Prüfung der vom Ausländer vorgelegten Unterlagen und einer sich daraus allenfalls ergebenden Berechtigung zur Arbeitsaufnahme bereits zu arbeiten begonnen hat; hiefür sind aber nach dem festgestellten Organisationsgefüge im Betrieb nicht die Personalleiterin, sondern die jeweiligen örtlich zuständigen Geschäfts- oder Bereichsleiter zuständig gewesen. Durch Kontrollsysteme wie jenes, dessen Einführung nach dem gegenständlichen Vorfall von dem Beschwerdeführer behauptetermaßen nunmehr erfolgt sein soll, hätte eben gerade verhindert werden sollen, dass auch in Zeiten der Überprüfung der Zulässigkeit einer Anstellung bereits mit der Arbeit begonnen wird, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist. Das heißt, dass die Einstellung des Ausländers im vorliegenden Fall durch die mit der Sachlage vertrauten Objektleiter S. und St. erst zu einem Zeitpunkt hätte erfolgen dürfen, in welchem die Personalleiterin alle Auskünfte, die ihr zur korrekten Bearbeitung der Sache als notwendig erschienen sind, im vorliegenden Fall der noch fehlende Nachweis einer Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, vorliegen. Zu Recht hat daher die belangte Behörde den objektiven Tatbestand des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG als erfüllt angesehen.Entscheidend war im gegenständlichen Fall, dass der Ausländer während der Zeit der Prüfung der vom Ausländer vorgelegten Unterlagen und einer sich daraus allenfalls ergebenden Berechtigung zur Arbeitsaufnahme bereits zu arbeiten begonnen hat; hiefür sind aber nach dem festgestellten Organisationsgefüge im Betrieb nicht die Personalleiterin, sondern die jeweiligen örtlich zuständigen Geschäfts- oder Bereichsleiter zuständig gewesen. Durch Kontrollsysteme wie jenes, dessen Einführung nach dem gegenständlichen Vorfall von dem Beschwerdeführer behauptetermaßen nunmehr erfolgt sein soll, hätte eben gerade verhindert werden sollen, dass auch in Zeiten der Überprüfung der Zulässigkeit einer Anstellung bereits mit der Arbeit begonnen wird, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist. Das heißt, dass die Einstellung des Ausländers im vorliegenden Fall durch die mit der Sachlage vertrauten Objektleiter S. und St. erst zu einem Zeitpunkt hätte erfolgen dürfen, in welchem die Personalleiterin alle Auskünfte, die ihr zur korrekten Bearbeitung der Sache als notwendig erschienen sind, im vorliegenden Fall der noch fehlende Nachweis einer Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, vorliegen. Zu Recht hat daher die belangte Behörde den objektiven Tatbestand des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG als erfüllt angesehen.
Dennoch erweist sich die Beschwerde insoweit als erfolgreich, als sie die Annahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers rügt und darauf verweist, die belangte Behörde sei zu Unrecht von einer rechtsunwirksamen Bestellung des WL zum verantwortlichen Beauftragten ausgegangen.
Der Beschwerdeführer legte zum Nachweis für die erfolgte Bestellung des WL zum verantwortlichen Beauftragten ein undatiertes Schreiben (laut Aussage des als Zeugen vernommenen WL zwei bis drei Jahre nach seiner Bestellung zum Niederlassungsleiter, nach Angaben des Erstbeschwerdeführers vor etwa 20 Jahren) an das damals zuständige Arbeitsinspektorat für den 11. Aufsichtsbezirk vor, dessen Text in den Feststellungen der belangten Behörde wörtlich zitiert (und oben ebenfalls wiedergegeben) wurde, dazu den Begleitbrief an das Hauptzollamt G, Zweigstelle KIAB, vom 21. November 2002 samt Faxbericht, wonach die angeschriebene Behörde ersucht wird, "die beiliegende Bestellung von (WL) zum verantwortlichen Beauftragten nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zur Kenntnis zu nehmen", und die Übersendungsnote vom 1. Juni 2004 an die Zentrale
Koordinationsstelle des BMF ("... darf ich Ihnen beiliegend die
jeweiligen Meldungen als verantwortliche Beauftragte für die Herren L., Z. und P. übermitteln, da sie diese in ihrer Zentralen Evidenz nicht finden konnten. Diese erfolgten seinerzeit an das jeweils zuständige Arbeitsinspektorat und wurden von uns, wie sie dem jeweiligen Telefax entnehmen können, (zusätzlich) im November 2002 an die zuständigen Zweigstellen KIAB übermittelt. ..."), jeweils unter Beifügung (u.a.) dieser undatierten Bestellungsurkunde. Im Tatzeitraum (10. bis 24. Mai 2007) lagen also mehrfache Benachrichtigungen der mit Agenden nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz befassten Behörden über die Bestellung des WL zum verantwortlichen Beauftragten vor. Dass aber keine wirksame Bestellung vorgelegen sei, vermeint die belangte Behörde lediglich aus dem Umstand ableiten zu können, dass im Text der undatierten Urkunde lediglich von "Namhaftmachung" gesprochen wird, nicht aber von (definitiver) Bestellung des WL zum verantwortlichen Beauftragten. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Im Tatzeitpunkt lag den Behörden nicht nur die undatierte "Bestellungs"-Urkunde vor, sondern auch die Schreiben vom 21. November 2002 und vom 1. Juni 2004. Aus dem Zusammenhalt dieser Urkunden kann bei vernünftiger Auslegung (§ 914 ABGB) kein Zweifel daran bestehen, dass nicht nur eine Namhaftmachung im Sinne eines unverbindlichen Vorschlags, sondern die definitive Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten der darin genannten Personen Gegenstand dieser Urkunden war. Es war daher von der tatsächlichen Bestellung des WL zum - auch für Belange des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - verantwortlichen Beauftragten samt schriftlichem Nachweis seiner Zustimmung und deren schriftliche Mitteilung an die zuständigen Behörden auszugehen.jeweiligen Meldungen als verantwortliche Beauftragte für die Herren L., Z. und P. übermitteln, da sie diese in ihrer Zentralen Evidenz nicht finden konnten. Diese erfolgten seinerzeit an das jeweils zuständige Arbeitsinspektorat und wurden von uns, wie sie dem jeweiligen Telefax entnehmen können, (zusätzlich) im November 2002 an die zuständigen Zweigstellen KIAB übermittelt. ..."), jeweils unter Beifügung (u.a.) dieser undatierten Bestellungsurkunde. Im Tatzeitraum (10. bis 24. Mai 2007) lagen also mehrfache Benachrichtigungen der mit Agenden nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz befassten Behörden über die Bestellung des WL zum verantwortlichen Beauftragten vor. Dass aber keine wirksame Bestellung vorgelegen sei, vermeint die belangte Behörde lediglich aus dem Umstand ableiten zu können, dass im Text der undatierten Urkunde lediglich von "Namhaftmachung" gesprochen wird, nicht aber von (definitiver) Bestellung des WL zum verantwortlichen Beauftragten. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Im Tatzeitpunkt lag den Behörden nicht nur die undatierte "Bestellungs"-Urkunde vor, sondern auch die Schreiben vom 21. November 2002 und vom 1. Juni 2004. Aus dem Zusammenhalt dieser Urkunden kann bei vernünftiger Auslegung (Paragraph 914, ABGB) kein Zweifel daran bestehen, dass nicht nur eine Namhaftmachung im Sinne eines unverbindlichen Vorschlags, sondern die definitive Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten der darin genannten Personen Gegenstand dieser Urkunden war. Es war daher von der tatsächlichen Bestellung des WL zum - auch für Belange des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - verantwortlichen Beauftragten samt schriftlichem Nachweis seiner Zustimmung und deren schriftliche Mitteilung an die zuständigen Behörden auszugehen.
Die belangte Behörde bezweifelte aber auch das Vorliegen einer der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten korrespondierenden Anordnungsbefugnis des WL, weil ein Nachweis dafür nicht erbracht worden sei; eine Stellenbeschreibung nach Art der Beilage ./D vor Tatbegehung habe nicht nachgewiesen werden können.
Dies erweist sich als unzutreffend. Die belangte Behörde erachtete die Aussage des als Zeugen einvernommenen WL als Nachweis einer ihm zukommenden Anordnungsbefugnis sowie mangels eines schriftlichen Nachweises seiner Stellenbeschreibung oder seines Dienstvertrages nicht für ausreichend. Dieser hatte lediglich über Vorhalt der - im Übrigen unausgefüllten und daher lediglich als Muster zu betrachtenden - Urkundenbeilage ./D, ausgesagt,
"mein Dienstvertrag, den ich anlässlich meiner Bestellung zum Filialleiter unterschrieben habe, entspricht dieser sinngemäß ...".
Das kann aber bei verständiger Würdigung nichts anderes bedeuten, als dass eine vergleichbare Beschreibung seiner Dienststelle auch mit ihm vereinbart gewesen ist. Aus den einzelnen Punkten der "Stellenbeschreibung" Beilage ./D geht hervor, dass der Stelleninhaber "verantwortlich (ist), daß alle im
Objekt zu erbringenden Dienstleistungen..... bei optimalem
Qualitäts-Standard unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung der gesetzlichen sowie der hausinternen Richtlinien und des Sicherheitsgebotes erbracht werden. Bei Erfüllung seiner Aufgaben hat er sich die Initiative und das Mitdenken seiner ihm unterstellten Mitarbeiter nutzbar zu machen". Dem Stelleninhaber obliegen die "verantwortliche Überwachung der Einhaltung aller mit der Übernahme des Objekts vertraglich eingegangenen Verpflichtungen bezogen auf die Vertragsdienstleistungen...", er ist "in vollem Umfang verantwortlich für die Einhaltung der gesamten kaufmännischen und organisatorischen Abwicklungen im Objekt....". Er "haftet für die Einhaltung der einschlägigen und gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen hinsichtlich der Beschäftigung der ihm unterstellten Mitarbeiter...". Im Hinblick auf die soeben wiedergegebenen Formulierungen der in dieser Urkunde dargestellten Aufgabenbereiche kann nicht zweifelhaft sein, dass damit dem betreffenden Dienststelleninhaber auch eine entsprechende Anordnungsbefugnis, wie sie § 9 Abs. 4 VStG voraussetzt, zukommen sollte. Wenn der Beschwerdeführer und der Zeuge WL, denen die belangte Behörde Glaubwürdigkeit nicht absprach, übereinstimmend angaben, dieser habe die Funktion eines Filialleiters innegehabt, in Zusammenhalt mit der Angabe des WL, auch seine Stellenbeschreibung laute "sinngemäß", ist daher davon auszugehen, dass auch WL in seiner Eigenschaft als Filialleiter für die Steiermark eine entsprechende Anordnungsbefugnis im Tatzeitpunkt bereits besessen hat. Gegenteilige Beweisergebnisse liegen auch nicht vor. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, eine Anordnungsbefugnis, wie sie sich aus dieser Stellenbeschreibung ergibt, könne in Bezug auf WL nicht als erwiesen angesehen werden, erscheint unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde festgestellten Gesamtumstände, insbesondere der unbestrittenen Tatsache, dass WL Filialleiter für einen begrenzten örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich war, nicht nachvollziehbar. Da die belangte Behörde damit die Rechtslage verkannte, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Qualitäts-Standard unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung der gesetzlichen sowie der hausinternen Richtlinien und des Sicherheitsgebotes erbracht werden. Bei Erfüllung seiner Aufgaben hat er sich die Initiative und das Mitdenken seiner ihm unterstellten Mitarbeiter nutzbar zu machen". Dem Stelleninhaber obliegen die "verantwortliche Überwachung der Einhaltung aller mit der Übernahme des Objekts vertraglich eingegangenen Verpflichtungen bezogen auf die Vertragsdienstleistungen...", er ist "in vollem Umfang verantwortlich für die Einhaltung der gesamten kaufmännischen und organisatorischen Abwicklungen im Objekt....". Er "haftet für die Einhaltung der einschlägigen und gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen hinsichtlich der Beschäftigung der ihm unterstellten Mitarbeiter...". Im Hinblick auf die soeben wiedergegebenen Formulierungen der in dieser Urkunde dargestellten Aufgabenbereiche kann nicht zweifelhaft sein, dass damit dem betreffenden Dienststelleninhaber auch eine entsprechende Anordnungsbefugnis, wie sie Paragraph 9, Absatz 4, VStG voraussetzt, zukommen sollte. Wenn der Beschwerdeführer und der Zeuge WL, denen die belangte Behörde Glaubwürdigkeit nicht absprach, übereinstimmend angaben, dieser habe die Funktion eines Filialleiters innegehabt, in Zusammenhalt mit der Angabe des WL, auch seine Stellenbeschreibung laute "sinngemäß", ist daher davon auszugehen, dass auch WL in seiner Eigenschaft als Filialleiter für die Steiermark eine entsprechende Anordnungsbefugnis im Tatzeitpunkt bereits besessen hat. Gegenteilige Beweisergebnisse liegen auch nicht vor. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, eine Anordnungsbefugnis, wie sie sich aus dieser Stellenbeschreibung ergibt, könne in Bezug auf WL nicht als erwiesen angesehen werden, erscheint unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde festgestellten Gesamtumstände, insbesondere der unbestrittenen Tatsache, dass WL Filialleiter für einen begrenzten örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich war, nicht nachvollziehbar. Da die belangte Behörde damit die Rechtslage verkannte, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Wien, am 2. Juli 2010Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2, Wien, am 2. Juli 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008090299.X00

Im RIS seit

30.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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