TE Vwgh Beschluss 2010/7/6 2010/05/0124

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Veröffentlicht am 06.07.2010
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §61 impl;
B-VG Art118 Abs3 Z9;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GdO NÖ 1973 §60 Abs2 idF 1000-12;
GdO NÖ 1973 §61 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 61 heute
  2. AVG § 61 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 61 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 61 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des Dr. K in Krems, vertreten durch Mag. Franz Müller, Rechtsanwalt in 3470 Kirchberg am Wagram, Georg Ruck Straße 9, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Melk vom 6. Mai 2010 (Zahl nicht angegeben), betreffend Verweigerung von Auskünften nach dem NÖ Auskunftsgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Melk vom 6. Mai 2010, mit welchem die Erteilung der vom Beschwerdeführer begehrten Auskünfte gemäß den Bestimmungen des NÖ Auskunftsgesetzes verweigert wurde, "da die Auskünfte gemäß § 5 Abs. 1 Z. 4 und 6 NÖ Auskunftsgesetz offenbar mutwillig verlangt werden und die Informationen dem Auskunftssuchenden anders zugänglich sind".Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Melk vom 6. Mai 2010, mit welchem die Erteilung der vom Beschwerdeführer begehrten Auskünfte gemäß den Bestimmungen des NÖ Auskunftsgesetzes verweigert wurde, "da die Auskünfte gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, und 6 NÖ Auskunftsgesetz offenbar mutwillig verlangt werden und die Informationen dem Auskunftssuchenden anders zugänglich sind".

In diesem vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheid ist festgehalten, dass gegen diesen Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist, jedoch die Möglichkeit der Verwaltungsgerichtshof- oder Verfassungsgerichtshofbeschwerde besteht.

Durch diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer "in seinem Recht auf Erteilung der mit der Eingabe vom 10.03.2009 beantragten Auskunft verletzt".

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Beschwerde eignet sich wegen offenbarer Unzuständigkeit nicht zur Behandlung.:

Gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Auskunftsgesetz regelt dieses Gesetz das Recht auf Auskunft von Verwaltungsorganen (Abschnitt 1 dieses Gesetzes).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Auskunftsgesetz regelt dieses Gesetz das Recht auf Auskunft von Verwaltungsorganen (Abschnitt 1 dieses Gesetzes).

Gemäß § 6 Abs. 4 Z. 4 leg. cit. ist zur Erlassung des Bescheides, mit dem die Auskunft verweigert wird, in Sachen, die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband besorgt werden, das für die jeweilige Sache zuständige Organ zuständig. Nach Abs. 5 dieses Paragraphen ist gegen einen Bescheid, mit dem die begehrte Auskunft verweigert wurde, ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig, Im übrigen gilt als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.Gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 4, leg. cit. ist zur Erlassung des Bescheides, mit dem die Auskunft verweigert wird, in Sachen, die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband besorgt werden, das für die jeweilige Sache zuständige Organ zuständig. Nach Absatz 5, dieses Paragraphen ist gegen einen Bescheid, mit dem die begehrte Auskunft verweigert wurde, ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig, Im übrigen gilt als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

Gemäß § 32 NÖ Auskunftsgesetz sind die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden solche des eigenen Wirkungsbereiches.Gemäß Paragraph 32, NÖ Auskunftsgesetz sind die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Gemäß § 61 Abs. 1 GemO kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben. Ein letztinstanzlicher Bescheid eines Gemeindeorgans hat den Hinweis zu enthalten, dass gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erhoben werden kann. Dieser Hinweis muss sich auch auf des Erfordernis der Schriftlichkeit und die zulässigen Einbringungsstellen erstrecken.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, GemO kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben. Ein letztinstanzlicher Bescheid eines Gemeindeorgans hat den Hinweis zu enthalten, dass gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erhoben werden kann. Dieser Hinweis muss sich auch auf des Erfordernis der Schriftlichkeit und die zulässigen Einbringungsstellen erstrecken.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann, wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges gegen den Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört zu dieser Erschöpfung des Instanzenzuges auch, dass in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde nach Erledigung der Sache im innergemeindlichen Rechtszug mittels Vorstellung auch die Aufsichtsbehörde angerufen worden ist. Eine gegen den mittels Vorstellung noch bekämpfbaren Bescheid des Gemeinderates erhobene Beschwerde ist mangels Ausschöpfung des administrativen Instanzenzuges gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Allein aus dem Umstand, dass die hier nach den Beschwerdebehauptungen ergangene Rechtsmittelbelehrung im Widerspruch zu § 61 Abs. 1 GemO stand, kann eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht begründet werden (siehe den hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2007, Zl. 2007/05/0121, m.w.N.).Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann, wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges gegen den Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört zu dieser Erschöpfung des Instanzenzuges auch, dass in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde nach Erledigung der Sache im innergemeindlichen Rechtszug mittels Vorstellung auch die Aufsichtsbehörde angerufen worden ist. Eine gegen den mittels Vorstellung noch bekämpfbaren Bescheid des Gemeinderates erhobene Beschwerde ist mangels Ausschöpfung des administrativen Instanzenzuges gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. Allein aus dem Umstand, dass die hier nach den Beschwerdebehauptungen ergangene Rechtsmittelbelehrung im Widerspruch zu Paragraph 61, Absatz eins, GemO stand, kann eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht begründet werden (siehe den hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2007, Zl. 2007/05/0121, m.w.N.).

Die Beschwerde war somit wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 6. Juli 2010Die Beschwerde war somit wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 6. Juli 2010

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht Verwaltungsgerichtsbarkeit Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des B-VG Art131 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010050124.X00

Im RIS seit

29.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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