Index
L24009 Gemeindebedienstete Wien;Norm
AVG §17 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache der MK in W, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kohlmarkt 11, gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 18. Februar 2009, Zl. DS-D - 671/2008, betreffend Antrag auf Akteneinsicht in einer Disziplinarangelegenheit nach der Wiener Dienstordnung (weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache der MK in W, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kohlmarkt 11, gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 18. Februar 2009, Zl. DS-D - 671 aus 2008,, betreffend Antrag auf Akteneinsicht in einer Disziplinarangelegenheit nach der Wiener Dienstordnung (weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll der Disziplinarkommission vom 25. August 2008 (Blatt 384 bis 386 der vorgelegten Verwaltungsakten) ist gemäß § 25 Abs. 2 VwGG von der Akteneinsicht ausgenommen.Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll der Disziplinarkommission vom 25. August 2008 (Blatt 384 bis 386 der vorgelegten Verwaltungsakten) ist gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VwGG von der Akteneinsicht ausgenommen.
Begründung
Gemäß § 25 Abs. 1 VwGG können die Parteien beim Verwaltungsgerichtshof die ihre Rechtssache betreffenden Akten einsehen und sich davon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten anfertigen lassen. Dies gilt sowohl für die Akten des Gerichtshofes als auch für die von ihm eingeholten Akten. Ausgenommen sind Entwürfe zu Erkenntnissen und Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes und Niederschriften über seine Beratungen und Abstimmungen.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, VwGG können die Parteien beim Verwaltungsgerichtshof die ihre Rechtssache betreffenden Akten einsehen und sich davon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten anfertigen lassen. Dies gilt sowohl für die Akten des Gerichtshofes als auch für die von ihm eingeholten Akten. Ausgenommen sind Entwürfe zu Erkenntnissen und Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes und Niederschriften über seine Beratungen und Abstimmungen.
Die Behörden können bei der Vorlage von Akten an den Verwaltungsgerichtshof verlangen, dass bestimmte Akten oder Aktenteile im öffentlichen Interesse von der Einsicht und Abschrift ausgeschlossen werden. Hält der Berichter das Verlangen für zu weitgehend, so hat er die Behörde über seine Bedenken zu hören und allenfalls einen Beschluss des Senates einzuholen. Doch darf ohne Zustimmung der belangten Behörde die Einsicht in jene Akten oder Aktenteile nicht gewährt werden, die die Behörde im Verwaltungsverfahren der Parteieneinsicht zu entziehen nach geltender Vorschrift berechtigt war. Die belangte Behörde hat die in Betracht kommenden Stellen im Vorlagebericht zu bezeichnen (Abs. 2 dieser Bestimmung).Die Behörden können bei der Vorlage von Akten an den Verwaltungsgerichtshof verlangen, dass bestimmte Akten oder Aktenteile im öffentlichen Interesse von der Einsicht und Abschrift ausgeschlossen werden. Hält der Berichter das Verlangen für zu weitgehend, so hat er die Behörde über seine Bedenken zu hören und allenfalls einen Beschluss des Senates einzuholen. Doch darf ohne Zustimmung der belangten Behörde die Einsicht in jene Akten oder Aktenteile nicht gewährt werden, die die Behörde im Verwaltungsverfahren der Parteieneinsicht zu entziehen nach geltender Vorschrift berechtigt war. Die belangte Behörde hat die in Betracht kommenden Stellen im Vorlagebericht zu bezeichnen (Absatz 2, dieser Bestimmung).
Die belangte Behörde hat begehrt, das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll der Disziplinarkommission vom 25. August 2008 (Blatt 384 bis 386 der vorgelegten Verwaltungsakten) von der Akteneinsicht auszuschließen. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin in ihrem nicht näher begründeten Antrag ausdrücklich auch die Akteneinsicht in diesen Aktenteil begehrt.
Die belangte Behörde hat ihre Zustimmung zur Einsicht in diesen Aktenteil nicht erteilt. Das Verlangen der belangten Behörde auf Ausnahme von der Akteneinsicht ist berechtigt.
Gemäß § 90 Z. 1 der Dienstordnung 1994 - DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, iVm § 17 Abs. 3 AVG, sind im Verfahren nach demGemäß Paragraph 90, Ziffer eins, der Dienstordnung 1994 - DO 1994, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 56, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, AVG, sind im Verfahren nach dem
8. Abschnitt der Dienstordnung 1994 ("Disziplinarrecht") von der Akteneinsicht Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, Zl. V16/07, zur Frage der Akteneinsicht in Beratungsprotokolle der Energie-Controll Kommission ausgeführt:
"Die Energie-Controll Kommission ist ... eine
Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag gemäß Art. 133 Z 4 B-VG (vgl. §§ 15 ff E-RBG). Wenn der Verfassungsgesetzgeber (§ 16 E-RBG) einer weisungsfreien Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag eine Kompetenz zur Verordnungserlassung überträgt, so besteht - soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist (z.B. dissenting opinion) - auch ein öffentliches Interesse daran, als eine besondere Gewähr für die Unabhängigkeit der Mitglieder der Kollegialbehörde Protokolle über Beratungen und Abstimmungen von der Akteneinsicht auszunehmen (vgl. auch § 219 ZPO). Denn wenn ein Mitglied einer Kollegialbehörde befürchten muss, dass sein Beitrag zur Willensbildung in die Öffentlichkeit dringt, so ist nicht auszuschließen, dass damit sein Stimmverhalten beeinflusst und damit seine Unabhängigkeit gefährdet wird."Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag gemäß Artikel 133, Ziffer 4, B-VG vergleiche , Paragraphen 15, ff E-RBG). Wenn der Verfassungsgesetzgeber (Paragraph 16, E-RBG) einer weisungsfreien Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag eine Kompetenz zur Verordnungserlassung überträgt, so besteht - soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist (z.B. dissenting opinion) - auch ein öffentliches Interesse daran, als eine besondere Gewähr für die Unabhängigkeit der Mitglieder der Kollegialbehörde Protokolle über Beratungen und Abstimmungen von der Akteneinsicht auszunehmen vergleiche , auch Paragraph 219, ZPO). Denn wenn ein Mitglied einer Kollegialbehörde befürchten muss, dass sein Beitrag zur Willensbildung in die Öffentlichkeit dringt, so ist nicht auszuschließen, dass damit sein Stimmverhalten beeinflusst und damit seine Unabhängigkeit gefährdet wird."
Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass es auch im gegenständlichen Fall einer weisungsfreien Kollegialbehörde (vgl. § 86 Abs. 7 DO 1994), wenngleich ohne richterlichen Einschlag, als im öffentlichen Interesse gelegen gerechtfertigt erscheint, zum Schutz der Unabhängigkeit der Mitglieder der Kollegialbehörde hintanzuhalten, dass deren Beitrag zur Willensbildung in die Öffentlichkeit dringt, weshalb die vorgenommene Interessenabwägung gegen die Zulassung der (vollständigen) Akteneinsicht ausschlägt.Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass es auch im gegenständlichen Fall einer weisungsfreien Kollegialbehörde vergleiche , Paragraph 86, Absatz 7, DO 1994), wenngleich ohne richterlichen Einschlag, als im öffentlichen Interesse gelegen gerechtfertigt erscheint, zum Schutz der Unabhängigkeit der Mitglieder der Kollegialbehörde hintanzuhalten, dass deren Beitrag zur Willensbildung in die Öffentlichkeit dringt, weshalb die vorgenommene Interessenabwägung gegen die Zulassung der (vollständigen) Akteneinsicht ausschlägt.
Wien, am 6. Juli 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009090078.X00.1Im RIS seit
30.03.2011Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011