Index
E3L E02100000;Norm
32004L0038 Unionsbürger-RL;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des R, vormals vertreten durch DDr. Wolfgang Schulter, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marxergasse 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Mai 2008, Zl. 150.841/2- III/4/08, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 6. Mai 2008 wies die belangte Behörde den auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" nach § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gewerteten Antrag des Beschwerdeführers, eines indischen Staatsangehörigen, vom 13. Dezember 2004 auf Familienzusammenführung mit seinem österreichischen Adoptivvater gemäß dieser Bestimmung ab.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 6. Mai 2008 wies die belangte Behörde den auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" nach Paragraph 47, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gewerteten Antrag des Beschwerdeführers, eines indischen Staatsangehörigen, vom 13. Dezember 2004 auf Familienzusammenführung mit seinem österreichischen Adoptivvater gemäß dieser Bestimmung ab.
Zur Begründung verwies die belangte Behörde vorerst darauf, dass das Verfahren über den gegenständlichen Antrag gemäß § 81 NAG nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach dessen Bestimmungen zu Ende zu führen sei. Da der Adoptivvater des Beschwerdeführers der Zusammenführende im Sinn des § 47 Abs. 3 NAG sei, von dem der angestrebte Aufenthaltstitel abgeleitet werden solle, sei unbeschadet eigener Unterhaltsmittel des Beschwerdeführers eine tragfähige Haftungserklärung sowie ein entsprechender Einkommensnachweis des Adoptivvaters zu erbringen. Es sei allerdings trotz Aufforderung keine Haftungserklärung des Adoptivvaters vorgelegt worden.Zur Begründung verwies die belangte Behörde vorerst darauf, dass das Verfahren über den gegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 81, NAG nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach dessen Bestimmungen zu Ende zu führen sei. Da der Adoptivvater des Beschwerdeführers der Zusammenführende im Sinn des Paragraph 47, Absatz 3, NAG sei, von dem der angestrebte Aufenthaltstitel abgeleitet werden solle, sei unbeschadet eigener Unterhaltsmittel des Beschwerdeführers eine tragfähige Haftungserklärung sowie ein entsprechender Einkommensnachweis des Adoptivvaters zu erbringen. Es sei allerdings trotz Aufforderung keine Haftungserklärung des Adoptivvaters vorgelegt worden.
Da keine Haftungserklärung vorgelegt worden sei, dürfe gemäß § 47 Abs. 3 NAG kein Aufenthaltstitel erteilt werden, weil es an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung mangle.Da keine Haftungserklärung vorgelegt worden sei, dürfe gemäß Paragraph 47, Absatz 3, NAG kein Aufenthaltstitel erteilt werden, weil es an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung mangle.
Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG und könne daher kein Recht auf Freizügigkeit gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in Anspruch nehmen. Sein Adoptivvater habe das Recht auf die (gemeinschaftsrechtliche) Freizügigkeit nicht ausgeübt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Zutreffend führte die belangte Behörde das Verfahren über den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des NAG zu Ende. Diesem Gesetz ist nämlich weder ein Rückwirkungsverbot noch eine Regelung zu entnehmen, der zufolge auf vor dessen Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalte die Bestimmungen des mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen Fremdengesetzes 1997 anzuwenden wären (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2010, 2008/22/0202, mwN.).Zutreffend führte die belangte Behörde das Verfahren über den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des NAG zu Ende. Diesem Gesetz ist nämlich weder ein Rückwirkungsverbot noch eine Regelung zu entnehmen, der zufolge auf vor dessen Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalte die Bestimmungen des mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen Fremdengesetzes 1997 anzuwenden wären vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2010, 2008/22/0202, mwN.).
Die belangte Behörde spricht dem Beschwerdeführer nicht ab, dass er unter den Personenkreis des § 47 Abs. 3 NAG falle, denen an sich eine quotenfreie "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" erteilt werden könne. Diese Bestimmung ordnet im letzten Satz jedoch an, dass der Zusammenführende unbeschadet eigener Unterhaltsmittel des Nachziehenden "jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben" hat.Die belangte Behörde spricht dem Beschwerdeführer nicht ab, dass er unter den Personenkreis des Paragraph 47, Absatz 3, NAG falle, denen an sich eine quotenfreie "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" erteilt werden könne. Diese Bestimmung ordnet im letzten Satz jedoch an, dass der Zusammenführende unbeschadet eigener Unterhaltsmittel des Nachziehenden "jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben" hat.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die im Verwaltungsakt erliegende Aufforderung der belangten Behörde zur Vorlage u.a. einer beglaubigten Haftungserklärung des Adoptivvaters (mit Schriftsatz vom 15. Februar 2008, dem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt am 20. Februar 2008) erhalten habe. Er meint dazu in der Beschwerde, dass die Haftungserklärung bereits im Zug von Urkundenvorlagen im erstinstanzlichen Verfahren der Behörde übermittelt worden sei und eine neuerliche Vorlage daher obsolet erschienen sei.
Eine derartige Urkundenvorlage wird nicht näher konkretisiert. Den Verwaltungsakten ist auch nicht zu entnehmen, dass eine Haftungserklärung des Adoptivvaters des Beschwerdeführers nach § 2 Abs. 1 Z 15 NAG vorgelegt worden sei.Eine derartige Urkundenvorlage wird nicht näher konkretisiert. Den Verwaltungsakten ist auch nicht zu entnehmen, dass eine Haftungserklärung des Adoptivvaters des Beschwerdeführers nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG vorgelegt worden sei.
Eine diesbezügliche Aufforderung enthält der erstinstanzliche Auftrag vom 20. März 2007 nicht. Es wurde mit der Urkundenvorlage an die erste Instanz am 4. April 2007 eine Haftungserklärung auch nicht vorgelegt. Wohl aber hat die belangte Behörde - wie oben erwähnt - diesbezüglich einen eindeutigen Auftrag erteilt, dem der Beschwerdeführer nicht nachgekommen ist.
Bei der Notwendigkeit der Abgabe einer Haftungserklärung des Zusammenführenden handelt es sich um eine besondere Erteilungsvoraussetzung nach § 47 Abs. 3 NAG, weshalb die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers abweisen durfte, ohne die Einkommensverhältnisse prüfen zu müssen. Es gehen aber auch die umfangreichen Beschwerdeausführungen zu einer Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG und zu einer Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK ins Leere, weil bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung darauf nicht Bedacht zu nehmen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. September 2009, 2009/22/0169).Bei der Notwendigkeit der Abgabe einer Haftungserklärung des Zusammenführenden handelt es sich um eine besondere Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 47, Absatz 3, NAG, weshalb die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers abweisen durfte, ohne die Einkommensverhältnisse prüfen zu müssen. Es gehen aber auch die umfangreichen Beschwerdeausführungen zu einer Interessenabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG und zu einer Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK ins Leere, weil bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung darauf nicht Bedacht zu nehmen ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. September 2009, 2009/22/0169).
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sein Adoptivvater die gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeit in Anspruch genommen habe. Soweit er auf die Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG und auf eine Ungleichbehandlung von Angehörigen österreichischer Staatsbürger verweist, ist ihm das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2009, G 244/09 u.a., entgegenzuhalten, dem zufolge dieser gleichheitsrechtliche Bedenken in Bezug auf § 57 NAG nicht geteilt hat.Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sein Adoptivvater die gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeit in Anspruch genommen habe. Soweit er auf die Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG und auf eine Ungleichbehandlung von Angehörigen österreichischer Staatsbürger verweist, ist ihm das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2009, G 244/09 u.a., entgegenzuhalten, dem zufolge dieser gleichheitsrechtliche Bedenken in Bezug auf Paragraph 57, NAG nicht geteilt hat.
Letztlich geht die Verfahrensrüge ins Leere, mit der die Verletzung des Parteiengehörs behauptet wird, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, welches Vorbringen ihm zu erstatten verwehrt worden wäre.
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 6. Juli 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008220682.X00Im RIS seit
03.08.2010Zuletzt aktualisiert am
19.04.2011