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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §252;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der V, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Jänner 2008, Zl. 317.641/2- III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der römisch fünf, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Jänner 2008, Zl. 317.641/2- III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der gegenständliche Fall gleicht hinsichtlich der Frage der für die Beschwerdeführerin, einer serbischen Staatsangehörigen, aufzubringenden Unterhaltsmittel und der Berechnung des diesbezüglichen Haushaltseinkommens (Maßgeblichkeit der Richtsätze des ASVG, Notwendigkeit der Einbeziehung des Einkommens auch des Vaters des Beschwerdeführerin) jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, 2008/22/0637 (vgl. Pkt. 6.2.), zugrunde lag. Soweit es die belangte Behörde ablehnte, wegen der von ihr konstatierten fehlenden Tragfähigkeit der von der Mutter der Beschwerdeführerin abgegebenen Haftungserklärung eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG durchzuführen, gleicht der hier vorliegende Fall darüber hinaus jenem, der im hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2008/21/0558, maßgeblich war. Sohin wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen.Der gegenständliche Fall gleicht hinsichtlich der Frage der für die Beschwerdeführerin, einer serbischen Staatsangehörigen, aufzubringenden Unterhaltsmittel und der Berechnung des diesbezüglichen Haushaltseinkommens (Maßgeblichkeit der Richtsätze des ASVG, Notwendigkeit der Einbeziehung des Einkommens auch des Vaters des Beschwerdeführerin) jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, 2008/22/0637 vergleiche , Pkt. 6.2.), zugrunde lag. Soweit es die belangte Behörde ablehnte, wegen der von ihr konstatierten fehlenden Tragfähigkeit der von der Mutter der Beschwerdeführerin abgegebenen Haftungserklärung eine Interessenabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG durchzuführen, gleicht der hier vorliegende Fall darüber hinaus jenem, der im hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2008/21/0558, maßgeblich war. Sohin wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen.
Da die belangte Behörde auch im vorliegenden Fall aus den dort angeführten Gründen die Rechtslage verkannte, war der angefochtene Bescheid in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da die belangte Behörde auch im vorliegenden Fall aus den dort angeführten Gründen die Rechtslage verkannte, war der angefochtene Bescheid in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das auf Erstattung von Umsatzsteuer gerichtete, den Pauschalsatz dieser Verordnung übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen, weil Umsatzsteuer in diesem Pauschalsatz bereits enthalten ist. Wien, am 6. Juli 2010Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das auf Erstattung von Umsatzsteuer gerichtete, den Pauschalsatz dieser Verordnung übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen, weil Umsatzsteuer in diesem Pauschalsatz bereits enthalten ist. Wien, am 6. Juli 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008220131.X00Im RIS seit
05.08.2010Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010