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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
NAG 2005 §2 Abs1 Z11;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der S, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. März 2008, Zl. 317.998/2-III/4/07, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 6. März 2008 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer serbischen Staatsangehörigen, vom 25. Mai 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "jeglicher Aufenthaltszweck, § 13 Abs. 2 FrG" gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 6. März 2008 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer serbischen Staatsangehörigen, vom 25. Mai 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "jeglicher Aufenthaltszweck, Paragraph 13, Absatz 2, FrG" gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.
Aus dem Verwaltungsakt gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits über eine Niederlassungsbewilligung "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG", letztmalig mit Gültigkeit vom 16. Juli 2002 bis 20. Juli 2003, verfügt habe, weil sie seit 8. Mai 2000 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sei. Ihr am 29. Juli 2003 gestellter Verlängerungsantrag sei mit Bescheid vom 8. März 2004 gemäß § 14 Abs. 3 Fremdengesetz 1997 - FrG zurückgewiesen worden. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen.Aus dem Verwaltungsakt gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits über eine Niederlassungsbewilligung "begünstigter Drittsta. - Ö, Paragraph 49, Absatz eins, FrG", letztmalig mit Gültigkeit vom 16. Juli 2002 bis 20. Juli 2003, verfügt habe, weil sie seit 8. Mai 2000 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sei. Ihr am 29. Juli 2003 gestellter Verlängerungsantrag sei mit Bescheid vom 8. März 2004 gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Fremdengesetz 1997 - FrG zurückgewiesen worden. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen.
Dem Verwaltungsakt sei weiters zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Niederschrift vom 23. Februar 2004 angegeben habe, mit ihrem Ehegatten nur sieben Monate in einer gemeinsamen Wohnung gelebt zu haben. Seit dem Jahr 2001 habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm. Ihr Rechtsvertreter habe am 22. Juni 2005 bekannt gegeben, dass die Ehe noch aufrecht sei.
Es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf ihrer Niederlassungsbewilligung weiterhin im Bundesgebiet verblieben sei. Der gegenständliche Antrag sei auf Grund des seit 1. Jänner 2006 geltenden NAG als solcher auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gerichtet zu werten und sei am 25. Mai 2006 im Inland gestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei seit 2. April 2003 in Österreich polizeilich gemeldet und laut Versicherungsdatenauszug seit 1. Jänner 2005 durchgehend bei einem näher genannten Unternehmen beschäftigt.
Da der rechtzeitig gestellte Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin vom 29. Juli 2003 rechtskräftig zurückgewiesen worden sei, sei ihr Antrag vom 25. Mai 2005 - also ca. zwei Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres letzten Aufenthaltstitels - zweifelsfrei als Erstantrag zu werten.
Unter Hinweis auf § 21 Abs. 1 und 2 NAG sowie die §§ 72 ff NAG führte die belangte Behörde weiter aus, die Beschwerdeführerin sei nicht zur Inlandsantragsstellung berechtigt gewesen. Weder im Antrag noch im Berufungsschreiben sei das Vorliegen humanitärer Gründe behauptet worden. Da solche auch nicht festgestellt worden seien, werde eine Inlandsantragstellung bzw. die daraus resultierende Entgegennahme des Aufenthaltstitels im Inland von Amts wegen nicht zugelassen.Unter Hinweis auf Paragraph 21, Absatz eins und 2 NAG sowie die Paragraphen 72, ff NAG führte die belangte Behörde weiter aus, die Beschwerdeführerin sei nicht zur Inlandsantragsstellung berechtigt gewesen. Weder im Antrag noch im Berufungsschreiben sei das Vorliegen humanitärer Gründe behauptet worden. Da solche auch nicht festgestellt worden seien, werde eine Inlandsantragstellung bzw. die daraus resultierende Entgegennahme des Aufenthaltstitels im Inland von Amts wegen nicht zugelassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die Beschwerdeführerin bekämpft den angefochtenen Bescheid einzig und allein mit dem Vorbringen, es liege kein Erstantrag vor. Sie lebe seit acht Jahren in Österreich, habe zuletzt über einen Aufenthaltstitel bis Juli 2003 verfügt und im Mai 2005 einen "Verlängerungsantrag" eingebracht. Sie habe durchgehend in Österreich gearbeitet und sei durchgehend hier gemeldet. "Es liegt schon aus diesem Grund kein Erstantrag vor."
Diese Ansicht entspricht nicht dem Gesetz.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 11 NAG (i.d.F. BGBl. I Nr. 157/2005) ist ein Verlängerungsantrag der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (§ 24). Ein Zweckänderungsantrag ist gemäß § 2 Abs. 1 Z. 12 NAG (in der Stammfassung) der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit einem anderen Zweckumfang während der Geltung eines anderen Aufenthaltstitels (§ 26 NAG). Ein Antrag, der nicht Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag ist, ist ein Erstantrag (§ 2 Abs. 1 Z. 13 NAG in der Stammfassung).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005,) ist ein Verlängerungsantrag der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (Paragraph 24,). Ein Zweckänderungsantrag ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, NAG (in der Stammfassung) der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit einem anderen Zweckumfang während der Geltung eines anderen Aufenthaltstitels (Paragraph 26, NAG). Ein Antrag, der nicht Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag ist, ist ein Erstantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, NAG in der Stammfassung).
Gemäß § 24 Abs. 2 NAG (i.d.F. BGBl. I Nr. 157/2005) gelten Anträge, die nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden, nur dann als Verlängerungsanträge, wenn der Antrag spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt wurde.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005,) gelten Anträge, die nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden, nur dann als Verlängerungsanträge, wenn der Antrag spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt wurde.
Im vorliegenden Fall bringt die Beschwerde selbst vor, die Beschwerdeführerin habe über einen Aufenthaltstitel bis Juli 2003 verfügt und den gegenständlichen "Verlängerungsantrag" im Mai 2005 eingebracht. Da der Antrag vom 25. Mai 2005 somit mehr als sechs Monate - nämlich etwa 22 Monate - nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt wurde, gilt er nicht als Verlängerungsantrag im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 11 i. V.m. § 24 Abs. 2 NAG.Im vorliegenden Fall bringt die Beschwerde selbst vor, die Beschwerdeführerin habe über einen Aufenthaltstitel bis Juli 2003 verfügt und den gegenständlichen "Verlängerungsantrag" im Mai 2005 eingebracht. Da der Antrag vom 25. Mai 2005 somit mehr als sechs Monate - nämlich etwa 22 Monate - nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt wurde, gilt er nicht als Verlängerungsantrag im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, i. römisch fünf.m. Paragraph 24, Absatz 2, NAG.
Die Beschwerde behauptet auch nicht, dass ein Fall des § 21 Abs. 2 NAG vorliege, wonach die "Inlandsantragstellung" zulässig gewesen wäre. Zutreffend ging die belangte Behörde daher davon aus, dass der gegenständliche Antrag als Erstantrag zu werten ist, dessen Bewilligung grundsätzlich nach § 21 Abs. 1 NAG das im Inland erfolgte Abwarten der Erledigung durch die Beschwerdeführerin entgegensteht.Die Beschwerde behauptet auch nicht, dass ein Fall des Paragraph 21, Absatz 2, NAG vorliege, wonach die "Inlandsantragstellung" zulässig gewesen wäre. Zutreffend ging die belangte Behörde daher davon aus, dass der gegenständliche Antrag als Erstantrag zu werten ist, dessen Bewilligung grundsätzlich nach Paragraph 21, Absatz eins, NAG das im Inland erfolgte Abwarten der Erledigung durch die Beschwerdeführerin entgegensteht.
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 6. Juli 2010Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Wien, am 6. Juli 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008220012.X00Im RIS seit
09.08.2010Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010