TE Vwgh Beschluss 2010/7/8 AW 2010/04/0013

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Veröffentlicht am 08.07.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §91 Abs2;
GewO 1994;
VwGG §30 Abs2;
  1. GewO 1994 § 91 heute
  2. GewO 1994 § 91 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 91 gültig von 14.09.2012 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 91 gültig von 01.01.2007 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  5. GewO 1994 § 91 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 91 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  7. GewO 1994 § 91 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 27. November 2009, Zl. IIa-57005/1- 09, betreffend Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/04/0026 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung näher bezeichneter Gewerbe verweigert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2010/04/0026 protokollierte Beschwerde, mit der ein Antrag verbunden ist, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesen Antrag begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, die Gewerbebehörde erster Instanz habe näher bezeichneten Firmen, für welche der Beschwerdeführer als gewerbe- und handelsrechtlicher Geschäftsführer tätig gewesen sei, nach Aufforderung, den Beschwerdeführer aus der jeweiligen Gesellschaft zu entfernen, die Gewerbeberechtigungen entzogen. Gegen diese Bescheide sei Berufung eingelegt worden. Der Vollzug des angefochtenen Bescheides sei für den Beschwerdeführer mit unverhältnismäßigen existenzbedrohenden Nachteilen verbunden. Es sei prinzipiell zwar zutreffend, dass dem angefochtenen Bescheid die Vollzugstauglichkeit fehle, aber dem vorliegenden Verfahren wohne der Charakter einer Vorfrage für die genannten Entziehungsverfahren inne. Daher bestehe Raum für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Nachsicht von einem Gewerbeausschlussgrund verweigert. Selbst wenn dieser letztinstanzliche Ausspruch über die Verweigerung nicht bestünde, käme dem Beschwerdeführer die von ihm angestrebte Rechtsstellung, nämlich sich auf die erlangte Nachsicht berufen zu können, nicht zu. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer die von ihm mit dem verfahrensgegenständlichen Nachsichtsansuchen angestrebte Rechtsstellung selbst im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht erlangen könnte (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 26. März 2008, Zl. AW 2008/04/0004, mwN). Der Umstand, dass möglicherweise die Voraussetzungen für eine Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung gegeben sind, vermag am Vorliegen des Entziehungstatbestandes des § 91 Abs. 2 GewO 1994 nichts zu ändern (vgl. insoweit etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 1999, Zl. 99/04/0085, mwN auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Nachsicht von einem Gewerbeausschlussgrund verweigert. Selbst wenn dieser letztinstanzliche Ausspruch über die Verweigerung nicht bestünde, käme dem Beschwerdeführer die von ihm angestrebte Rechtsstellung, nämlich sich auf die erlangte Nachsicht berufen zu können, nicht zu. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer die von ihm mit dem verfahrensgegenständlichen Nachsichtsansuchen angestrebte Rechtsstellung selbst im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht erlangen könnte vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 26. März 2008, Zl. AW 2008/04/0004, mwN). Der Umstand, dass möglicherweise die Voraussetzungen für eine Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung gegeben sind, vermag am Vorliegen des Entziehungstatbestandes des Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 nichts zu ändern vergleiche , insoweit etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 1999, Zl. 99/04/0085, mwN auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 8. Juli 2010

Schlagworte

Vollzug Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010040013.A00

Im RIS seit

01.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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