TE Vwgh Beschluss 2010/7/19 AW 2010/09/0055

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.07.2010
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §15a Abs1;
AuslBG §15a Abs2;
AVG §68 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;
  1. AuslBG § 15a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
  2. AuslBG § 15a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  3. AuslBG § 15a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 15a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
  2. AuslBG § 15a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  3. AuslBG § 15a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K (geboren am 1982), vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 5. März 2010, Zl. 3/08115/154 7558, betreffend Verlängerung eines Befreiungsscheines, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/09/0119 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Jänner 2010 auf Verlängerung seines bis 30. Jänner 2010 ausgestellten Befreiungsscheines gemäß § 15a Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen, weil die Voraussetzung einer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet nicht vorliegen würde.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Jänner 2010 auf Verlängerung seines bis 30. Jänner 2010 ausgestellten Befreiungsscheines gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen, weil die Voraussetzung einer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet nicht vorliegen würde.

Wird ein Antrag auf Verlängerung eines Befreiungsscheines - wie hier - vor dessen Ablauf eingebracht, gilt dieser bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag gemäß § 15a Abs. 2 AuslBG als verlängert. Der angefochtene Bescheid ist insofern einem Vollzug zugänglich, als seine Rechtskraft Tatbestandsmerkmal des § 15a Abs. 2 AuslBG ist. Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde werden alle mit dem rechtskräftigen Bescheid verbundenen Wirkungen, somit auch die Tatbestandswirkung dieses Bescheides aufgeschoben (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, E 47 zu § 68 AVG).Wird ein Antrag auf Verlängerung eines Befreiungsscheines - wie hier - vor dessen Ablauf eingebracht, gilt dieser bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag gemäß Paragraph 15 a, Absatz 2, AuslBG als verlängert. Der angefochtene Bescheid ist insofern einem Vollzug zugänglich, als seine Rechtskraft Tatbestandsmerkmal des Paragraph 15 a, Absatz 2, AuslBG ist. Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde werden alle mit dem rechtskräftigen Bescheid verbundenen Wirkungen, somit auch die Tatbestandswirkung dieses Bescheides aufgeschoben vergleiche , Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, E 47 zu Paragraph 68, AVG).

Mit dem Vollzug des Bescheides wäre für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil er seinen Arbeitsplatz verlieren würde, auf den er zur Sicherung seines Unterhalts angewiesen ist. Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen stünden, ist nicht ersichtlich. Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme lediglich darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Ausstellung (zur Verlängerung) eines Befreiungsscheines nicht erfülle. Ob dies zutrifft, wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären sein.

Wien, am 19. Juli 2010

Schlagworte

Vollzug Unverhältnismäßiger Nachteil Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010090055.A00

Im RIS seit

01.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten