TE Vwgh Erkenntnis 2010/7/28 2010/02/0004

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.07.2010
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §45;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des RS in A, vertreten durch die Rechtsanwalt Dr. Manfred Buchmüller GmbH in 5541 Altenmarkt im Pongau, Hauptstraße 65, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 19. November 2009, Zl. UVS-3/18814/5-2009, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. November 2009 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe sich am 31. Juli 2008 gegen 00:45 an einem näher genannten Ort trotz Aufforderung durch ein ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, dass er sich beim vorhergehenden (kurz nach Mitternacht) Lenken eines näher bezeichneten Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.

Er habe dadurch § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 504 Stunden) verhängt wurde.Er habe dadurch Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 504 Stunden) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe seinen gegen die Bescheide der erstinstanzlichen Behörde, mit welchen ihm Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 4 Abs. 1 lit. a, 4 Abs. 5 und 7 Abs. 2 StVO vorgeworfen und die Entziehung der Lenkberechtigung auf die Dauer von 15 Monaten ausgesprochen worden wären, erhobenen Berufungen Folge gegeben, weil nicht mit der für eine Bestrafung geforderten Sicherheit angenommen werden hätte können, dass der Beschwerdeführer der Lenker des in das Unfallgeschehen involvierten Fahrzeugs gewesen wäre. Daher scheide logischerweise aber auch die 1. Alternative des § 5 Abs. 2 StVO aus, weil sich die Lenkereigenschaft und das ursächliche Verhalten am Unfallort nicht zwangsläufig trennen ließen. Eine "glaubliche - nicht sichere" Personenbezeichnung durch die befragten Zeugen reiche nicht aus, um einen ausreichenden Verdacht im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO zu begründen. Die einschreitenden Polizeibeamten hätten den Beschwerdeführer somit nicht zur Atemluftprobe auffordern dürfen. Zudem seien die Beamten rechtswidrig in das Haus des Beschwerdeführers eingedrungen, womit auch der Aufforderung zur Atemluftprobe die Rechtsgrundlage entzogen gewesen sei.Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe seinen gegen die Bescheide der erstinstanzlichen Behörde, mit welchen ihm Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 4, Absatz eins, Litera a,, 4 Absatz 5, und 7 Absatz 2, StVO vorgeworfen und die Entziehung der Lenkberechtigung auf die Dauer von 15 Monaten ausgesprochen worden wären, erhobenen Berufungen Folge gegeben, weil nicht mit der für eine Bestrafung geforderten Sicherheit angenommen werden hätte können, dass der Beschwerdeführer der Lenker des in das Unfallgeschehen involvierten Fahrzeugs gewesen wäre. Daher scheide logischerweise aber auch die 1. Alternative des Paragraph 5, Absatz 2, StVO aus, weil sich die Lenkereigenschaft und das ursächliche Verhalten am Unfallort nicht zwangsläufig trennen ließen. Eine "glaubliche - nicht sichere" Personenbezeichnung durch die befragten Zeugen reiche nicht aus, um einen ausreichenden Verdacht im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StVO zu begründen. Die einschreitenden Polizeibeamten hätten den Beschwerdeführer somit nicht zur Atemluftprobe auffordern dürfen. Zudem seien die Beamten rechtswidrig in das Haus des Beschwerdeführers eingedrungen, womit auch der Aufforderung zur Atemluftprobe die Rechtsgrundlage entzogen gewesen sei.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Aus dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 2 Z. 1 StVO ergibt sich, dass eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person bloß "verdächtig" ist, u.a. ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Dass die Weigerung der so "verdächtigten" Person, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, eine Verwaltungsübertretung bildet, ergibt sich im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO, wobei der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet ist. Daraus folgt, dass es rechtlich unerheblich ist, ob im Zug des darauf folgenden Verwaltungsstrafverfahrens der Beweis erbracht werden kann, dass der Beschuldigte tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2001, Zl. 99/02/0073, mwN). Dass der Beschwerdeführer "verdächtig" im Sinne der genannten Norm war, ergibt sich aus den - in schlüssiger Beweiswürdigung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, wonach das Unfallfahrzeug unmittelbar vor dem Haus des Beschwerdeführers abgestellt worden sei, der unmittelbar beobachtete Lenker sich im direkten zeitlichen Zusammenhang in das Haus des Beschwerdeführers begeben habe, der Beschwerdeführer Lebensgefährte der Zulassungsbesitzerin des involvierten Fahrzeuges sei und er von den unfallsbeteiligten Personen als "möglicher" Fahrzeuglenker bezeichnet worden sei.Aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, StVO ergibt sich, dass eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person bloß "verdächtig" ist, u.a. ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Dass die Weigerung der so "verdächtigten" Person, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, eine Verwaltungsübertretung bildet, ergibt sich im Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO, wobei der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet ist. Daraus folgt, dass es rechtlich unerheblich ist, ob im Zug des darauf folgenden Verwaltungsstrafverfahrens der Beweis erbracht werden kann, dass der Beschuldigte tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2001, Zl. 99/02/0073, mwN). Dass der Beschwerdeführer "verdächtig" im Sinne der genannten Norm war, ergibt sich aus den - in schlüssiger Beweiswürdigung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, wonach das Unfallfahrzeug unmittelbar vor dem Haus des Beschwerdeführers abgestellt worden sei, der unmittelbar beobachtete Lenker sich im direkten zeitlichen Zusammenhang in das Haus des Beschwerdeführers begeben habe, der Beschwerdeführer Lebensgefährte der Zulassungsbesitzerin des involvierten Fahrzeuges sei und er von den unfallsbeteiligten Personen als "möglicher" Fahrzeuglenker bezeichnet worden sei.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt im vorliegenden Kontext auch dem Umstand, dass die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorfall gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich weiterer Verwaltungsübertretungen - wie dieser behauptet - mittlerweile eingestellt worden seien, keinerlei Bedeutung zu (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1999, Zl. 99/02/0099).Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt im vorliegenden Kontext auch dem Umstand, dass die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorfall gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich weiterer Verwaltungsübertretungen - wie dieser behauptet - mittlerweile eingestellt worden seien, keinerlei Bedeutung zu vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1999, Zl. 99/02/0099).

Auch den Beschwerdebehauptungen, wonach die einschreitenden Polizeibeamten allenfalls rechtswidrig in das Haus des Beschwerdeführers eindrangen, kommt im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu, hat der Verwaltungsgerichtshof doch schon mehrmals ausgesprochen, dass sogar eine allfällige Rechtswidrigkeit des Eindringens von Polizeibeamten in die Wohnung des Beschwerdeführers diesen nicht berechtigt, die dort von ihm verlangte Atemluftprobe zu verweigern (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 11. August 2005, Zl. 2003/02/0170).Auch den Beschwerdebehauptungen, wonach die einschreitenden Polizeibeamten allenfalls rechtswidrig in das Haus des Beschwerdeführers eindrangen, kommt im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu, hat der Verwaltungsgerichtshof doch schon mehrmals ausgesprochen, dass sogar eine allfällige Rechtswidrigkeit des Eindringens von Polizeibeamten in die Wohnung des Beschwerdeführers diesen nicht berechtigt, die dort von ihm verlangte Atemluftprobe zu verweigern vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 11. August 2005, Zl. 2003/02/0170).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 28. Juli 2010

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010020004.X00

Im RIS seit

17.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten