Index
90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der R L in Z, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GesmbH in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 21. Juli 2009, Zl. UVS- 3/18460/8-2009, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe sich am 13. Jänner 2009 um 17.20 Uhr in Zell am See nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl habe vermutet werden können, dass sie zuvor ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Die Beschwerdeführerin habe eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 370 Stunden) verhängt wurde.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe sich am 13. Jänner 2009 um 17.20 Uhr in Zell am See nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl habe vermutet werden können, dass sie zuvor ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Die Beschwerdeführerin habe eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 370 Stunden) verhängt wurde.
In der Begründung gab die belangte Behörde das Verwaltungsgeschehen wieder und stellte fest, dass am 13. Jänner 2009 die Zeugen E und I die Bezirksleitzentrale Z wegen eines auf der S Straße vor dem Haus Nr. 32 kurz zuvor vorschriftswidrig abgestellten Pkws fernmündlich verständigt und um das Einschreiten der Polizei ersucht hätten. Nachdem diese beiden Zeugen von den meldungslegenden Polizeibeamten G und H nach deren Eintreffen vor Ort zum Sachverhalt befragt worden seien, sei die Beschwerdeführerin in Begleitung zweier weiblicher Personen aus Richtung des Gasthauses W zu Fuß zum Ort der Amtshandlung gekommen. Über ausdrückliches Befragen habe der Zeuge S gegenüber den Meldungslegern die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den von dieser zu diesem Zeitpunkt getragenen braunen Pelzmantel als jene Person identifiziert, die zuvor den im Zulassungsbesitz der Beschwerdeführerin stehenden Pkw bis vor das Haus S Straße 32 gelenkt und dort abgestellt habe und bei der Fahrertüre ausgestiegen sei. Auch die Beschwerdeführerin habe anfänglich gegenüber dem Polizeibeamten G eingeräumt, die Lenkerin des Fahrzeuges gewesen zu sein. Nach der ihr gegenüber geäußerten Ankündigung der Durchführung einer Atemalkoholuntersuchung und nach Einflussnahme von Seiten ihrer Begleiterinnen habe sie ihre Lenkereigenschaft bestritten, ohne jedoch ein konkretes Vorbringen dahingehend zu erstatten, wer sonst das Fahrzeug zuvor gelenkt habe. Vom Polizeibeamten G sei die Beschwerdeführerin auf Grund der bei ihr wahrgenommenen und in der Verwaltungsstrafanzeige vom 14. Jänner 2009 näher bezeichneten Alkoholisierungssymptome mit den Worten "Ich fordere Sie auf zum Alkotest" aufgefordert worden, sich einer Atemalkoholuntersuchung zu unterziehen. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht bereit gewesen sei, dieser mehrmals an sie gerichteten Aufforderung nachzukommen, habe der Meldungsleger die Amtshandlung für beendet erklärt und die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Autoschlüssel auszuhändigen.In der Begründung gab die belangte Behörde das Verwaltungsgeschehen wieder und stellte fest, dass am 13. Jänner 2009 die Zeugen E und römisch eins die Bezirksleitzentrale Z wegen eines auf der S Straße vor dem Haus Nr. 32 kurz zuvor vorschriftswidrig abgestellten Pkws fernmündlich verständigt und um das Einschreiten der Polizei ersucht hätten. Nachdem diese beiden Zeugen von den meldungslegenden Polizeibeamten G und H nach deren Eintreffen vor Ort zum Sachverhalt befragt worden seien, sei die Beschwerdeführerin in Begleitung zweier weiblicher Personen aus Richtung des Gasthauses W zu Fuß zum Ort der Amtshandlung gekommen. Über ausdrückliches Befragen habe der Zeuge S gegenüber den Meldungslegern die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den von dieser zu diesem Zeitpunkt getragenen braunen Pelzmantel als jene Person identifiziert, die zuvor den im Zulassungsbesitz der Beschwerdeführerin stehenden Pkw bis vor das Haus S Straße 32 gelenkt und dort abgestellt habe und bei der Fahrertüre ausgestiegen sei. Auch die Beschwerdeführerin habe anfänglich gegenüber dem Polizeibeamten G eingeräumt, die Lenkerin des Fahrzeuges gewesen zu sein. Nach der ihr gegenüber geäußerten Ankündigung der Durchführung einer Atemalkoholuntersuchung und nach Einflussnahme von Seiten ihrer Begleiterinnen habe sie ihre Lenkereigenschaft bestritten, ohne jedoch ein konkretes Vorbringen dahingehend zu erstatten, wer sonst das Fahrzeug zuvor gelenkt habe. Vom Polizeibeamten G sei die Beschwerdeführerin auf Grund der bei ihr wahrgenommenen und in der Verwaltungsstrafanzeige vom 14. Jänner 2009 näher bezeichneten Alkoholisierungssymptome mit den Worten "Ich fordere Sie auf zum Alkotest" aufgefordert worden, sich einer Atemalkoholuntersuchung zu unterziehen. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht bereit gewesen sei, dieser mehrmals an sie gerichteten Aufforderung nachzukommen, habe der Meldungsleger die Amtshandlung für beendet erklärt und die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Autoschlüssel auszuhändigen.
In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde von einer Verweigerung der Untersuchung der Atemluft gemäß § 5 Abs. 2 StVO aus. Ein Verdacht des Lenkens sei vorgelegen, die Beschwerdeführerin habe auch Alkoholisierungssymptome aufgewiesen.In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde von einer Verweigerung der Untersuchung der Atemluft gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO aus. Ein Verdacht des Lenkens sei vorgelegen, die Beschwerdeführerin habe auch Alkoholisierungssymptome aufgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 2 erster Satz StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind nach § 5 Abs. 2 zweiter Satz Z. 1 StVO außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind nach Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz Ziffer eins, StVO außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO, dass der bloße "Verdacht", der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt, ausreicht. Der Verdacht muss sich demnach einerseits auf die Alkoholisierung und andererseits auf das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand beziehen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. März 2009, Zl. 2008/02/0035, mwN).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz StVO, dass der bloße "Verdacht", der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt, ausreicht. Der Verdacht muss sich demnach einerseits auf die Alkoholisierung und andererseits auf das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand beziehen vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 20. März 2009, Zl. 2008/02/0035, mwN).
Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, anlässlich der Verweigerung der Atemluftuntersuchung Alkoholisierungsmerkmale aufgewiesen zu haben, sie behauptet jedoch, es habe kein begründeter Verdacht bestanden, dass sie den auf sie zugelassenen PKW gelenkt habe. Im Kern rügt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausschließlich die Beweiswürdigung der belangten Behörde.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides nieder zu legende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten Stand hält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d.h. sie mit einer Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/02/0360).Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides nieder zu legende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten Stand hält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d.h. sie mit einer Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , z.B. das Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/02/0360).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund vermag die Argumentation der Beschwerdeführerin zur Feststellung, dass der Verdacht bestanden habe, dass sie das Fahrzeug gelenkt habe, nicht zu überzeugen, zumal von einem Zeugen gegenüber einem Polizeibeamten die Beschwerdeführerin als Lenkerin bezeichnet wurde. In der Beschwerde wurden keine Gründe dargelegt, die den Polizeibeamten daran hindern hätten sollen, aus den Angaben des Zeugen einen Verdacht, abzuleiten. Insofern erweist sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde als schlüssig.
Insoweit die Beschwerdeführerin bei ihrer Beweisrüge davon ausgeht, dass gar keine Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft erfolgt sei, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt, weshalb auf diese Argumente nicht näher einzugehen war.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 28. Juli 2010
Schlagworte
Alkotest Voraussetzung Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009020284.X00Im RIS seit
15.08.2010Zuletzt aktualisiert am
22.11.2010