TE Vwgh Erkenntnis 2010/7/29 2010/15/0003

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.07.2010
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §34 Abs6;
EStG 1988 §34;
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des G K in B, vertreten durch die Steirische Wirtschaftstreuhand GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung in 8010 Graz, Leonhardstraße 109, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 24. November 2009, Zl. RV/0161-G/08, betreffend Einkommensteuer 2006, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 machte der Beschwerdeführer außergewöhnliche Belastungen aufgrund seiner Behinderung geltend. Kosten für Medikamente und Sicherheitsschuhe wurden vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Februar 2008 als außergewöhnliche Belastungen (in Höhe von 3.314,36 EUR) anerkannt. Nicht anerkannt wurden hingegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten für die Herstellung eines Verbindungsganges zwischen dem Wohnhaus und dem Nebengebäude in B. in Höhe von ca. 100.000 EUR.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung in diesem Umfang ab. Der Beschwerdeführer habe das Begehren auf Anerkennung der Kosten für die Errichtung eines Verbindungsganges damit begründet, dass er auf Grund einer Gehirnblutung zu 80 % behindert sei (rechtsseitige Lähmung) und ihm daher die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar sei. Daher sei er auf sein Spezialfahrzeug angewiesen. Um dieses im Nebengebäude abgestellte Fahrzeug auch im Winter gefahrlos erreichen zu können, habe er einen wind- und wettergeschützten Verbindungsgang errichtet; eine Überdachung der vorhandenen Stiege wäre noch teurer gekommen. Der Verbindungsgang sei ausschließlich für diesen Zweck gebaut worden.

Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, unter Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 seien nur vermögensmindernde Ausgaben, also solche zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verknüpft seien. Ihnen stünden die Ausgaben gegenüber, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung führten und deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt würden. Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung setzte überdies voraus, dass diese zwangsläufig erwüchsen. Aufwendungen, die Güter des gehobenen Lebensbedarfes beträfen, wozu auch ein Zweit- oder Nebenwohnsitz zähle, würden jedenfalls ausscheiden. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit 13. Dezember 2001 seine Wohnung in G. als Hauptwohnsitz bezeichnet habe, während er in B. überhaupt keinen Wohnsitz nach den Bestimmungen des Meldegesetzes begründet habe. Eine definitive Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer entgegen der melderechtlichen Sachlage im Streitjahr tatsächlich den Hauptwohnsitz in B. begründet habe, könne dahingestellt bleiben. Eine bauliche Gestaltung, die es ermögliche, eine vom Wohnhaus baulich getrennte Garage geschützt vor Regen und Schnee ohne Sturzgefahr zu erreichen, sei für jeden - auch nicht körperbehinderten - potenziellen Erwerber der Liegenschaft ein werterhöhender Nutzen, der sich im Kaufpreis entsprechend niederschlage. Damit seien die Aufwendungen für die Errichtung dieses Verbindungsganges, der im Übrigen keine behindertenspezifische Beschaffenheit aufweise, als Vermögensumschichtung zu qualifizieren. Da sohin durch diese bauliche Maßnahme ein langlebiges Wirtschaftsgut mit einem allgemeinen Verkehrswert geschaffen worden sei, sei ein der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung entgegen stehender Gegenwert anzunehmen. Die Vermeidung der Rutschgefahr bei Schlechtwetter stelle nicht nur für einen gehbehinderten Menschen, sondern für jeden potenziellen Erwerber der Liegenschaft einen Nutzen dar, der sich wertmäßig im Kaufpreis niederschlage. Die Behauptung des Beschwerdeführers, bei Wegfall der Behinderung würde der Verbindungsgang zur Gänze wieder entfernt und der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden, erweise sich als völlig realitätsfern und lasse sich mit einer wirtschaftlich vernünftigen Denkweise nicht in Einklang bringen. Der Verbindungsgang eigne sich auch, wie das vom Beschwerdeführer übermittelte Foto beweise, zum Trocknen der Wäsche, was sich für die Haushaltsführung eines jeden Bewohners als äußerst hilfreich erweise. Ein weiteres Foto, auf dem ein Tisch mit Ziergegenständen und ein Blumentopf sowie ein daneben stehender Sessel abgebildet seien, dokumentiere, dass dieser Verbindungsgang - ähnlich einem Wintergarten - auch durchaus zum gemütlichen Verweilen einlade, was der alltäglichen Lebensführung eines jeden, auch nicht behinderten Bewohners zum Vorteil gereiche. In den ersichtlichen Handläufen sei keine behindertentypische Vorrichtung zu erkennen, zumal diese durch Bauvorschriften generell für Stiegenaufgänge verpflichtend vorgeschrieben seien und gerade bei einem weitläufigen, mit großen Glasflächen gestalteten Verbindungsgang aus Sicherheitsgründen jedenfalls angezeigt erschienen. An dieser Beurteilung würden die Ausführungen, die Aufwendungen seien allein deshalb getätigt worden, um auf Grund der schweren Gehbehinderung das Kraftfahrzeug, auf das der Beschwerdeführer angewiesen sei, zu erreichen, nichts ändern. Bei Anschaffung langlebiger Wirtschaftsgüter mit allgemeinem Verkehrswert werde ein der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung entgegen stehender Gegenwert auch dann angenommen, wenn die Anschaffung auf Grund einer Krankheit erfolge.Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, unter Belastungen im Sinne des Paragraph 34, EStG 1988 seien nur vermögensmindernde Ausgaben, also solche zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verknüpft seien. Ihnen stünden die Ausgaben gegenüber, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung führten und deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt würden. Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung setzte überdies voraus, dass diese zwangsläufig erwüchsen. Aufwendungen, die Güter des gehobenen Lebensbedarfes beträfen, wozu auch ein Zweit- oder Nebenwohnsitz zähle, würden jedenfalls ausscheiden. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit 13. Dezember 2001 seine Wohnung in G. als Hauptwohnsitz bezeichnet habe, während er in B. überhaupt keinen Wohnsitz nach den Bestimmungen des Meldegesetzes begründet habe. Eine definitive Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer entgegen der melderechtlichen Sachlage im Streitjahr tatsächlich den Hauptwohnsitz in B. begründet habe, könne dahingestellt bleiben. Eine bauliche Gestaltung, die es ermögliche, eine vom Wohnhaus baulich getrennte Garage geschützt vor Regen und Schnee ohne Sturzgefahr zu erreichen, sei für jeden - auch nicht körperbehinderten - potenziellen Erwerber der Liegenschaft ein werterhöhender Nutzen, der sich im Kaufpreis entsprechend niederschlage. Damit seien die Aufwendungen für die Errichtung dieses Verbindungsganges, der im Übrigen keine behindertenspezifische Beschaffenheit aufweise, als Vermögensumschichtung zu qualifizieren. Da sohin durch diese bauliche Maßnahme ein langlebiges Wirtschaftsgut mit einem allgemeinen Verkehrswert geschaffen worden sei, sei ein der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung entgegen stehender Gegenwert anzunehmen. Die Vermeidung der Rutschgefahr bei Schlechtwetter stelle nicht nur für einen gehbehinderten Menschen, sondern für jeden potenziellen Erwerber der Liegenschaft einen Nutzen dar, der sich wertmäßig im Kaufpreis niederschlage. Die Behauptung des Beschwerdeführers, bei Wegfall der Behinderung würde der Verbindungsgang zur Gänze wieder entfernt und der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden, erweise sich als völlig realitätsfern und lasse sich mit einer wirtschaftlich vernünftigen Denkweise nicht in Einklang bringen. Der Verbindungsgang eigne sich auch, wie das vom Beschwerdeführer übermittelte Foto beweise, zum Trocknen der Wäsche, was sich für die Haushaltsführung eines jeden Bewohners als äußerst hilfreich erweise. Ein weiteres Foto, auf dem ein Tisch mit Ziergegenständen und ein Blumentopf sowie ein daneben stehender Sessel abgebildet seien, dokumentiere, dass dieser Verbindungsgang - ähnlich einem Wintergarten - auch durchaus zum gemütlichen Verweilen einlade, was der alltäglichen Lebensführung eines jeden, auch nicht behinderten Bewohners zum Vorteil gereiche. In den ersichtlichen Handläufen sei keine behindertentypische Vorrichtung zu erkennen, zumal diese durch Bauvorschriften generell für Stiegenaufgänge verpflichtend vorgeschrieben seien und gerade bei einem weitläufigen, mit großen Glasflächen gestalteten Verbindungsgang aus Sicherheitsgründen jedenfalls angezeigt erschienen. An dieser Beurteilung würden die Ausführungen, die Aufwendungen seien allein deshalb getätigt worden, um auf Grund der schweren Gehbehinderung das Kraftfahrzeug, auf das der Beschwerdeführer angewiesen sei, zu erreichen, nichts ändern. Bei Anschaffung langlebiger Wirtschaftsgüter mit allgemeinem Verkehrswert werde ein der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung entgegen stehender Gegenwert auch dann angenommen, wenn die Anschaffung auf Grund einer Krankheit erfolge.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

§ 34 Abs. 1 EStG 1988 lautet: Paragraph 34, Absatz eins, EStG 1988 lautet:

"Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:"Bei der Ermittlung des Einkommens (Paragraph 2, Absatz 2,) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18,) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1.Ziffer eins
    Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).Sie muß außergewöhnlich sein (Absatz 2,).
  2. 2.Ziffer 2
    Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).Sie muß zwangsläufig erwachsen (Absatz 3,).
  3. 3.Ziffer 3
    Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Absatz 4,).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein."
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 lautet auszugsweise:Paragraph 34, Absatz 6, EStG 1988 lautet auszugsweise:
"Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
(...)
  • -Strichaufzählung
    Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).Aufwendungen im Sinne des Paragraph 35,, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (Paragraph 35, Absatz 5,).
  • -Strichaufzählung
    Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (Paragraph 106, Absatz 3,) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (Paragraph 106, Absatz eins, und 2) pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind."Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach Paragraph 35, Absatz 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind."
Unter Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 sind nur vermögensmindernde Ausgaben, also solche zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verknüpft sind. Ihnen stehen die Ausgaben gegenüber, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung führen und die deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Aufwendungen für den Erwerb von Wirtschaftsgütern stellen dann keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn durch sie ein entsprechender Gegenwert erlangt wird, wenn somit bloß eine Vermögensumschichtung und keine Vermögensminderung eintritt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. März 2009, 2008/15/0292, mwN).Unter Belastungen im Sinne des Paragraph 34, EStG 1988 sind nur vermögensmindernde Ausgaben, also solche zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verknüpft sind. Ihnen stehen die Ausgaben gegenüber, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung führen und die deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Aufwendungen für den Erwerb von Wirtschaftsgütern stellen dann keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn durch sie ein entsprechender Gegenwert erlangt wird, wenn somit bloß eine Vermögensumschichtung und keine Vermögensminderung eintritt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 4. März 2009, 2008/15/0292, mwN).
Ausgaben für den Erwerb eines Wirtschaftsgutes sind in der Regel von einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Eine andere Beurteilung kann dann geboten sein, wenn Wirtschaftsgüter beschafft werden müssten, die infolge Verwendbarkeit für nur bestimmte individuelle Personen (zB. deren Prothesen, Seh- und Hörhilfen) oder wegen ihrer spezifisch nur für Behinderte geeigneten Beschaffenheit (z.B. Rollstühle) keinen oder nur einen sehr eingeschränkten allgemeinen Verkehrswert haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, 92/14/0172). Eine Wohnung erfährt in der Regel durch eine behindertengerechte Ausgestaltung keine Wertsteigerung. Muss realistischerweise davon ausgegangen werden, dass behinderungsbedingte Aufwendungen für die Wohnung bei einer unterstellten Verwertung dieser Wohnung nicht abgegolten werden, dann kann von der Schaffung eines Gegenwertes nicht ausgegangen werden (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 2003, VfSlg 16.839).Ausgaben für den Erwerb eines Wirtschaftsgutes sind in der Regel von einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Eine andere Beurteilung kann dann geboten sein, wenn Wirtschaftsgüter beschafft werden müssten, die infolge Verwendbarkeit für nur bestimmte individuelle Personen (zB. deren Prothesen, Seh- und Hörhilfen) oder wegen ihrer spezifisch nur für Behinderte geeigneten Beschaffenheit (z.B. Rollstühle) keinen oder nur einen sehr eingeschränkten allgemeinen Verkehrswert haben vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, 92/14/0172). Eine Wohnung erfährt in der Regel durch eine behindertengerechte Ausgestaltung keine Wertsteigerung. Muss realistischerweise davon ausgegangen werden, dass behinderungsbedingte Aufwendungen für die Wohnung bei einer unterstellten Verwertung dieser Wohnung nicht abgegolten werden, dann kann von der Schaffung eines Gegenwertes nicht ausgegangen werden vergleiche , das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 2003, VfSlg 16.839).
Die belangte Behörde hat zum streitgegenständlichen Verbindungsgang ausgeführt, dieser stelle nach der Verkehrsauffassung für jeden - auch nicht körperbehinderten - potenziellen Erwerber der Liegenschaft einen werterhöhenden Nutzen dar. Sie hat sich auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, bei Wegfall der Behinderung (oder wie nunmehr in der Beschwerde vorgebracht: bei einer Veräußerung) würde dieser Verbindungsgang wieder entfernt werden, auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dieses Vorbringen sei realitätsfern und lasse sich mit einer wirtschaftlich vernünftigen Denkweise nicht in Einklang bringen. Diese Beurteilung der belangten Behörde - welcher die Beschwerde nicht substantiiert entgegentritt - kann nicht als unschlüssig erkannt werden.
Da sohin den Aufwendungen ein Gegenwert gegenüber steht, waren diese Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Die Beschwerde war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war demnach gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 29. Juli 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010150003.X00

Im RIS seit

26.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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