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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §281;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2010/15/0026Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der 1. P GmbH (Erstantragstellerin) und des 2. G (Zweitantragsteller), beide vertreten durch die P, V & Partner Rechtsanwälte GmbH, der gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom 7. April 2010, Zlen. ad 1 RV/0824-S/09 und ad 2 RV/0475-S/09, betreffend ad 1. die Aussetzung der Körperschaftsteuerverfahren 2005 und 2006 und ad. 2 die Aussetzung des Einkommensteuerverfahrens 2005, erhobenen und zu den hg. Zlen. ad. 1 2010/15/0094 und ad. 2 2010/15/0095 protokollierten Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 16. November 1998, Zl. AW 98/03/0054).Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 16. November 1998, Zl. AW 98/03/0054).
Mit den angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde eine Berufung der Erstantragstellerin betreffend Körperschaftsteuer 2005 und 2006 und eine Berufung des Zweitantragstellers betreffend Einkommensteuer 2005 gemäß § 281 iVm § 282 BAO, bis zur Beendigung eines bei der belangten Behörde schwebenden Kapitalertragsteuerverfahrens des Zweitantragstellers ausgesetzt. In allen angeführten Verfahren ist von entscheidender Bedeutung, ob ein Betrieb den der Zweitantragsteller 2005 in die Erstantragstellerin eingebracht hat, zum Zeitpunkt der Einbringung über einen positiven Verkehrswert verfügte. Die Antragsteller vermeinen, diese Frage sei im Einkommensteuerverfahren des Zweitantragstellers bereits in ihrem Sinne entschieden worden, und befürchten, "dass durch die Fortführung des nicht unterbrochenen KESt-Verfahrens eine Entscheidung getroffen wird, die in Widerspruch zur Entscheidung im EST-Verfahren steht". Weiters bestehe die Gefahr, dass das Verfahren unnötig verlängert werde.Mit den angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde eine Berufung der Erstantragstellerin betreffend Körperschaftsteuer 2005 und 2006 und eine Berufung des Zweitantragstellers betreffend Einkommensteuer 2005 gemäß Paragraph 281, in Verbindung mit Paragraph 282, BAO, bis zur Beendigung eines bei der belangten Behörde schwebenden Kapitalertragsteuerverfahrens des Zweitantragstellers ausgesetzt. In allen angeführten Verfahren ist von entscheidender Bedeutung, ob ein Betrieb den der Zweitantragsteller 2005 in die Erstantragstellerin eingebracht hat, zum Zeitpunkt der Einbringung über einen positiven Verkehrswert verfügte. Die Antragsteller vermeinen, diese Frage sei im Einkommensteuerverfahren des Zweitantragstellers bereits in ihrem Sinne entschieden worden, und befürchten, "dass durch die Fortführung des nicht unterbrochenen KESt-Verfahrens eine Entscheidung getroffen wird, die in Widerspruch zur Entscheidung im EST-Verfahren steht". Weiters bestehe die Gefahr, dass das Verfahren unnötig verlängert werde.
Dieses Vorbringen trägt die Anträge schon deswegen nicht, weil die Fragen, ob die Fortführung des Kapitalertragsteuerverfahrens die von den Antragstellern befürchteten Folgen zeitigen und die Aussetzung eine Verlängerung der ausgesetzten Verfahren herbeiführen könnte, die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide voraussetzt, die im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vorzunehmen ist.
Wien, am 3. August 2010
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Entscheidung über den AnspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010150025.A00Im RIS seit
30.12.2010Zuletzt aktualisiert am
02.01.2011