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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §212a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. P, vertreten durch Dr. R, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater , der gegen den Bescheid der belangten Behörde Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Wien, vom 11. Juni 2010, Zl. RV/0932-W/05, betreffend Einkommensteuer 2000, 2001 und 2002 (weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), erhobenen und zur hg. Zl. 2010/13/0128 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Antragsteller hat die Beschwerde gegen einen letztinstanzlichen Berufungsbescheid - er selbst weist darauf hin, dass der Instanzenzug erschöpft sei - mit einem Ersuchen um "Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO" verbunden. Das Ersuchen begründet er damit, dass "die Voraussetzungen zur Aussetzung der Einhebung für nachstehend angeführte Steuern vorliegen". Weitere Ausführungen dazu enthält der Schriftsatz nicht.Der Antragsteller hat die Beschwerde gegen einen letztinstanzlichen Berufungsbescheid - er selbst weist darauf hin, dass der Instanzenzug erschöpft sei - mit einem Ersuchen um "Aussetzung der Einhebung gem. Paragraph 212 a, BAO" verbunden. Das Ersuchen begründet er damit, dass "die Voraussetzungen zur Aussetzung der Einhebung für nachstehend angeführte Steuern vorliegen". Weitere Ausführungen dazu enthält der Schriftsatz nicht.
§ 212a BAO regelt die Aussetzung der "Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt". Darauf abzielende Anträge können "bis zur Entscheidung über die Berufung" gestellt werden. Im vorliegenden Fall ist das Berufungsverfahren abgeschlossen. Das Ersuchen des Antragstellers ist in verständiger Würdigung des erkennbaren Anliegens, die festgesetzten Steuern bis zur Entscheidung über die Beschwerde nicht entrichten zu müssen, als Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zu werten. Paragraph 212 a, BAO regelt die Aussetzung der "Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt". Darauf abzielende Anträge können "bis zur Entscheidung über die Berufung" gestellt werden. Im vorliegenden Fall ist das Berufungsverfahren abgeschlossen. Das Ersuchen des Antragstellers ist in verständiger Würdigung des erkennbaren Anliegens, die festgesetzten Steuern bis zur Entscheidung über die Beschwerde nicht entrichten zu müssen, als Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu werten.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteiles aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch bestimmte Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren (vgl. näher den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Erst eine derartige Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung.Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteiles aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch bestimmte Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren vergleiche , näher den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Erst eine derartige Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung.
Im vorliegenden Fall enthält der Antrag keine diesem Erfordernis entsprechende Konkretisierung. Dem Antrag war schon aus diesem Grund nicht stattzugeben.
Wien, am 4. August 2010
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010130030.A00Im RIS seit
03.11.2010Zuletzt aktualisiert am
05.11.2010