TE Vwgh Beschluss 2010/8/4 AW 2010/13/0030

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Veröffentlicht am 04.08.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §212a;
VwGG §30 Abs2;
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. P, vertreten durch Dr. R, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater , der gegen den Bescheid der belangten Behörde Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Wien, vom 11. Juni 2010, Zl. RV/0932-W/05, betreffend Einkommensteuer 2000, 2001 und 2002 (weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), erhobenen und zur hg. Zl. 2010/13/0128 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Antragsteller hat die Beschwerde gegen einen letztinstanzlichen Berufungsbescheid - er selbst weist darauf hin, dass der Instanzenzug erschöpft sei - mit einem Ersuchen um "Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO" verbunden. Das Ersuchen begründet er damit, dass "die Voraussetzungen zur Aussetzung der Einhebung für nachstehend angeführte Steuern vorliegen". Weitere Ausführungen dazu enthält der Schriftsatz nicht.Der Antragsteller hat die Beschwerde gegen einen letztinstanzlichen Berufungsbescheid - er selbst weist darauf hin, dass der Instanzenzug erschöpft sei - mit einem Ersuchen um "Aussetzung der Einhebung gem. Paragraph 212 a, BAO" verbunden. Das Ersuchen begründet er damit, dass "die Voraussetzungen zur Aussetzung der Einhebung für nachstehend angeführte Steuern vorliegen". Weitere Ausführungen dazu enthält der Schriftsatz nicht.

§ 212a BAO regelt die Aussetzung der "Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt". Darauf abzielende Anträge können "bis zur Entscheidung über die Berufung" gestellt werden. Im vorliegenden Fall ist das Berufungsverfahren abgeschlossen. Das Ersuchen des Antragstellers ist in verständiger Würdigung des erkennbaren Anliegens, die festgesetzten Steuern bis zur Entscheidung über die Beschwerde nicht entrichten zu müssen, als Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zu werten. Paragraph 212 a, BAO regelt die Aussetzung der "Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt". Darauf abzielende Anträge können "bis zur Entscheidung über die Berufung" gestellt werden. Im vorliegenden Fall ist das Berufungsverfahren abgeschlossen. Das Ersuchen des Antragstellers ist in verständiger Würdigung des erkennbaren Anliegens, die festgesetzten Steuern bis zur Entscheidung über die Beschwerde nicht entrichten zu müssen, als Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu werten.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteiles aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch bestimmte Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren (vgl. näher den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Erst eine derartige Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung.Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteiles aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch bestimmte Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren vergleiche , näher den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Erst eine derartige Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung.

Im vorliegenden Fall enthält der Antrag keine diesem Erfordernis entsprechende Konkretisierung. Dem Antrag war schon aus diesem Grund nicht stattzugeben.

Wien, am 4. August 2010

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010130030.A00

Im RIS seit

03.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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