TE Vwgh Beschluss 2010/8/4 2010/13/0079

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Veröffentlicht am 04.08.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §245 Abs3;
BAO §273 Abs1 lita;
BAO §289 Abs2;
BAO §303 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. BAO § 245 heute
  2. BAO § 245 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 245 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 245 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. BAO § 245 gültig von 19.04.1980 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Pelant und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, in der Beschwerdesache der S HandelsgmbH in Liquidation in W, vertreten durch Dr. Eric Agstner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 11, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 16. März 2010, Zlen. RV/2626-W/06 und RV/2627-W/06, betreffend auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung einer Berufung je in einer Angelegenheit des Abgabenrechts, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte am 28. Juli 2003 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und führte aus, ihr seinerzeitiger Liquidator sei durch gefährliche Drohung genötigt worden, die gegen die Umsatz- (1992 bis 1994), Körperschaft- (1992 bis 1994) und Gewerbesteuerbescheide (1992 und 1993) gerichteten Berufungen zurückzuziehen, obwohl diese, wie aus einem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen X. hervorgehe, berechtigt gewesen seien und zu einem Vorsteuerguthaben geführt hätten.Die Beschwerdeführerin stellte am 28. Juli 2003 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und führte aus, ihr seinerzeitiger Liquidator sei durch gefährliche Drohung genötigt worden, die gegen die Umsatz- (1992 bis 1994), Körperschaft- (1992 bis 1994) und Gewerbesteuerbescheide (1992 und 1993) gerichteten Berufungen zurückzuziehen, obwohl diese, wie aus einem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch zehn. hervorgehe, berechtigt gewesen seien und zu einem Vorsteuerguthaben geführt hätten.

Der angeführte Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 1. März 2006 abgewiesen.

Am 3. April 2006 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erstreckung der Frist zur Einbringung einer Berufung gegen den Bescheid vom 1. März 2006 ein, der vom Finanzamt mit Bescheid vom 13. April 2006 als verspätet zurückgewiesen wurde.

Die Beschwerdeführerin berief gegen den Bescheid vom 13. April 2006 und brachte vor, ihr Steuerberater habe mit Schreiben vom 16. März 2006 um Berufungsfristerstreckung bis 31. Mai 2006 ersucht und dieses Schreiben am 17. März 2006, gemeinsam mit dem Schreiben in einer anderen Steuersache, zur Post gegeben. Nur der guten Ordnung halber habe der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin zusätzlich mit Schreiben vom 3. April 2006, welches am 5. April 2006 zur Post gegeben worden sei, ebenfalls um Fristerstreckung ersucht. Die Berufungsfrist gegen den Bescheid vom 1. März 2006 sei nicht versäumt. "Die Berufungswerberin stellt daher den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand."

Mit Bescheid vom 25. August 2006 wies das Finanzamt die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom 13. April 2006 mit der Begründung zurück, dass gegen verfahrensleitende Bescheide (wie der Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist) kein gesondertes Rechtsmittel zulässig sei. Mit einem weiteren Bescheid vom 25. August 2006 wurde zudem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen die Zurückweisung der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid als unbegründet abgewiesen und der Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgehoben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei der Zurückweisung des Fristverlängerungsansuchens um einen verfahrensleitenden Bescheid handle und die dagegen eingebrachte Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zu Recht zurückgewiesen worden sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung hätte hingegen erst nach Ergehen eines Mängelbehebungsauftrages meritorisch erledigt werden dürfen, weil er nicht den im Gesetz vorgeschriebenen Erfordernissen entsprochen habe.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen die Zurückweisung der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid als unbegründet abgewiesen und der Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgehoben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei der Zurückweisung des Fristverlängerungsansuchens um einen verfahrensleitenden Bescheid handle und die dagegen eingebrachte Berufung gemäß Paragraph 273, Absatz eins, Litera a, BAO zu Recht zurückgewiesen worden sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung hätte hingegen erst nach Ergehen eines Mängelbehebungsauftrages meritorisch erledigt werden dürfen, weil er nicht den im Gesetz vorgeschriebenen Erfordernissen entsprochen habe.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin nach einem Mängelbehebungsauftrag den Beschwerdepunkt wie folgt aus:

"1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die angefochtene Berufungsentscheidung in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Nichtinanspruchnahme einer Haftung mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäß dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.10.1999 sowie

2. in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf korrekte Vorschreibung der Umsatzsteuer, insbesondere im Recht auf Berücksichtigung des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.10.1999 verletzt."

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde jedoch weder über eine Haftung noch über Umsatzsteuer abgesprochen, sondern die Berufung gegen die Zurückweisung einer Berufung aus verfahrensrechtlichen Gründen als unbegründet abgewiesen und ein Bescheid, mit dem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen worden war, aufgehoben. In den im Beschwerdepunkt angeführten Rechten konnte die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid daher nicht verletzt werden. Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 4. August 2010Mit dem angefochtenen Bescheid wurde jedoch weder über eine Haftung noch über Umsatzsteuer abgesprochen, sondern die Berufung gegen die Zurückweisung einer Berufung aus verfahrensrechtlichen Gründen als unbegründet abgewiesen und ein Bescheid, mit dem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen worden war, aufgehoben. In den im Beschwerdepunkt angeführten Rechten konnte die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid daher nicht verletzt werden. Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. Wien, am 4. August 2010

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010130079.X00

Im RIS seit

27.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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