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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §236;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch M GmbH Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom 22. Juni 2010, Zl. RV/0017-S/09, betreffend Nachsicht von Erbschaftsteuer, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/16/0162 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem ein Ansuchen im Instanzenzug abgewiesen wurde und der weder einem Vollzug zugänglich ist noch Dritten eine Berechtigung einräumt, ist ausgeschlossen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 11. Juli 2008, AW 2008/13/0040, und vom 13. Februar 2007, AW 2007/16/0003). Dies trifft auf einen Bescheid zu, mit dem die Berufung gegen die Abweisung eines Antrages auf Nachsicht nach § 236 BAO abgewiesen wurde (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 15. Dezember 2006, AW 2006/15/0085, und vom 15. September 2006, AW 2006/15/0067). Der Beschwerdeführer könnte die angestrebte Rechtsstellung nämlich auch bei Aufhebung des von ihm mit Beschwerde angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren nicht erlangen, weil es dazu auch bei allfälliger Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Erlassung eines weiteren entsprechenden Bescheides durch die Verwaltungsbehörde bedürfte.Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem ein Ansuchen im Instanzenzug abgewiesen wurde und der weder einem Vollzug zugänglich ist noch Dritten eine Berechtigung einräumt, ist ausgeschlossen vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 11. Juli 2008, AW 2008/13/0040, und vom 13. Februar 2007, AW 2007/16/0003). Dies trifft auf einen Bescheid zu, mit dem die Berufung gegen die Abweisung eines Antrages auf Nachsicht nach Paragraph 236, BAO abgewiesen wurde vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 15. Dezember 2006, AW 2006/15/0085, und vom 15. September 2006, AW 2006/15/0067). Der Beschwerdeführer könnte die angestrebte Rechtsstellung nämlich auch bei Aufhebung des von ihm mit Beschwerde angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren nicht erlangen, weil es dazu auch bei allfälliger Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Erlassung eines weiteren entsprechenden Bescheides durch die Verwaltungsbehörde bedürfte.
Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Wien, am 12. August 2010
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Vollzug Begriff der aufschiebenden Wirkung Ausübung der Berechtigung durch einen DrittenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010160048.A00Im RIS seit
03.11.2010Zuletzt aktualisiert am
05.11.2010