TE Vwgh Erkenntnis 2010/8/12 2008/10/0159

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Veröffentlicht am 12.08.2010
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Index

L92002 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Kärnten;

Norm

MSG Krnt 2007 §12 Abs3 lita;
MSG Krnt 2007 §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des DV in T, vertreten durch Dr. Peter Ouschan, Rechtsanwalt in 9100 Völkermarkt, Hauptplatz 8, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 6. Juni 2008, Zl. 13-BH 1246/2008, betreffend Mindestsicherung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des DV in T, vertreten durch Dr. Peter Ouschan, Rechtsanwalt in 9100 Völkermarkt, Hauptplatz 8, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 6. Juni 2008, Zl. 13-BH 1246 aus 2008,, betreffend Mindestsicherung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 6. Juni 2008 wurde dem Beschwerdeführer soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt durch wiederkehrende monatliche Geldleistungen in folgendem Ausmaß gewährt:

1. August bis 31. Dezember 2007:

EUR 313,49

ab 1. Jänner 2008:

EUR 322,74,

weiters Sonderzahlungen in folgendem Ausmaß:

September und Dezember 2007:

EUR 204,--

ab 2008 jeweils im März, Juli, September und Dezember:

 

EUR 208,25.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf zusätzliche Leistungen iSd § 12 Abs. 6 Kärntner Mindestsicherungsgesetz (K-MSG) wurde als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag des Beschwerdeführers auf zusätzliche Leistungen iSd Paragraph 12, Absatz 6, Kärntner Mindestsicherungsgesetz (K-MSG) wurde als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer lebe mit seinem Vater und Sachwalter im gemeinsamen Haushalt. Für ihn werde die erhöhte Familienbeihilfe und Pflegegeld der Stufe 4 bezogen. Der Vater beziehe eine Pension in Höhe von EUR 1.239,02 (2007) bzw. EUR 1.250,68 (ab 1. Jänner 2008). Auf Grund einer Exekution wegen nicht bezahlter Kostenbeiträge für die stationäre Unterbringung des Beschwerdeführers bis zum 30. April 2005 seien in den Monaten Juli bis Oktober 2007 Abzüge (Juli bis September EUR 228,42 und im Oktober EUR 129,52) erfolgt. Ob die Mutter des Beschwerdeführers Unterhaltsleistungen erbringe, habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Einkommen und habe auch keine Ersparnisse. Er sei als "Person in Haushaltsgemeinschaft" und nicht als "Alleinstehender" zu qualifizieren. Der Mindeststandard betrage daher für ihn 75 % des für "Alleinstehende" festgelegten Mindeststandards von EUR 480,-- (2007) bzw. EUR 490,-- (2008), sohin EUR 360,-- für 2007 und EUR 367,50 für 2008.

Eine Ergänzung der Leistung zum Lebensunterhalt im Hinblick auf den Wohnbedarf komme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer Mitbewohner sei und keinen Mietaufwand zu tragen habe. Die Unterkunft sei vom Naturalunterhalt erfasst, den der Beschwerdeführer von seinem Vater erhalte; dies werde bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt.

Der Mindeststandard sei für den Beschwerdeführer jedoch nach § 12 Abs. 4 K-MSG (Arbeitsunfähigkeit) um 10 % und zusätzlich nach § 12b K-MSG (behinderungsbedingter Mehraufwand) um 30 % zu erhöhen. Für 1. Juli bis 31. Dezember 2007 sei der Mindeststandard des Beschwerdeführers daher mit EUR 552,-- festzusetzen gewesen, für die Zeit ab dem Jänner 2008 mit EUR 563,50. Allerdings seien hievon die gesetzlichen Unterhaltsansprüche in Abzug zu bringen, zumal keinerlei Anhaltspunkte dafür bestünden, dass dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden Unterhaltsleistungen vorenthalten würden; es könne eine direkte Anrechnung erfolgen.Der Mindeststandard sei für den Beschwerdeführer jedoch nach Paragraph 12, Absatz 4, K-MSG (Arbeitsunfähigkeit) um 10 % und zusätzlich nach Paragraph 12 b, K-MSG (behinderungsbedingter Mehraufwand) um 30 % zu erhöhen. Für 1. Juli bis 31. Dezember 2007 sei der Mindeststandard des Beschwerdeführers daher mit EUR 552,-- festzusetzen gewesen, für die Zeit ab dem Jänner 2008 mit EUR 563,50. Allerdings seien hievon die gesetzlichen Unterhaltsansprüche in Abzug zu bringen, zumal keinerlei Anhaltspunkte dafür bestünden, dass dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden Unterhaltsleistungen vorenthalten würden; es könne eine direkte Anrechnung erfolgen.

Die Bewertung des dem Beschwerdeführer von seinem Vater geleisteten Naturalunterhalt erfolge in Anlehnung an die im Zivilrecht für die Bemessung des Geldunterhalts verwendete Prozentsatzmethode, wobei davon ausgegangen werde, dass Naturalunterhalt bis zur Höhe des Geldunterhalts geleistet werde. Es seien daher 22 % des Nettoeinkommens des Vaters (zuzüglich Sonderzahlungen) abzüglich 5,5 % für den vom Naturalunterhalt erfassten, bei der sozialen Mindestsicherung aber nicht zu berücksichtigenden Wohnbedarf des Beschwerdeführers in Ansatz zu bringen. Die oben erwähnten Abzüge bei den Gehaltszahlungen des Vaters von Juli bis Oktober 2007 seien jedoch nicht zu berücksichtigen, weil dem Beschwerdeführer in jenem Zeitraum, in dem die Kostenbeiträge für die stationäre Unterbringung zu leisten gewesen wären, Sozialhilfe "in voller Anrechnung" der zu leistenden Kostenbeiträge gewährt worden seien. Würden diese Abzüge daher nunmehr berücksichtigt, würde soziale Mindestsicherung doppelt geleistet.

Der durch Naturalunterhalt gedeckte Bedarf des Beschwerdeführers sei somit im Jahre 2007 mit monatlich EUR 238,51 (EUR 1.239,02 x 14 : 12, davon 16,5 %) und im Jahr 2008 mit monatlich EUR 240,76 (EUR 1.250,-- x 14 : 12, davon 16,5 %) zu bewerten. Bei Abzug dieser Beträge vom ermittelten Mindeststandard ergäben sich die spruchgemäß zuerkannten Leistungen.

Betreffend die beantragte zusätzliche Leistung gemäß § 12 Abs. 6 K-MSG habe weder die Erstbehörde darüber entschieden, noch sei der Verwaltungsweg vorgesehen. Dieser Antrag sei daher zurückzuweisen gewesen.Betreffend die beantragte zusätzliche Leistung gemäß Paragraph 12, Absatz 6, K-MSG habe weder die Erstbehörde darüber entschieden, noch sei der Verwaltungsweg vorgesehen. Dieser Antrag sei daher zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007 in der im Beschwerdefall anzuwenden Fassung LGBl. Nr. 84/2007, (K-MSG) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2007, in der im Beschwerdefall anzuwenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2007,, (K-MSG) lauten:

"§ 5

Subsidiarität, Leistungen Dritter

  1. (1)Absatz eins,Soziale Mindestsicherung darf nur soweit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Freiwillige Leistungen sind dabei nicht zu berücksichtigen, wenn diese sonst eingestellt würden.

...

§ 8 Paragraph 8

Allgemeines

...

  1. (2)Absatz 2,Ein Rechtsanspruch besteht unbeschadet des 4. Abschnittes nur auf Leistungen der sozialen Mindestsicherung nach §§ 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 bis 5, 12a, 12b, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 16 Abs. 1, 34 Abs. 1 und 35 Abs. 1.Ein Rechtsanspruch besteht unbeschadet des 4. Abschnittes nur auf Leistungen der sozialen Mindestsicherung nach Paragraphen 11, Absatz 2, 12, Absatz 2, bis 5, 12a, 12b, 13 Absatz eins, 14, Absatz eins, 16, Absatz eins, 34, Absatz eins und 35 Absatz eins,

....

§ 12 Paragraph 12

Soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt, Mindeststandards

  1. (1)Absatz eins,Soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat und andere persönliche Bedürfnisse wie insbesondere die Teilhabe am kulturellen Leben sowie für den Wohnbedarf (§ 13).Soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat und andere persönliche Bedürfnisse wie insbesondere die Teilhabe am kulturellen Leben sowie für den Wohnbedarf (Paragraph 13,).
  2. (2)Absatz 2,Der Lebensunterhalt ist durch monatliche Geldleistungen zu decken, soweit keine Sachleistungen gemäß § 9 Abs. 4 in Betracht kommen. Die Landesregierung hat im November eines jeden Kalenderjahres für das nächstfolgende Kalenderjahr den für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse nach Abs. 1, ausgenommen für den Wohnbedarf (§ 13), erforderlichen Mindeststandard pro Monat für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende), durch Verordnung festzulegen unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse. Dieser Mindeststandard gilt auch für Alleinerzieher von mindestens einem mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Kind.Der Lebensunterhalt ist durch monatliche Geldleistungen zu decken, soweit keine Sachleistungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, in Betracht kommen. Die Landesregierung hat im November eines jeden Kalenderjahres für das nächstfolgende Kalenderjahr den für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse nach Absatz eins,, ausgenommen für den Wohnbedarf (Paragraph 13,), erforderlichen Mindeststandard pro Monat für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende), durch Verordnung festzulegen unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse. Dieser Mindeststandard gilt auch für Alleinerzieher von mindestens einem mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Kind.
  3. (3)Absatz 3,Der Mindeststandard für andere Personen beträgt:

a) für Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, 75 vH des nach Abs. 2 festgesetzten Betrages; a) für Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, 75 vH des nach Absatz 2, festgesetzten Betrages;

b) für Personen, für die eine Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder bezogen werden könnte,

1.

soweit diese das 10. Lebensjahr vollendet haben:

40 vH

2.

soweit diese das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:

30 vH

des nach Abs. 2 festgesetzten Betrages. des nach Absatz 2, festgesetzten Betrages.

  1. (4)Absatz 4,Der Mindeststandard nach Abs. 2 bzw. Abs. 3 lit. a erhöht sich um 10 vH des nach Abs. 2 festgesetzten Betrages bei Personen, von denen nicht bloß vorübergehend, mindestens aber für drei Monate, der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden darf (§ 7 Abs. 2), sofern sie nicht nach § 12a einen Erhöhungsbeitrag erhalten.Der Mindeststandard nach Absatz 2, bzw. Absatz 3, Litera a, erhöht sich um 10 vH des nach Absatz 2, festgesetzten Betrages bei Personen, von denen nicht bloß vorübergehend, mindestens aber für drei Monate, der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden darf (Paragraph 7, Absatz 2,), sofern sie nicht nach Paragraph 12 a, einen Erhöhungsbeitrag erhalten.
  2. (5)Absatz 5,Personen, die Dauerleistungen (§ 9 Abs. 3) beziehen, ist zusätzlich im März, Juli, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 vH der jeweiligen Mindeststandards nach Abs. 2 bis 4 zu leisten.Personen, die Dauerleistungen (Paragraph 9, Absatz 3,) beziehen, ist zusätzlich im März, Juli, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 vH der jeweiligen Mindeststandards nach Absatz 2, bis 4 zu leisten.
  3. (6)Absatz 6,Die Zuerkennung von Leistungen nach Abs. 1 bis 5 schließt zusätzliche Leistungen zur sozialen Mindestsicherung bei außergewöhnlichem Bedarf im Einzelfall nicht aus.Die Zuerkennung von Leistungen nach Absatz eins, bis 5 schließt zusätzliche Leistungen zur sozialen Mindestsicherung bei außergewöhnlichem Bedarf im Einzelfall nicht aus.

...

§ 12b Paragraph 12 b

Soziale Mindestsicherung für Familien mit beeinträchtigten

Kindern

Der Mindeststandard nach § 12 Abs. 3 erhöht sich um 30 vH des nach § 12 Abs. 2 festgesetzten Betrages bei Personen, für die erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird.Der Mindeststandard nach Paragraph 12, Absatz 3, erhöht sich um 30 vH des nach Paragraph 12, Absatz 2, festgesetzten Betrages bei Personen, für die erhöhte Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird.

...

§ 61 Paragraph 61

Nichtbehördliche Aufgaben

  1. (1)Absatz eins,Als Träger von Privatrechten ist das Land Kärnten Träger nachstehender Maßnahmen:

...

l) die Übernahme von Mindestsicherung zum Lebensunterhalt bei außergewöhnlichen Bedarf und zur Verschaffung einer angemessenen Alterssicherung gemäß § 12 Abs. 6 und 7;" l) die Übernahme von Mindestsicherung zum Lebensunterhalt bei außergewöhnlichen Bedarf und zur Verschaffung einer angemessenen Alterssicherung gemäß Paragraph 12, Absatz 6, und 7;"

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der Beschwerdeführer lebe in Haushaltsgemeinschaft iSd § 12 Abs. 3 lit. a K-MSG. Der danach zu bemessende Mindeststandard sei gemäß den §§ 12 Abs. 4 und 12b K-MSG zu erhöhen, vom so ermittelten Bedarf seien jedoch die monetär zu bewertenden Unterhaltsleistungen, die der Beschwerdeführer von seinem Vater erhalte, abzuziehen.Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der Beschwerdeführer lebe in Haushaltsgemeinschaft iSd Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, K-MSG. Der danach zu bemessende Mindeststandard sei gemäß den Paragraphen 12, Absatz 4 und 12 b K-MSG zu erhöhen, vom so ermittelten Bedarf seien jedoch die monetär zu bewertenden Unterhaltsleistungen, die der Beschwerdeführer von seinem Vater erhalte, abzuziehen.

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er könne nicht als eine in Haushaltsgemeinschaft lebende Person angesehen werden. Er bedürfe auf Grund seiner Behinderung umfassend und laufend fremder Hilfe, die ihm von seinem Vater geleistet werde. Diese keineswegs freiwillige, sondern behinderungsbedingt erzwungene Lebenssituation dürfe aber nicht zur Annahme führen, er lebe mit seinem Vater in Haushaltsgemeinschaft.

Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Gesetz nicht darauf abstellt, aus welchen Gründen ein Hilfebedürftiger in Haushaltsgemeinschaft lebt. Der Umstand, dass er mit seinem Vater in Haushaltsgemeinschaft lebt, weil das wegen seiner Behinderung notwendig sei, kann daher nichts an der Qualifikation des Beschwerdeführers als in Haushaltsgemeinschaft lebende Person iSd § 12 Abs. 3 lit. a K-MSG ändern (vgl. im Übrigen das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2009, Zl. 2006/10/0019, und die dort zitierte Vorjudikatur).Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Gesetz nicht darauf abstellt, aus welchen Gründen ein Hilfebedürftiger in Haushaltsgemeinschaft lebt. Der Umstand, dass er mit seinem Vater in Haushaltsgemeinschaft lebt, weil das wegen seiner Behinderung notwendig sei, kann daher nichts an der Qualifikation des Beschwerdeführers als in Haushaltsgemeinschaft lebende Person iSd Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, K-MSG ändern vergleiche , im Übrigen das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2009, Zl. 2006/10/0019, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die Berücksichtigung des ihm von seinem Vater geleisteten Naturalunterhalts sei weder rechtmäßig noch nachvollziehbar.

Dem ist zu entgegnen, dass soziale Mindestsicherung gemäß § 5 Abs. 1 K-MSG nur soweit geleistet werden darf, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Bei der Bedarfsprüfung sind somit auch Leistungen Dritter, die z.B. in der Verköstigung oder Bekleidung bestehen, zu berücksichtigen, soweit es sich nicht iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz K-MSG um freiwillige Leistungen handelt, die sonst eingestellt würden. Soweit der Bedarf des Hilfe Suchenden durch die Leistungen gedeckt wird, besteht kein Anspruch auf soziale Mindestsicherung (vgl. dazu auch Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht (1989), S. 410 f).Dem ist zu entgegnen, dass soziale Mindestsicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, K-MSG nur soweit geleistet werden darf, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Bei der Bedarfsprüfung sind somit auch Leistungen Dritter, die z.B. in der Verköstigung oder Bekleidung bestehen, zu berücksichtigen, soweit es sich nicht iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz K-MSG um freiwillige Leistungen handelt, die sonst eingestellt würden. Soweit der Bedarf des Hilfe Suchenden durch die Leistungen gedeckt wird, besteht kein Anspruch auf soziale Mindestsicherung vergleiche , dazu auch Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht (1989), S. 410 f).

Die belangte Behörde hat die Leistungen, die dem Beschwerdeführer im Rahmen des Naturalunterhalts von seinem Vater erbracht werden, monetär bewertet und sich dabei an den Methoden der Zivilgerichte zur Bemessung des Geldunterhalts orientiert:

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte hat sie den dem Beschwerdeführer geleisteten Naturalunterhalt mit einem ihm fiktiv zu leistenden Geldunterhalt verglichen und davon ausgehend den Wert der dem Beschwerdeführer im Rahmen des Naturalunterhalts zufließenden Leistungen (abzüglich des Wohnbedarfs) mit 16,5 % des väterlichen Einkommens angenommen und als bedarfsmindernd berücksichtigt.

Dieser nicht als unschlüssig zu erkennenden Vorgangsweise ist der Beschwerdeführer konkret nicht entgegengetreten. Er hat vor allem weder vorgebracht, dass mit einer bestimmten anderen Bewertungsmethode Ergebnisse zu erzielen wären, die der Realität genauer entsprächen, noch hat er konkret aufgezeigt, dass die Leistungen, die ihm von seinem Vater im Rahmen des Naturalunterhalts erbracht werden, einen wesentlich geringeren Geldwert aufwiesen als angenommen.

Mit bloßen Behauptung, die von der Behörde angewendete Methode sei unzulässig und könne auch nicht nachvollzogen werden, zeigt die Beschwerde somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Soweit jedoch als Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird, es sei nicht nachvollziehbar, ob und in welcher Höhe die Abzüge vom väterlichen Einkommen und in welcher Form die Familienbeihilfe berücksichtigt worden seien, übersieht die Beschwerde die Darlegungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach zum einen die erwähnten Abzüge "unberücksichtigt" geblieben seien und zum anderen, dass die bezogene Familienbeihilfe gänzlich außer Ansatz gelassen wurde. Die behaupteten Begründungsmängel liegen somit nicht vor.

Schließlich rügt der Beschwerdeführer noch die Zurückweisung seines Antrages auf außergewöhnlichen Mehrbedarf als rechtswidrig. In diesem Punkt ist er auf § 61 Abs. 1 lit. l K-MSG zu verwesen, wonach die Übernahme von Mindestsicherung zum Lebensunterhalt bei außergewöhnlichen Bedarf (§ 12 Abs. 6) dem Land als Träger von Privatrechten obliegt. Eine behördliche Entscheidung in diesen Angelegenheiten ist daher ausgeschlossen, die Zurückweisung des Antrages entsprach dem Gesetz.Schließlich rügt der Beschwerdeführer noch die Zurückweisung seines Antrages auf außergewöhnlichen Mehrbedarf als rechtswidrig. In diesem Punkt ist er auf Paragraph 61, Absatz eins, Litera l, K-MSG zu verwesen, wonach die Übernahme von Mindestsicherung zum Lebensunterhalt bei außergewöhnlichen Bedarf (Paragraph 12, Absatz 6,) dem Land als Träger von Privatrechten obliegt. Eine behördliche Entscheidung in diesen Angelegenheiten ist daher ausgeschlossen, die Zurückweisung des Antrages entsprach dem Gesetz.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,

Wien, am 12. August 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008100159.X00

Im RIS seit

15.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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