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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, in der Beschwerdesache der Mag. M D (früher: M J) in Wiener Neustadt, vertreten durch GKP Gabl Kogler Papesch Leitner Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Museumstraße 31a, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 3. November 2008, Zl. FA7C 2-2.33/258 - 08/1, betreffend Änderung des Vornamens gemäß NamensänderungsG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin vom 7. August 2008 (eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Y am 11. August 2008) auf Änderung ihres Vornamens von "Toni Monique Alexandra" in "Monique Alexandra" als unbegründet ab.
Die Beschwerdeführerin legte mit Eingabe vom 3. Mai 2010 dem Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Magistrates der Stadt X vom 19. April 2010 vor, mit dem auf Grund eines weiteren Antrages der Beschwerdeführerin (vom 10. April 2010) die Änderung des Vornamens der Beschwerdeführerin in "Monika Alexandra" gemäß dem Namensänderungsgesetz bewilligt wurde.Die Beschwerdeführerin legte mit Eingabe vom 3. Mai 2010 dem Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Magistrates der Stadt römisch zehn vom 19. April 2010 vor, mit dem auf Grund eines weiteren Antrages der Beschwerdeführerin (vom 10. April 2010) die Änderung des Vornamens der Beschwerdeführerin in "Monika Alexandra" gemäß dem Namensänderungsgesetz bewilligt wurde.
Im Hinblick darauf hat der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, zur Frage der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin hat dazu nicht Stellung genommen.
Wie sich aus den Bestimmungen des § 33 Abs. 1 VwGG und des § 34 Abs. 3 VwGG ergibt, hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit auch das Fehlen eines Prozesshindernisses ("negative Prozessvoraussetzung") in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und einen der meritorischen Erledigung der Beschwerde entgegenstehenden Umstand von Amts wegen wahrzunehmen. Aus § 33 Abs. 1 VwGG lässt sich weiters entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht (vgl. den hg. Beschluss vom 21. Oktober 2009, Zl. 2009/06/0095). Damit ist zu prüfen, ob eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit deshalb eingetreten ist, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über den angefochtenen Bescheid weggefallen ist. Solche maßgebenden Umstände liegen hier vor, weil der Beschwerdeführerin mittlerweile die Änderung des Vornamens mit dem angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft bewilligt wurde. Dadurch entfaltet der angefochtene Bescheid, der die Änderung des Vornamens in "Monique Alexandra" abgelehnt hat, keine normative Kraft mehr, er greift nicht mehr in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin ein. Dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Antrag um die Änderung ihrer Vornamen in die weiblichen Vornamen "Monique Alexandra" und in dem neuerlichen Antrag "Monika Alexandra" angesucht hat, ändert daran nichts. Selbst eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte die Beschwerdeführerin nicht günstiger stellen. Die Beschwerde war daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. den zitierten hg. Beschluss).Wie sich aus den Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG und des Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ergibt, hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit auch das Fehlen eines Prozesshindernisses ("negative Prozessvoraussetzung") in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und einen der meritorischen Erledigung der Beschwerde entgegenstehenden Umstand von Amts wegen wahrzunehmen. Aus Paragraph 33, Absatz eins, VwGG lässt sich weiters entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht vergleiche , den hg. Beschluss vom 21. Oktober 2009, Zl. 2009/06/0095). Damit ist zu prüfen, ob eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit deshalb eingetreten ist, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über den angefochtenen Bescheid weggefallen ist. Solche maßgebenden Umstände liegen hier vor, weil der Beschwerdeführerin mittlerweile die Änderung des Vornamens mit dem angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft bewilligt wurde. Dadurch entfaltet der angefochtene Bescheid, der die Änderung des Vornamens in "Monique Alexandra" abgelehnt hat, keine normative Kraft mehr, er greift nicht mehr in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin ein. Dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Antrag um die Änderung ihrer Vornamen in die weiblichen Vornamen "Monique Alexandra" und in dem neuerlichen Antrag "Monika Alexandra" angesucht hat, ändert daran nichts. Selbst eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte die Beschwerdeführerin nicht günstiger stellen. Die Beschwerde war daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche , den zitierten hg. Beschluss).
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, ist über die Kosten unter Heranziehung des im § 58 Abs. 1 VwGG verankerten Grundsatzes zu entscheiden, nachdem, soweit die §§ 47 bis 56 nichts anderes bestimmen, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat.Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß Paragraph 56, VwGG nicht vor. Vielmehr kommt Paragraph 58, Absatz 2, VwGG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, ist über die Kosten unter Heranziehung des im Paragraph 58, Absatz eins, VwGG verankerten Grundsatzes zu entscheiden, nachdem, soweit die Paragraphen 47 bis 56 nichts anderes bestimmen, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat.
Wien, am 17. August 2010
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060275.X00Im RIS seit
27.10.2010Zuletzt aktualisiert am
28.10.2010