Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde
1. der EK und 2. des LK, beide in X, beide vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Stadt Graz vom 26. August 2009, Zl. 008648/2008-13, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei:1. der EK und 2. des LK, beide in römisch zehn, beide vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Stadt Graz vom 26. August 2009, Zl. 008648/2008-13, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei:
RS in X, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II), zu Recht erkannt:RS in römisch zehn, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben insgesamt der Stadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Ansuchen vom 7. März 2008 beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der Baubewilligung für die Aufstockung eines bestehenden Wohnhauses auf der Liegenschaft Grundstück Nr. 399/2, EZ 193, KG Y. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des an dieses Grundstück im Westen unmittelbar angrenzenden Grundstücks Nr. 393/2.
Mit Ladung vom 26. November 2008 beraumte der Stadtsenat der Stadt Graz als Baubehörde erster Instanz eine Bauverhandlung für den 16. Dezember 2008 an. In der Anberaumung wurde darauf hingewiesen, dass Nachbarn gemäß § 27 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes (Stmk. BauG) ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 BauG erheben.Mit Ladung vom 26. November 2008 beraumte der Stadtsenat der Stadt Graz als Baubehörde erster Instanz eine Bauverhandlung für den 16. Dezember 2008 an. In der Anberaumung wurde darauf hingewiesen, dass Nachbarn gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Steiermärkischen Baugesetzes (Stmk. BauG) ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, BauG erheben.
Bei der Verhandlung am 16. Dezember 2008 wurde seitens der Beschwerdeführer vorgebracht, die Bauverhandlung möge abberaumt werden, weil der Planverfasser nicht befugt und handlungsunfähig sei. Die Bauverhandlung wurde auf Grund dessen, dass kein rechtmäßiger Planverfasser vorhanden sei, abberaumt.
Mit Kundmachung vom 28. April 2009 beraumte die Baubehörde erster Instanz eine Bauverhandlung für den 13. Mai 2009 an. In dieser Kundmachung wurde wiederum darauf hingewiesen, dass Nachbarn gemäß § 27 Abs. 1 Stmk. BauG ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 BauG erheben.Mit Kundmachung vom 28. April 2009 beraumte die Baubehörde erster Instanz eine Bauverhandlung für den 13. Mai 2009 an. In dieser Kundmachung wurde wiederum darauf hingewiesen, dass Nachbarn gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Stmk. BauG ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, BauG erheben.
Bei der Verhandlung am 13. Mai 2009 wurde seitens der Beschwerdeführer vorgebracht, die Bebauungsdichte werde überschritten; ein Absehen von der Schaffung von PKW-Stellplätzen sei nicht zulässig, da durch die exorbitante Erhöhung der Baudichte und durch die teilweise erdgeschoßige gewerbliche Nutzung eine gezielte Verkehrserhöhung die Folge wäre, was zwangsläufig zu einer Erhöhung der Verkehrs- und damit in allen Bereichen der Umweltbelastung führte; eine Untersuchung des Bodens und der bestehenden Fundamente aus statischen Gründen sei zwingend erforderlich, da die auf dem Grundstück der Beschwerdeführer bestehende Tabaktrafik nicht nur baulich, sondern auch in personeller Hinsicht durch die zwangsläufig sehr große Kundenfrequenz in unzumutbarer Weise gefährdet wäre, sollte die Baumassenerhöhung statisch nicht hinreichend sicher sein; das Projekt weise an der Westseite ein Fenster in der Brandmauer auf mit dem Vermerk, dass dieses im Falle eines Anbaues geschlossen werde; dieses Ansinnen sei unzulässig, und es werde die Beseitigung dieses Fensters beantragt.
Mit Bescheid vom 22. Juni 2009 erteilte der Stadtsenat der Stadt Graz die beantragte Baubewilligung unter mehreren Auflagen. Begründend wurde in Bezug auf die Nachbareinwendungen im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich Fragen der Dichte, der Statik und der Verpflichtung zur Errichtung von Abstellplätzen bestünden keine Nachbarrechte, ebenso auch nicht darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht änderten. Das Vorbringen betreffend das Fenster in der Feuermauer sei auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen, da dieses im Zivilrecht fuße.
Die Beschwerdeführer erhoben Berufung. Darin wiederholten sie die bereits von ihnen vorgebrachten Einwendungen und führten sodann "in Ergänzung zu den oben wiedergegebenen Einwendungen" im Wesentlichen aus, dass der Seitenabstand, den § 13 BauG vorschreibe, durch das Bauprojekt nicht eingehalten werde. Dieser Umstand wäre auch amtswegig wahrzunehmen gewesen.Die Beschwerdeführer erhoben Berufung. Darin wiederholten sie die bereits von ihnen vorgebrachten Einwendungen und führten sodann "in Ergänzung zu den oben wiedergegebenen Einwendungen" im Wesentlichen aus, dass der Seitenabstand, den Paragraph 13, BauG vorschreibe, durch das Bauprojekt nicht eingehalten werde. Dieser Umstand wäre auch amtswegig wahrzunehmen gewesen.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, Gegenstand des Verfahrens sei der Umbau und die Aufstockung des bestehenden Gebäudes zu einem viergeschoßigen Wohn- und Geschäftsgebäude. Abgesehen davon, dass es sich bei dem von den Nachbarn bezeichneten Fenster um ein bestehendes Fenster in der westlichen Gebäudefront handle, werde mit diesem Vorbringen ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht, sodass die Parteistellung der Nachbarn im Verfahren bestehen bleibe. Ein Vorbringen bezüglich des Fensters in der westlichen Gebäudefront sei allerdings in der Berufung nicht mehr enthalten. Den Nachbarn stehe kein Mitspracherecht hinsichtlich Fragen der Bauplatzeignung, wozu auch Fragen der Bodenbeschaffenheit und der Statik zählten, und hinsichtlich der Fragen der Bebauungsdichte sowie der Abstandnahme von der Errichtung von PKW-Stellplätzen zu. Das Vorbringen hinsichtlich der Abstände zwischen dem Gebäude des Bauwerbers und dem Gebäude der Beschwerdeführer werde erstmals in der Berufung erhoben, sei somit nicht rechtzeitig vorgebracht worden und könne nicht Gegenstand der Prüfung durch die Berufungsbehörde sein.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Beschwerdeführer replizierten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, es sei nicht sichergestellt, dass die Anforderungen an die statische bzw. geologische Absicherung erfüllt seien. Es hätte einer umfassenden geologischen Untersuchung des Bodens und einer genauen faktischen Untersuchung und Berechnung der bestehenden Fundamente auf statische Tauglichkeit bedurft. Die Beschwerdeführer befürchteten nicht nur die Verursachung materieller Schäden an ihrem Liegenschaftsvermögen, sondern darüber hinaus auch subjektivöffentlichrechtliche Rechtsverletzungen, zumal sich die Beschwerdeführer infolge der offen erkennbaren Auswirkungen derartiger geodynamischer Bodensetzungen bedroht fühlten und infolgedessen auch emotional belastet seien. Überdies hätten die Beschwerdeführer in ihrer Berufung zutreffend den mangelnden Seitenabstand gerügt. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu erforschen und die Beschwerdeführer gemäß § 13a AVG zur Wahrung ihrer Rechte anzuleiten. Auf Grund der umfangreichen Einwendungen hätte die Behörde darauf schließen müssen, dass sich die damals noch unvertretenen Beschwerdeführer von der räumlichen Nähe und der daraus erzeugten Enge des erheblich vergrößerten Bewilligungsprojektes bedroht fühlten. Die Beschwerdeführer hätten bereits im erstinstanzlichen Verfahren die vom Bewilligungsprojekt ausgehende räumliche Enge in Verbindung mit dem Absehen von der Errichtung von PKW-Stellplätzen bemängelt, woraus die Geltendmachung der Verletzung von Abstandsvorschriften und der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden sei, ablesbar sei. Tatsächlich entstünden auf Grund der Überschreitung der Bebauungsdichteobergrenze zusätzliche Immissionen, nämlich jedenfalls erhöhte Abgase, eine wesentlich erhöhte Schallbelastung und möglicherweise auch die Gefahr von Setzungsrissen durch nicht ausreichende Fundamentverstärkung auf dem Grundstück der Beschwerdeführer, letztlich auch eine Brandgefahr. Bei einer derartigen umfassenden Emissionsbeurteilung hätte die Behörde zu einem anderen Ergebnis kommen müssen. Die Bebauungsdichteobergrenze von 1,4, welche laut Flächenwidmungsplan ohnedies einen Ermessensspielraum der Behörde von 700 % vorsehe, werde nochmals um weitere 23 % überschritten. Insgesamt sei die städtebaulich-gestalterische Beurteilung durch das Stadtplanungsamt, die von der Bewilligungsfähigkeit des Bauprojektes ausgehe, als nicht schlüssig anzusehen.In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, es sei nicht sichergestellt, dass die Anforderungen an die statische bzw. geologische Absicherung erfüllt seien. Es hätte einer umfassenden geologischen Untersuchung des Bodens und einer genauen faktischen Untersuchung und Berechnung der bestehenden Fundamente auf statische Tauglichkeit bedurft. Die Beschwerdeführer befürchteten nicht nur die Verursachung materieller Schäden an ihrem Liegenschaftsvermögen, sondern darüber hinaus auch subjektivöffentlichrechtliche Rechtsverletzungen, zumal sich die Beschwerdeführer infolge der offen erkennbaren Auswirkungen derartiger geodynamischer Bodensetzungen bedroht fühlten und infolgedessen auch emotional belastet seien. Überdies hätten die Beschwerdeführer in ihrer Berufung zutreffend den mangelnden Seitenabstand gerügt. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu erforschen und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13 a, AVG zur Wahrung ihrer Rechte anzuleiten. Auf Grund der umfangreichen Einwendungen hätte die Behörde darauf schließen müssen, dass sich die damals noch unvertretenen Beschwerdeführer von der räumlichen Nähe und der daraus erzeugten Enge des erheblich vergrößerten Bewilligungsprojektes bedroht fühlten. Die Beschwerdeführer hätten bereits im erstinstanzlichen Verfahren die vom Bewilligungsprojekt ausgehende räumliche Enge in Verbindung mit dem Absehen von der Errichtung von PKW-Stellplätzen bemängelt, woraus die Geltendmachung der Verletzung von Abstandsvorschriften und der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden sei, ablesbar sei. Tatsächlich entstünden auf Grund der Überschreitung der Bebauungsdichteobergrenze zusätzliche Immissionen, nämlich jedenfalls erhöhte Abgase, eine wesentlich erhöhte Schallbelastung und möglicherweise auch die Gefahr von Setzungsrissen durch nicht ausreichende Fundamentverstärkung auf dem Grundstück der Beschwerdeführer, letztlich auch eine Brandgefahr. Bei einer derartigen umfassenden Emissionsbeurteilung hätte die Behörde zu einem anderen Ergebnis kommen müssen. Die Bebauungsdichteobergrenze von 1,4, welche laut Flächenwidmungsplan ohnedies einen Ermessensspielraum der Behörde von 700 % vorsehe, werde nochmals um weitere 23 % überschritten. Insgesamt sei die städtebaulich-gestalterische Beurteilung durch das Stadtplanungsamt, die von der Bewilligungsfähigkeit des Bauprojektes ausgehe, als nicht schlüssig anzusehen.
§ 25 Abs. 1 und 2 Stmk. BauG lauten: Paragraph 25, Absatz eins und 2 Stmk. BauG lauten:
"§ 25
Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung
1. der Bauwerber,
Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.
§ 27 Abs. 1 und 2 Stmk. BauG lauten: Paragraph 27, Absatz eins und 2 Stmk. BauG lauten:
"§ 27
Parteistellung
§ 26 Abs. 1 Stmk. BauG lautet: Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG lautet:
"§ 26
Nachbarrechte
1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060221.X00Im RIS seit
30.09.2010Zuletzt aktualisiert am
28.10.2010