TE Vwgh Beschluss 2010/8/17 2007/06/0245

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Veröffentlicht am 17.08.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, in der Beschwerdesache des R T in X, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. August 2007, Zl. FA13B-12.10-P200/2007-2, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, in der Beschwerdesache des R T in römisch zehn, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. August 2007, Zl. FA13B-12.10-P200/2007-2, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien:

1. Dipl. Ing. S in Y, vertreten durch Mag. Detlev Baumgarten, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Plankengasse 7; 2. Gemeinde Z), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 beantragte der Erstmitbeteiligte die Erteilung einer Baubewilligung für den Umbau einer Scheune zum Einfamilienhaus auf dem Grundstück Nr. 697/3, KG Z. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 7. März 2007 wurde dem Erstmitbeteiligten die beantragte Baubewilligung erteilt. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. April 2007 als unbegründet abgewiesen. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Diese Beschwerde wurde am 27. September 2007 beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

Mit Bescheid vom 19. Mai 2008 behob die belangte Behörde gemäß § 32 Abs. 1 und 3 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 auf Grund des § 101 Abs. 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 iVm § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG die Bescheide des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. April 2007 (Spruchpunkt I) und des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 7. März 2007 (Spruchpunkt II) und erklärte beide Bescheide für nichtig, weil keine Auseinandersetzung mit den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der geplanten Baumaßnahmen im Freiland stattgefunden habe. Dagegen wurde vor dem Verwaltungsgerichtshof keine Beschwerde erhoben.Mit Bescheid vom 19. Mai 2008 behob die belangte Behörde gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 3 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 auf Grund des Paragraph 101, Absatz eins, der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 in Verbindung mit , Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG die Bescheide des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. April 2007 (Spruchpunkt römisch eins) und des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 7. März 2007 (Spruchpunkt römisch zwei) und erklärte beide Bescheide für nichtig, weil keine Auseinandersetzung mit den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der geplanten Baumaßnahmen im Freiland stattgefunden habe. Dagegen wurde vor dem Verwaltungsgerichtshof keine Beschwerde erhoben.

In einer Stellungnahme vom 10. März 2009 bestand der Beschwerdeführer darauf, dass die Bescheidbeschwerde dennoch weiter zu behandeln sei. Zwar seien offensichtlich von Amts wegen der erst- und zweitinstanzliche Bescheid für nichtig erklärt worden, es seien jedoch neuerlich Bescheide erster und zweiter Instanz erlassen worden, ohne dass wesentliche Änderungen seitens der Behörde vorgenommen worden seien. Die in der Bescheidbeschwerde aufgezeigten Mängel und Verletzungen der subjektiven Rechte des Beschwerdeführers lägen nach wie vor vor. Es sei neuerlich eine Baubewilligung erstinstanzlich erteilt und zweitinstanzlich bestätigt worden und die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers sei wiederum von der belangten Behörde abgewiesen worden. Dagegen werde der Beschwerdeführer neuerlich eine Bescheidbeschwerde erheben (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/06/0052).

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen BescheidesGemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 56, erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides

eingetreten ist (vgl. den hg. Beschluss vom 31. März 2009, Zl. 2008/06/0191). eingetreten ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 31. März 2009, Zl. 2008/06/0191).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. den zitierten hg. Beschluss vom 31. März 2009). Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche , den zitierten hg. Beschluss vom 31. März 2009).

Gegenstandslosigkeit wird gemäß der hg. Judikatur angenommen, wenn durch die Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (insbesondere Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG) gewähren einer Partei nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit an sich, sondern nur auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei (sozusagen fortwirkend) eingreifen (siehe den zitierten hg. Beschluss vom 31. März 2009, mwN).Gegenstandslosigkeit wird gemäß der hg. Judikatur angenommen, wenn durch die Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (insbesondere Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) gewähren einer Partei nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit an sich, sondern nur auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei (sozusagen fortwirkend) eingreifen (siehe den zitierten hg. Beschluss vom 31. März 2009, mwN).

Die genannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Beschwerdefall gegeben: Die Beschwerde richtet sich gegen die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte. Diese könnte in der Sache nur durch die Baubewilligung gegeben sein. Dadurch, dass die Baubewilligungen erster und auch zweiter Instanz für nichtig erklärt worden sind, können diese Rechtsverletzungen somit nicht mehr fortbestehen, und zwar auch unbeschadet dessen, dass der in Beschwerde gezogene Vorstellungsbescheid selbst nicht formell aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde und mit ihm die Vorstellung des Beschwerdeführers abgewiesen worden ist.

Das Verfahren war daher spruchgemäß einzustellen.

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß Paragraph 56, VwGG nicht vor. Vielmehr kommt Paragraph 58, Absatz 2, VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach § 58 Abs. 2 VwGG daher in solchen Fällen grundsätzlich Kosten zuzusprechen. Welcher Partei er Kosten zuzusprechen hat, hängt davon ab, wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren aller Voraussicht nach ohne Eintritt der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ausgegangen wäre, also bei offenkundiger Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wäre dem Beschwerdeführer ein Aufwandersatz zuzusprechen, wenn die Beschwerde offenkundig unbegründet ist, hingegen der belangten Behörde. Würde die Entscheidung über diese Fragen einen - angesichts der weggefallenen Beschwer - unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes erfordern, kann der Verwaltungsgerichtshof die Kostenfrage nach freier Überzeugung entscheiden. Dies wird dann, wenn der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht eindeutig ist, zur Rückkehr zum Grundsatz des § 58 Abs. 1 VwGG, mithin zur gegenseitigen Aufhebung der Kosten führen (vgl. z.B. den zitierten hg. Beschluss vom 31. März 2009, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG daher in solchen Fällen grundsätzlich Kosten zuzusprechen. Welcher Partei er Kosten zuzusprechen hat, hängt davon ab, wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren aller Voraussicht nach ohne Eintritt der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ausgegangen wäre, also bei offenkundiger Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wäre dem Beschwerdeführer ein Aufwandersatz zuzusprechen, wenn die Beschwerde offenkundig unbegründet ist, hingegen der belangten Behörde. Würde die Entscheidung über diese Fragen einen - angesichts der weggefallenen Beschwer - unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes erfordern, kann der Verwaltungsgerichtshof die Kostenfrage nach freier Überzeugung entscheiden. Dies wird dann, wenn der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht eindeutig ist, zur Rückkehr zum Grundsatz des Paragraph 58, Absatz eins, VwGG, mithin zur gegenseitigen Aufhebung der Kosten führen vergleiche , z.B. den zitierten hg. Beschluss vom 31. März 2009, mwN).

Letzteres trifft im vorliegenden Fall zu. Nach freier Überzeugung kommt der Verwaltungsgerichtshof damit gemäß § 58 Abs. 2 VwGG zu dem Ausspruch, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet.Letzteres trifft im vorliegenden Fall zu. Nach freier Überzeugung kommt der Verwaltungsgerichtshof damit gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG zu dem Ausspruch, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet.

Wien, am 17. August 2010

Schlagworte

Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007060245.X00

Im RIS seit

10.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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