RS Vwgh 2003/6/25 2001/03/0066

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Veröffentlicht am 25.06.2003
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Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §76 Abs1 idF 1998/I/158;
JagdG Krnt 2000 §10 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §10 Abs2;
JagdRallg;

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 10 Krnt JagdG 2000 wird die Stellung eines Antrages nicht ausdrücklich angeführt. Es stellt sich somit die Frage, ob § 10 Krnt JagdG 2000 so zu deuten ist, dass derartige Verfahren nur von Amts wegen erfolgen dürfen. Da mit dem Anschluss von Grundstücken an ein Jagdgebiet für den oder die auf dem betroffenen Jagdgebiet Jagdausübungsberechtigten ein weiteres Pachtverhältnis begründet wird (vgl. § 10 Abs. 2 Krnt JagdG 2000), muss § 10 Abs. 1 Krnt JagdG 2000 dahingehend interpretiert werden, dass diese Jagdausübungsberechtigten auch Anträge auf einen Anschluss gemäß dieser Bestimmung stellen dürfen.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Eigenjagd

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030066.X01

Im RIS seit

31.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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