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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AHG 1949 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, in der Beschwerdesache des OR in X, vertreten durch Mag. Severin Perschl, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Utzstraße 7, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 16. Dezember 2005, Zl. 2 Vk 87, 88/05, betreffend Angelegenheiten des Strafvollzuges, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, in der Beschwerdesache des OR in römisch zehn, vertreten durch Mag. Severin Perschl, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Utzstraße 7, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 16. Dezember 2005, Zl. 2 Vk 87, 88/05, betreffend Angelegenheiten des Strafvollzuges, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt, und das Verfahren wird eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. Dezember 2005 wies die belangte Behörde Beschwerden des Beschwerdeführers betreffend Vollzugsbedingungen im Entlassungsvollzug in der Justizanstalt Y und betreffend mangelhafte Information über und Begründung für seine Überstellung in die Justizanstalt Y (Verletzung der Bescheidausstellungspflicht) gemäß §§ 120 Abs. 1, 121 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz iVm § 66 Abs. 4 AVG und §§ 134 und 144 Strafvollzugsgesetz als unzulässig zurück. Der Beschwerdeführer befand sich zum damaligen Zeitpunkt als Strafgefangener in der Justizanstalt Y.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. Dezember 2005 wies die belangte Behörde Beschwerden des Beschwerdeführers betreffend Vollzugsbedingungen im Entlassungsvollzug in der Justizanstalt Y und betreffend mangelhafte Information über und Begründung für seine Überstellung in die Justizanstalt Y (Verletzung der Bescheidausstellungspflicht) gemäß Paragraphen 120, Absatz eins, 121, Absatz eins, Strafvollzugsgesetz in Verbindung mit , Paragraph 66, Absatz 4, AVG und Paragraphen 134 und 144 Strafvollzugsgesetz als unzulässig zurück. Der Beschwerdeführer befand sich zum damaligen Zeitpunkt als Strafgefangener in der Justizanstalt Y.
Der Verwaltungsgerichtshof richtete mit Schreiben vom 10. Juli 2010 an den Beschwerdeführer die Anfrage, ob und gegebenenfalls in welchen subjektiven Rechten er sich durch den angefochtenen Bescheid nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 5. September 2006 noch als verletzt erachte.
Der Beschwerdeführer brachte dazu mit Schriftsatz vom 4. August 2010 vor, er habe ungeachtet seiner zwischenzeitigen Entlassung aus der Strafhaft selbstverständlich ein rechtliches Interesse an einer meritorischen Entscheidung über seine Beschwerde. Eine Verletzung von Gesetzen werde nicht dadurch "geheilt", dass das Gesetz, wie im konkreten Fall durch die Beendigung des Strafvollzuges, für die betroffene Person bzw. für den Beschwerdeführer nicht mehr anzuwenden sei. Im Sinne der Rechtsstaatlichkeit habe der Beschwerdeführer jedenfalls ein rechtliches Interesse daran, dass, wenn auch nachträglich, festgestellt werde, dass die Vollzugsbehörden ihm gegenüber das Gesetz (insbesondere die in der Beschwerde bereits ausdrücklich zitierten §§ 56, 144 und 147 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz) unrichtig angewendet hätten, dies auch dann, wenn der Strafvollzug zwischenzeitig beendet worden sei. Nicht zuletzt könnten sich, falls eine Gesetzesverletzung festgestellt werde, daraus auch zugunsten des Beschwerdeführers Schadenersatzforderungen bzw. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz ergeben.Der Beschwerdeführer brachte dazu mit Schriftsatz vom 4. August 2010 vor, er habe ungeachtet seiner zwischenzeitigen Entlassung aus der Strafhaft selbstverständlich ein rechtliches Interesse an einer meritorischen Entscheidung über seine Beschwerde. Eine Verletzung von Gesetzen werde nicht dadurch "geheilt", dass das Gesetz, wie im konkreten Fall durch die Beendigung des Strafvollzuges, für die betroffene Person bzw. für den Beschwerdeführer nicht mehr anzuwenden sei. Im Sinne der Rechtsstaatlichkeit habe der Beschwerdeführer jedenfalls ein rechtliches Interesse daran, dass, wenn auch nachträglich, festgestellt werde, dass die Vollzugsbehörden ihm gegenüber das Gesetz (insbesondere die in der Beschwerde bereits ausdrücklich zitierten Paragraphen 56, 144 und 147 Absatz eins, Strafvollzugsgesetz) unrichtig angewendet hätten, dies auch dann, wenn der Strafvollzug zwischenzeitig beendet worden sei. Nicht zuletzt könnten sich, falls eine Gesetzesverletzung festgestellt werde, daraus auch zugunsten des Beschwerdeführers Schadenersatzforderungen bzw. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz ergeben.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt wurde.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den hg. Beschluss vom 28. November 2006, Zl. 2006/06/0111, mwN).Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 56, erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 28. November 2006, Zl. 2006/06/0111, mwN).
§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. den zitierten hg. Beschluss vom 28. November 2006). Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche , den zitierten hg. Beschluss vom 28. November 2006).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Beschwerdefall gegeben, zumal den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, dass die Durchsetzung seiner Anliegen betreffend die Vollzugsbedingungen im Entlassungsvollzug sowie die Information und Begründung betreffend seine Überstellung (gegebenenfalls mit Bescheid) für ihn noch von praktischer Bedeutung ist (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Dezember 2007, Zl. 2006/06/0171). Ein Interesse an einer grundsätzlichen Klärung der Rechtssache aus wirtschaftlichen Gründen, etwa um Schadenersatz im Weg der Amtshaftung geltend zu machen, stellt kein rechtliches Interesse dar, das zur Beschwerdefortführung im Bescheidbeschwerdeverfahren legitimiert (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2010, Zl. 2009/21/0054, mwN). Die Einstellung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens würde im Übrigen eine Befassung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 11 Amtshaftungsgesetz nicht ausschließen (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2010, Zl. 2008/04/0153, mwN). Die Regelungen über die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gewähren einer Partei auch keinen Anspruch auf eine verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/06/0199, mwN). Dadurch, dass die belangte Behörde das Rechtsmittel des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat, ändert sich im Ergebnis nichts, da auch nach einer allfälligen Aufhebung der Zurückweisung durch den Verwaltungsgerichtshof kein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer meritorischen Erledigung seiner Anliegen durch die belangte Behörde mehr bestünde (vgl. den dem zitierten hg. Beschluss vom 28. Februar 2008 zugrundeliegenden Fall und den hg. Beschluss vom 5. April 2004, Zl. 2000/10/0151).Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Beschwerdefall gegeben, zumal den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, dass die Durchsetzung seiner Anliegen betreffend die Vollzugsbedingungen im Entlassungsvollzug sowie die Information und Begründung betreffend seine Überstellung (gegebenenfalls mit Bescheid) für ihn noch von praktischer Bedeutung ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 18. Dezember 2007, Zl. 2006/06/0171). Ein Interesse an einer grundsätzlichen Klärung der Rechtssache aus wirtschaftlichen Gründen, etwa um Schadenersatz im Weg der Amtshaftung geltend zu machen, stellt kein rechtliches Interesse dar, das zur Beschwerdefortführung im Bescheidbeschwerdeverfahren legitimiert vergleiche , den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2010, Zl. 2009/21/0054, mwN). Die Einstellung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens würde im Übrigen eine Befassung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 11, Amtshaftungsgesetz nicht ausschließen vergleiche , den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2010, Zl. 2008/04/0153, mwN). Die Regelungen über die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gewähren einer Partei auch keinen Anspruch auf eine verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche , den hg. Beschluss vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/06/0199, mwN). Dadurch, dass die belangte Behörde das Rechtsmittel des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat, ändert sich im Ergebnis nichts, da auch nach einer allfälligen Aufhebung der Zurückweisung durch den Verwaltungsgerichtshof kein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer meritorischen Erledigung seiner Anliegen durch die belangte Behörde mehr bestünde vergleiche , den dem zitierten hg. Beschluss vom 28. Februar 2008 zugrundeliegenden Fall und den hg. Beschluss vom 5. April 2004, Zl. 2000/10/0151).
Ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes liegt demnach nicht mehr vor.
Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären, und das Verfahren war einzustellen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären, und das Verfahren war einzustellen.
Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 17. August 2010
Schlagworte
Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006060033.X00Im RIS seit
29.09.2010Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010