TE Vwgh Beschluss 2010/8/25 2009/03/0150

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.08.2010
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §9;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2 impl;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des Mag. DDr. S T, vertreten durch Dr. Alois Nußbaumer, Dr. Stefan Hoffmann und Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 19, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Auskunftspflichtgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1. Mit der vorliegenden Beschwerde machte der Beschwerdeführer eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundeskanzler geltend, weil auf seinen Antrag auf Bescheiderlassung zu einem Auskunftsersuchen gemäß § 4 des Auskunftspflichtgesetzes keine Reaktion erfolgt sei.1. Mit der vorliegenden Beschwerde machte der Beschwerdeführer eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundeskanzler geltend, weil auf seinen Antrag auf Bescheiderlassung zu einem Auskunftsersuchen gemäß Paragraph 4, des Auskunftspflichtgesetzes keine Reaktion erfolgt sei.

2. Die belangte Behörde legte die einschlägigen Verwaltungsakten vor und äußerte sich dahingehend, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht stattgefunden habe.

3. Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 wurde von den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2009 verstorben und dessen Nachlass seiner Witwe zur Gänze eingeantwortet worden sei. Ferner wurde in diesem Schreiben in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG der Antrag gestellt, das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen. 3. Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 wurde von den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2009 verstorben und dessen Nachlass seiner Witwe zur Gänze eingeantwortet worden sei. Ferner wurde in diesem Schreiben in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG der Antrag gestellt, das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

4. Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl  den hg Beschluss vom heutigen Tag, Zl 2009/03/0161, mwH). 4. Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt vergleiche , den hg Beschluss vom heutigen Tag, Zl 2009/03/0161, mwH).

Mit dem Recht auf Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend einen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung eines Auskunftsbegehrens nach dem Auskunftspflichtgesetz wird ein höchstpersönliches Recht geltend gemacht.

5. Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG mit Beschluss einzustellen. 5. Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG mit Beschluss einzustellen.

6. Ein Zuspruch von Aufwandersatz hatte gemäß § 58 VwGG zu entfallen (vgl den hg Beschluss vom heutigen Tage, Zl 2009/03/0161, auf den gemäß § 43 Abs 2 und 9 VwGG verwiesen wird). 6. Ein Zuspruch von Aufwandersatz hatte gemäß Paragraph 58, VwGG zu entfallen vergleiche , den hg Beschluss vom heutigen Tage, Zl 2009/03/0161, auf den gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird).

Wien, am 25. August 2010

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit natürliche Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009030150.X00

Im RIS seit

20.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten