TE Vwgh Beschluss 2010/8/25 2007/03/0119

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Veröffentlicht am 25.08.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
93 Eisenbahn;

Norm

EisenbahnG 1957 §33;
EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §36;
VwGG §47;
VwGG §51;
VwGG §53;
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 53 heute
  2. VwGG § 53 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 53 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 53 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 53 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 53 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der beschwerdeführenden Parteien 1. E S,

2. M S, 3. J Holding GmbH, 4. Gemeinde Wu Orts  und Infrastrukturentwicklungs KEG, jeweils in Wu, 5. C R, 6. T M, beide in Z, 7. S H, 8. M H, 9. F G, 10. S G, jeweils in B, 11. A H in Z, 12. P M, 13. M M, beide in B, 14. J P, 15. Gemeinde Z, 16. F P, 17. I P, 18. K H, jeweils in L, 19. Ma M, 20. J G, 21. H G,2. M S, 3. J Holding GmbH, 4. Gemeinde Wu Orts  und Infrastrukturentwicklungs KEG, jeweils in Wu, 5. C R, 6. T M, beide in Z, 7. S H, 8. M H, 9. F G, 10. S G, jeweils in B, 11. A H in Z, 12. P M, 13. M M, beide in B, 14. J P, 15. Gemeinde Z, 16. F P, 17. römisch eins P, 18. K H, jeweils in L, 19. Ma M, 20. J G, 21. H G,

22. E W, jeweils in Z, 23. E H in F, 24. A S, 25. F K, 26. M K, jeweils in L, 27. A G, 28. B G, beide in Z, 29. J W, 30. H W, beide in L, 31. H Grundstücksvermietungs- und Verwertungs GmbH,

32. Parkplatzvermietungsunternehmen S GmbH, beide in W, 33. F K in G, 34. T R, 35. H R, 36. T F, jeweils in P, 37. HT GmbH in W,

38. B E, 39. H E, 40. J W, 41. F Z, 42. F Z, 43. F G, 44. Jo P, jeweils in U, dritt-, viert-, siebent-, acht-, elft-, fünfzehnt-, achtzehnt-, siebenundzwanzigst-, achtundzwanzigst-, einunddreißigst-, zweiunddreißigst-, vierunddreißigst- bis zweiundvierzigstbeschwerdeführende Parteien vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 26. April 2007, Zl BMVIT- 820.084/0006-IV/SCH2/2007, betreffend eisenbahnrechtliche Baugenehmigung sowie Rodungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: Ö AG in W), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den dritt-, viert-, elft-, fünfzehnt-, achtzehntsiebenundzwanzigst-, einunddreißigst-, zweiunddreißigst-, und vierunddreißigst- bis zweiundvierzigst beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von zusammen EUR 497,02 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die erst-, zweit-, fünft-, sechst-, siebent-, acht-, neunt-, zehnt-, zwölft-, dreizehnt-, vierzehnt-, sechzehnt-, siebzehnt-, neunzehnt-, zwanzigst-, einundzwanzigst-, zweiundzwanzigst-, dreiundzwanzigst-, vierundzwanzigst-, fünfundzwanzigst-, sechsundzwanzigst-, achtundzwanzigst-, neunundzwanzigst-, dreißigst-, dreiunddreißigst-, dreiundvierzigst- und vierundvierzigstbeschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 13,88, insgesamt also EUR 374,76, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Einleitung des Vorverfahrens über die gegenständliche Beschwerde haben die erst-, zweit-, fünft-, sechst-, neunt-, zehnt- , zwölft-, dreizehnt-, vierzehnt-, sechzehnt-, neunzehnt-, zwanzigst-, einundzwanzigst-, zweiundzwanzigst-, dreiundzwanzigst- , vierundzwanzigst-, fünfundzwanzigst-, sechsundzwanzigst-, neunundzwanzigst-, dreißigst-, dreiunddreißigst-, dreiundvierzigst- und vierundvierzigstbeschwerdeführenden Parteien die Beschwerde zurückgezogen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den auch vorliegend angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 23. Juni 2010, Zl 2007/03/0160, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Damit wurden die beschwerdeführenden Parteien klaglos gestellt. Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.Damit wurden die beschwerdeführenden Parteien klaglos gestellt. Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455.

§ 53 VwGG kam nicht zur Anwendung, weil die mehreren Beschwerdeführer, die in einem einzigen Beschwerdeschriftsatz Beschwerde erhoben haben, keine einheitliche Streitpartei darstellen (vgl das hg Erkenntnis vom 6. September 2001, Zl 99/03/0424). Den beschwerdeführenden Parteien war nur der jeweils auf sie entfallende Teil der geltend gemachten Aufwendungen zuzusprechen. Die Zurückziehung der Beschwerde durch einzelne beschwerdeführende Parteien begründet deren Kostenersatzpflicht (§ 51 VwGG). Auch die siebent-, acht-, siebzehnt- und achtundzwanzigstbeschwerdeführende Parteien sind - aliquot - kostenersatzpflichtig: Ihnen fehlt die Parteistellung, weil sie bei Einbringung der Beschwerde nach Ausweis der Verfahrensakten an den geltend gemachten Liegenschaften keine bücherlichen Rechte inne hatten. Paragraph 53, VwGG kam nicht zur Anwendung, weil die mehreren Beschwerdeführer, die in einem einzigen Beschwerdeschriftsatz Beschwerde erhoben haben, keine einheitliche Streitpartei darstellen vergleiche , das hg Erkenntnis vom 6. September 2001, Zl 99/03/0424). Den beschwerdeführenden Parteien war nur der jeweils auf sie entfallende Teil der geltend gemachten Aufwendungen zuzusprechen. Die Zurückziehung der Beschwerde durch einzelne beschwerdeführende Parteien begründet deren Kostenersatzpflicht (Paragraph 51, VwGG). Auch die siebent-, acht-, siebzehnt- und achtundzwanzigstbeschwerdeführende Parteien sind - aliquot - kostenersatzpflichtig: Ihnen fehlt die Parteistellung, weil sie bei Einbringung der Beschwerde nach Ausweis der Verfahrensakten an den geltend gemachten Liegenschaften keine bücherlichen Rechte inne hatten.

Es waren daher die jeweils geltend gemachten Verfahrenskosten hinsichtlich der insgesamt vierundvierzig beschwerdeführenden Parteien zu aliquotieren, den als unterliegend anzusehenden beschwerdeführenden Parteien die aliquote Kostenersatzpflicht hinsichtlich des Schriftsatz- und Vorlageaufwands der belangten Behörde aufzuerlegen, dem Bund der aliquote Schriftsatz- und Gebührenaufwand der übrigen beschwerdeführenden Parteien.

Wien, am 25. August 2010

Schlagworte

Bescheidbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007030119.X00

Im RIS seit

20.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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