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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
UVPG 2000 §24 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache 1. der Gemeinde We, und 2. der Gemeinde Wu, beide vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 23. April 2007, Zl BMVIT-820.084/0003- IV/SCH2/2007, betreffend Feststellungsantrag gemäß § 24 Abs 3 UVP-G 2000 (mitbeteiligte Partei: Ö AG in W), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache 1. der Gemeinde We, und 2. der Gemeinde Wu, beide vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 23. April 2007, Zl BMVIT-820.084/0003- IV/SCH2/2007, betreffend Feststellungsantrag gemäß Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000 (mitbeteiligte Partei: Ö AG in W), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Parteien vom 23. Mai 2006 auf Feststellung, dass für das Vorhaben der 110 kV-Hochspannungleitung von Graz nach Werndorf im Verein mit dem Gesamtvorhaben Koralmbahn als zusammenhängendes Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Nach Einleitung des Vorverfahrens über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. Juni 2010, Zl 2007/03/0160, den Bescheid der belangten Behörde vom 26. April 2007, Zl BMVIT-820.084/0006-IV/SCH2/2007, mit dem der mitbeteiligten Partei die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für die Errichtung einer Bahnstrom-Übertragungsanlage, 110 kV-Hochspannungsleitung, von Graz nach Werndorf erteilt worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil dieses Vorhaben - schon wegen des funktionellen Zusammenhangs mit dem zweigleisigen Ausbau der Südbahn - UVP-pflichtig ist.
Im Hinblick darauf wurde den beschwerdeführenden Parteien mit Verfügung vom 29. Juni 2010 Gelegenheit gegeben, sich zur Frage zu äußern, ob sie dadurch klaglos gestellt sind.
Innerhalb der eingeräumten Frist teilten die Beschwerdeführer mit, klaglos gestellt worden zu sein.
Die beschwerdeführenden Parteien haben damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde kein rechtliches Interesse mehr besteht. Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.Die beschwerdeführenden Parteien haben damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde kein rechtliches Interesse mehr besteht. Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Da die Beantwortung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird nach § 58 Abs 2 VwGG kein Kostenersatz zuerkannt (vgl den hg Beschluss vom 27. Mai 2010, Zl 2009/03/0133).Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß Paragraph 56, VwGG nicht vor. Vielmehr kommt Paragraph 58, Absatz 2, VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Da die Beantwortung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG kein Kostenersatz zuerkannt vergleiche , den hg Beschluss vom 27. Mai 2010, Zl 2009/03/0133).
Wien, am 25. August 2010
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007030100.X00Im RIS seit
20.10.2010Zuletzt aktualisiert am
04.12.2014