TE Vwgh Beschluss 2010/8/26 2010/21/0264

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Veröffentlicht am 26.08.2010
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §61;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
NAG 2005 §3 Abs2;
NAG 2005 §44 Abs3;
NAG 2005 §44 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 61 heute
  2. AVG § 61 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 61 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 61 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, in der Beschwerdesache des A, vertreten durch Dr. Josef Habersack, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Roseggerkai 5/III, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 16. Juni 2010, Zl. 2.2. A 1182/2006-44, betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem vorliegend bekämpften Bescheid vom 16. Juni 2010 sprach die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers "auf Erteilung einer 'Niederlassungsbewilligung beschränkt' nach § 44 Abs. 3 i.V.m.Mit dem vorliegend bekämpften Bescheid vom 16. Juni 2010 sprach die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers "auf Erteilung einer 'Niederlassungsbewilligung beschränkt' nach Paragraph 44, Absatz 3, i.V.m.

§ 11 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.)" abgewiesen werde.Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF.)" abgewiesen werde.

In der in diesem Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung wird ausgeführt, dass eine Berufung unzulässig sei. Daran anschließend folgt der Hinweis, dass Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden könne.

Gemäß § 3 Abs. 1 NAG ist Behörde nach diesem Bundesgesetz der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden. Über Berufungen gegen die Entscheidungen des Landeshauptmannes entscheidet gemäß § 3 Abs. 2 NAG der Bundesminister für Inneres. Gegen Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 44 Abs. 4 NAG ist eine Berufung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, NAG ist Behörde nach diesem Bundesgesetz der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden. Über Berufungen gegen die Entscheidungen des Landeshauptmannes entscheidet gemäß Paragraph 3, Absatz 2, NAG der Bundesminister für Inneres. Gegen Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß Paragraph 44, Absatz 4, NAG ist eine Berufung nicht zulässig.

Der Beurteilung der belangten Behörde, der unstrittig seit März 2005 in Österreich aufhältige Beschwerdeführer habe einen Antrag nach § 44 Abs. 3 NAG gestellt, tritt die Beschwerde nicht entgegen. Davon ausgehend ergibt sich aber im Hinblick auf die oben wiedergegebene Bestimmung des § 3 Abs. 2 NAG, wonach nur in den Fällen des § 44 Abs. 4 NAG kein Rechtsmittel offen steht, dass entgegen der in der Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde ausgedrückten Ansicht gegen den angefochtenen Bescheid die Erhebung einer Berufung an die Bundesministerin für Inneres zulässig gewesen wäre. Das erkennt der Beschwerdeführer letztlich selbst, wenn er vorbringt, in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hätte das Rechtsmittel der Berufung angeführt werden müssen.Der Beurteilung der belangten Behörde, der unstrittig seit März 2005 in Österreich aufhältige Beschwerdeführer habe einen Antrag nach Paragraph 44, Absatz 3, NAG gestellt, tritt die Beschwerde nicht entgegen. Davon ausgehend ergibt sich aber im Hinblick auf die oben wiedergegebene Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, NAG, wonach nur in den Fällen des Paragraph 44, Absatz 4, NAG kein Rechtsmittel offen steht, dass entgegen der in der Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde ausgedrückten Ansicht gegen den angefochtenen Bescheid die Erhebung einer Berufung an die Bundesministerin für Inneres zulässig gewesen wäre. Das erkennt der Beschwerdeführer letztlich selbst, wenn er vorbringt, in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hätte das Rechtsmittel der Berufung angeführt werden müssen.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Letzteres ist nach dem Gesagten hier nicht der Fall, woran die falsche Rechtsmittelbelehrung nichts zu ändern vermag (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), zu § 61 AVG unter E 32. zitierte hg. Judikatur).Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Letzteres ist nach dem Gesagten hier nicht der Fall, woran die falsche Rechtsmittelbelehrung nichts zu ändern vermag vergleiche , die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), zu Paragraph 61, AVG unter E 32. zitierte hg. Judikatur).

Mangels Erschöpfung des Instanzenzuges war die gegenständliche Beschwerde somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen (vgl. zu einem gleichgelagerten Fall den hg. Beschluss vom 25. Februar 2010, Zl. 2010/21/0031).Mangels Erschöpfung des Instanzenzuges war die gegenständliche Beschwerde somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen vergleiche , zu einem gleichgelagerten Fall den hg. Beschluss vom 25. Februar 2010, Zl. 2010/21/0031).

Wien, am 26. August 2010

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010210264.X00

Im RIS seit

28.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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