Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §61;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, in der Beschwerdesache des A, vertreten durch Dr. Josef Habersack, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Roseggerkai 5/III, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 16. Juni 2010, Zl. 2.2. A 1182/2006-44, betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem vorliegend bekämpften Bescheid vom 16. Juni 2010 sprach die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers "auf Erteilung einer 'Niederlassungsbewilligung beschränkt' nach § 44 Abs. 3 i.V.m.Mit dem vorliegend bekämpften Bescheid vom 16. Juni 2010 sprach die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers "auf Erteilung einer 'Niederlassungsbewilligung beschränkt' nach Paragraph 44, Absatz 3, i.V.m.
§ 11 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.)" abgewiesen werde.Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF.)" abgewiesen werde.
In der in diesem Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung wird ausgeführt, dass eine Berufung unzulässig sei. Daran anschließend folgt der Hinweis, dass Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden könne.
Gemäß § 3 Abs. 1 NAG ist Behörde nach diesem Bundesgesetz der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden. Über Berufungen gegen die Entscheidungen des Landeshauptmannes entscheidet gemäß § 3 Abs. 2 NAG der Bundesminister für Inneres. Gegen Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 44 Abs. 4 NAG ist eine Berufung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, NAG ist Behörde nach diesem Bundesgesetz der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden. Über Berufungen gegen die Entscheidungen des Landeshauptmannes entscheidet gemäß Paragraph 3, Absatz 2, NAG der Bundesminister für Inneres. Gegen Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß Paragraph 44, Absatz 4, NAG ist eine Berufung nicht zulässig.
Der Beurteilung der belangten Behörde, der unstrittig seit März 2005 in Österreich aufhältige Beschwerdeführer habe einen Antrag nach § 44 Abs. 3 NAG gestellt, tritt die Beschwerde nicht entgegen. Davon ausgehend ergibt sich aber im Hinblick auf die oben wiedergegebene Bestimmung des § 3 Abs. 2 NAG, wonach nur in den Fällen des § 44 Abs. 4 NAG kein Rechtsmittel offen steht, dass entgegen der in der Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde ausgedrückten Ansicht gegen den angefochtenen Bescheid die Erhebung einer Berufung an die Bundesministerin für Inneres zulässig gewesen wäre. Das erkennt der Beschwerdeführer letztlich selbst, wenn er vorbringt, in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hätte das Rechtsmittel der Berufung angeführt werden müssen.Der Beurteilung der belangten Behörde, der unstrittig seit März 2005 in Österreich aufhältige Beschwerdeführer habe einen Antrag nach Paragraph 44, Absatz 3, NAG gestellt, tritt die Beschwerde nicht entgegen. Davon ausgehend ergibt sich aber im Hinblick auf die oben wiedergegebene Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, NAG, wonach nur in den Fällen des Paragraph 44, Absatz 4, NAG kein Rechtsmittel offen steht, dass entgegen der in der Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde ausgedrückten Ansicht gegen den angefochtenen Bescheid die Erhebung einer Berufung an die Bundesministerin für Inneres zulässig gewesen wäre. Das erkennt der Beschwerdeführer letztlich selbst, wenn er vorbringt, in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hätte das Rechtsmittel der Berufung angeführt werden müssen.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Letzteres ist nach dem Gesagten hier nicht der Fall, woran die falsche Rechtsmittelbelehrung nichts zu ändern vermag (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), zu § 61 AVG unter E 32. zitierte hg. Judikatur).Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Letzteres ist nach dem Gesagten hier nicht der Fall, woran die falsche Rechtsmittelbelehrung nichts zu ändern vermag vergleiche , die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), zu Paragraph 61, AVG unter E 32. zitierte hg. Judikatur).
Mangels Erschöpfung des Instanzenzuges war die gegenständliche Beschwerde somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen (vgl. zu einem gleichgelagerten Fall den hg. Beschluss vom 25. Februar 2010, Zl. 2010/21/0031).Mangels Erschöpfung des Instanzenzuges war die gegenständliche Beschwerde somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen vergleiche , zu einem gleichgelagerten Fall den hg. Beschluss vom 25. Februar 2010, Zl. 2010/21/0031).
Wien, am 26. August 2010
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010210264.X00Im RIS seit
28.12.2010Zuletzt aktualisiert am
29.12.2010