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L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
B-VG Art133 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, in der Beschwerdesache der SK in G, vertreten durch Mag. Dr. Alice Hoch, Rechtsanwältin in 2361 Laxenburg, Schlossplatz 12, gegen den Bescheid der Niederösterreichische Landesregierung vom 2. Dezember 2009, Zl. RU4-SV-426/002-2009, betreffend Seuchenvorsorgeabgabe, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde G vom 14. Jänner 2009 betreffend Vorschreibung von Seuchenvorsorgeabgabe nach dem NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz, LGBl. 3620-1, als unbegründet ab. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde G vom 14. Jänner 2009 betreffend Vorschreibung von Seuchenvorsorgeabgabe nach dem NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz, Landesgesetzblatt 3620, -1, als unbegründet ab.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
3. Mit Beschluss vom 7. Juni 2010, B 57/10-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab. 3. Mit Beschluss vom 7. Juni 2010, B 57/10-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab.
4. In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei "in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht, dass ungerechtfertigte Abgaben nicht zur Zahlung vorgeschrieben werden dürfen und dass der Zahlung von Abgaben eine Gegenleistung gegenüber zu stehen hat", verletzt.
Begründend wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin verzichte zur Gänze auf tierische Produkte und ernähre sich aus Überzeugung seit vielen Jahren rein vegetarisch. Durch den gänzlichen Verzicht auf tierische Produkte würden keine Kosten verursacht, "die durch ein Gesetz abgedeckt werden sollten". Die Beschwerdeführerin sei dadurch gegenüber anderen Personen, die tierische Produkte verwendeten, diskriminiert. Eine "Gesetzwidrigkeit" erblickt die Beschwerde auch darin, dass "die Beschwerdeführerin über mehrere Liegenschaften bzw. Eigentumswohnungen verfügt, Mehrfachzahlungen von der Beschwerdeführerin zu leisten sind, ohne dass eine Gegenleistung gegenübersteht."
Neben rechtspolitischen Ausführungen betreffend die Erforderlichkeit einer bundesweiten Regelung und kritischen Anmerkungen zum Abgabenfindungsrecht der Länder enthält die Beschwerde weiters Überlegungen zum Stand der Medizin und mutmaßlichen Auslösern von Tierseuchen.
Im Zusammenhang mit der Behauptung einer "Abgabenerhöhung um 145 % nach nur drei Jahren" wird auf die Anhebung des in § 4 Abs. 3 Seuchenvorsorgegesetz genannten Prozentsatzes von 5 % auf 12 % im Jahre 2008 verwiesen.Im Zusammenhang mit der Behauptung einer "Abgabenerhöhung um 145 % nach nur drei Jahren" wird auf die Anhebung des in Paragraph 4, Absatz 3, Seuchenvorsorgegesetz genannten Prozentsatzes von 5 % auf 12 % im Jahre 2008 verwiesen.
Die Beschwerdeführerin regt neben dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich § 3 NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz an.Die Beschwerdeführerin regt neben dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich Paragraph 3, NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz an.
5. Gemäß Art. 133 Z 1 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen. 5. Gemäß Artikel 133, Ziffer eins, B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen.
Nach Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Nach Artikel 144, Absatz eins, erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
6. Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen betreffend eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin und das Abgabenfindungsrecht der Länder wird eine Rechtsverletzungsbehauptung aufgestellt, wie sie in Art. 144 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist. 6. Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen betreffend eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin und das Abgabenfindungsrecht der Länder wird eine Rechtsverletzungsbehauptung aufgestellt, wie sie in Artikel 144, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist.
Die Beschwerdeführerin macht damit nicht eine Verletzung in einfachgesetzlichen Rechten, die sich etwa aus dem NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz ableiten lassen, geltend, sondern sieht die Rechtsverletzung in einer Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung bzw. generell in der Unzulässigkeit der Erhebung einer Abgabe wie sie nach dem NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz vorzuschreiben ist. Die in der Beschwerde angesprochene Aufhebung von gesetzlichen Bestimmungen obliegt jedoch allein dem Verfassungsgerichtshof.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Bedenken gegen die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vorgetragen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht - wie von der Beschwerdeführerin angeregt - veranlasst, nach der Ablehnung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof die selben Bedenken zum Gegenstand eines Antrags auf Aufhebung des § 3 NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz zu machen.Die Beschwerdeführerin hat ihre Bedenken gegen die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vorgetragen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht - wie von der Beschwerdeführerin angeregt - veranlasst, nach der Ablehnung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof die selben Bedenken zum Gegenstand eines Antrags auf Aufhebung des Paragraph 3, NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz zu machen.
7. Aber auch soweit in der Beschwerde formell die Verletzung im Recht, "dass ungerechtfertigte Abgaben nicht zur Zahlung vorgeschrieben werden dürfen und dass der Zahlung von Abgaben eine Gegenleistung gegenüber zu stehen" habe, geltend gemacht wird, kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf einfachgesetzlich eingeräumte Rechte berufen.
Eine Rechtswidrigkeit im Hinblick auf die Anwendung des NÖ Seuchenvorsorgegesetzes, wie etwa bei der konkreten Berechnung der vorgeschriebenen Abgabe, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht.
8. Daraus folgt, dass die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 13. Dezember 1985, Zl. 85/17/0135, vom 18. April 1986, Zl. 86/17/0035, vom 4. Juli 2001, Zl. 96/17/0483, vom 21. Dezember 2006, Zl. 2006/17/0288, oder vom 24. September 2007, Zl. 2007/17/0159). Wien, am 1. September 2010 8. Daraus folgt, dass die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen war vergleiche z.B. die hg. Beschlüsse vom 13. Dezember 1985, Zl. 85/17/0135, vom 18. April 1986, Zl. 86/17/0035, vom 4. Juli 2001, Zl. 96/17/0483, vom 21. Dezember 2006, Zl. 2006/17/0288, oder vom 24. September 2007, Zl. 2007/17/0159). Wien, am 1. September 2010
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010170120.X00Im RIS seit
11.02.2011Zuletzt aktualisiert am
13.02.2011