RS Vfgh 2006/3/3 B345/05 - B2150/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.2006
beobachten
merken

Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art129a Abs1 Z2
GewO 1994 §338
SicherheitspolizeiG
VfGG §87 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richterdurch Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde wegen schikanöserKontrolle eines Lokales hinsichtlich der Einhaltung dergewerberechtlichen Bestimmungen durch die Gewerbebehörde unterHinzuziehung von Polizeikräften und in Begleitung eines Fernsehteams;Beiziehung eines - dem Magistrat der Stadt Wien zuzurechnenden -privaten Kamerateams als Akt der unmittelbaren Befehls- undZwangsgewalt vom UVS auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen

Rechtssatz

Was die Mitnahme eines privaten Kamerateams aufgrund der "Autorisierung" durch den Magistrat der Stadt Wien betrifft, so ist das Vorgehen des Kamerateams - dessen Zweck es war, die Amtshandlungen für eine Ausstrahlung im Fernsehen zu filmen, um die Öffentlichkeit über das Tätigwerden der Behörden zu informieren, wobei das Kamerateam "unter dem Schutz" der gewerbebehördlichen Überprüfung Zutritt zum Lokal der beschwerdeführenden Gesellschaft erlangte - aufgrund der Lage des Falles jedenfalls dem Magistrat zuzurechnen.

Die als Einheit zu wertenden Amtshandlungen - nach der Gewerbeordnung und dem Sicherheitspolizeigesetz - (vgl dazu etwa VfSlg 16109/2001), im Zuge derer der anwesenden Vertreterin der beschwerdeführenden Gesellschaft durch die Anwesenheit mehrerer Organwalter der Eindruck vermittelt wurde, die Anwesenheit des Kamerateams dulden zu müssen, wäre vom UVS daher jedenfalls im Hinblick darauf zu überprüfen gewesen, ob die beschwerdeführende Gesellschaft schon dadurch in ihren Rechten verletzt wurde.

Indem der UVS die Beiziehung des privaten Kamerateams durch den Magistrat von vornherein als rechtlich unmaßgeblich bewertete, hat er zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert, zumal eine Rechtsverletzung durch die Mitnahme des Fernsehteams möglich erscheint, jedenfalls aber ein - vom UVS auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfender - Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wurde (vgl VfSlg 14864/1997).

B2150/06, E v 06.03.08: Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch neuerliche Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde hins der Tätigkeit des Kamerateams sowie der Ausweiskontrollen im Ersatzbescheid; Verletzung der Verpflichtung iSd §87 Abs2 VfGG zur Herstellung eines dem verfassungsgerichtlichen Erkenntnis entsprechenden Rechtszustandes durch neuerliche Verneinung des Vorliegens eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt angesichts der Einheit von Filmen und Amtshandlung; Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen die Abweisung der Maßnahmenbeschwerde hins der gewerbebehördlichen Kontrolle des Lokals.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, UnabhängigerVerwaltungssenat, Sicherheitspolizei, Gewerberecht, Gastgewerbe,Ersatzbescheid, Bindung (der Verwaltungsbehörden an VfGH)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B345.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten