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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §63 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie die Hofrätin Mag. Rehak und den Hofrat Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, in der Beschwerdesache des AV in W, geboren am 8. Oktober 1986, vertreten durch Mag. Thomas Hafner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 16/15, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15. November 2007, Zl. 306.165- C1/4E-VII/20/06, betreffend Zurückweisung einer Berufung gemäß § 63 Abs. 5 AVG in einer Asylangelegenheit (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie die Hofrätin Mag. Rehak und den Hofrat Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, in der Beschwerdesache des AV in W, geboren am 8. Oktober 1986, vertreten durch Mag. Thomas Hafner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 16/15, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15. November 2007, Zl. 306.165- C1/4E-VII/20/06, betreffend Zurückweisung einer Berufung gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in einer Asylangelegenheit (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. September 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27. Februar 2006 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21. September 2006 (§ 17 Abs. 3 Zustellgesetz) nach zwei Zustellversuchen durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt. Der diesen Bescheid in seiner Begründung durch Aufnahme des Inhalts des Protokolls über die Niederschrift vom 6. September 2006 berichtigende Bescheid vom 19. September 2006 wurde nach zwei Zustellversuchen am 23. September 2006 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. September 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27. Februar 2006 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21. September 2006 (Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz) nach zwei Zustellversuchen durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt. Der diesen Bescheid in seiner Begründung durch Aufnahme des Inhalts des Protokolls über die Niederschrift vom 6. September 2006 berichtigende Bescheid vom 19. September 2006 wurde nach zwei Zustellversuchen am 23. September 2006 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die am 6. Oktober 2006 per Telefax eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. September 2006 in seiner berichtigten Fassung als verspätet zurück. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dem Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 28. März 2008 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG gegen die Versäumung der Berufungsfrist bewilligt wurde.Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dem Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 28. März 2008 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG gegen die Versäumung der Berufungsfrist bewilligt wurde.
Der Beschwerdeführer hat in seiner gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingeholten Stellungnahme erklärt, durch den die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligenden Bescheid im Beschwerdeverfahren klaglos gestellt zu sein.Der Beschwerdeführer hat in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eingeholten Stellungnahme erklärt, durch den die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligenden Bescheid im Beschwerdeverfahren klaglos gestellt zu sein.
Gemäß § 72 Abs. 1 AVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 6 zu § 72 AVG) tritt mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist der die Berufung als verspätet zurückweisende Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft. Mit diesem Außerkrafttreten des angefochtenen Bescheides ist zwar keine Klaglosstellung des Beschwerdeführers nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG eingetreten, doch ist die gegen diesen Bescheid noch aufrechte Beschwerde gegenstandlos geworden (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Juli 2004, Zl. 2002/20/0085, mwN).Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, AVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 6 zu Paragraph 72, AVG) tritt mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist der die Berufung als verspätet zurückweisende Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft. Mit diesem Außerkrafttreten des angefochtenen Bescheides ist zwar keine Klaglosstellung des Beschwerdeführers nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 56, erster Satz VwGG eingetreten, doch ist die gegen diesen Bescheid noch aufrechte Beschwerde gegenstandlos geworden vergleiche , den hg. Beschluss vom 22. Juli 2004, Zl. 2002/20/0085, mwN).
Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 58 VwGG.Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 58, VwGG.
Wien, am 2. September 2010
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008190194.X00Im RIS seit
17.02.2011Zuletzt aktualisiert am
18.02.2011