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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/19/0085 2008/19/0086 2008/19/0089 2008/19/0088 2008/19/0087Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie die Hofrätin Mag. Rehak und den Hofrat Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, in den Beschwerdesachen 1. des PD, geboren am 3. August 1967, 2. der AD, geboren am 18. April 1971, 3. des ND, geboren am 10. Dezember 1989, 4. des DD, geboren am 29. November 1993, 5. der DD, geboren am 27. Jänner 2001, und
6. des TD, geboren am 9. Juli 2003, alle zuletzt in Zell am Pettenfirst und vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 17. Dezember 2007, 1.) Zl. 312.632- 2/2E-XIX/63/07, 2.) Zl. 312.657-2/2E-XIX/63/07, 3.) Zl. 312.654- 2/2E-XIX/63/07, 4.) Zl. 312.653-2/2E-XIX/63/07, 5.) Zl. 312.655- 2/2E-XIX/63/07, 6.) Zl. 312.656-2/2E-XIX/63/07, betreffend §§ 8 und 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:6. des TD, geboren am 9. Juli 2003, alle zuletzt in Zell am Pettenfirst und vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 17. Dezember 2007, 1.) Zl. 312.632- 2/2E-XIX/63/07, 2.) Zl. 312.657-2/2E-XIX/63/07, 3.) Zl. 312.654- 2/2E-XIX/63/07, 4.) Zl. 312.653-2/2E-XIX/63/07, 5.) Zl. 312.655- 2/2E-XIX/63/07, 6.) Zl. 312.656-2/2E-XIX/63/07, betreffend Paragraphen 8, und 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren werden eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien, einer Familie aus der Republik Moldau, bestehend aus Eltern (Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin) und deren minderjährigen Kindern (drittbis sechstbeschwerdeführende Parteien) gegen die in ihren Asylangelegenheiten ergangenen erstinstanzlichen Bescheide vom 8. Oktober 2007 gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 abgewiesen.Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien, einer Familie aus der Republik Moldau, bestehend aus Eltern (Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin) und deren minderjährigen Kindern (drittbis sechstbeschwerdeführende Parteien) gegen die in ihren Asylangelegenheiten ergangenen erstinstanzlichen Bescheide vom 8. Oktober 2007 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 abgewiesen.
Nach Einleitung des Vorverfahrens und Vorlage der Verwaltungsakten langten beim Verwaltungsgerichtshof die Erklärungen der beschwerdeführenden Parteien vom 25. Mai 2010 ein, wonach diese beabsichtigten, freiwillig (in ihren Herkunftsstaat) zurückzukehren und sich damit einverstanden erklärten, dass mit ihrer Ausreise ihre Asylanträge als gegenstandslos abgelegt würden. Aktenkundigen Bestätigungen der IOM International Organization for Migration vom 22. Juni 2010 zufolge sind die beschwerdeführenden Parteien am 21. Juni 2010 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist.
Der Vertreter der beschwerdeführenden Parteien erklärte über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes, die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes betreffend eine Klaglosstellung (infolge freiwilliger Ausreise aus dem Bundesgebiet in die Republik Moldau) zu teilen. Da die Beschwerde aber berechtigte Argumente geltend gemacht und begründete Aussicht auf Erfolg gehabt habe, werde beantragt, die belangte Behörde zum Kostenersatz zu verurteilen.
Mit den oben genannten Erklärungen und der nachfolgenden Ausreise der beschwerdeführenden Parteien haben diese unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie an der Erledigung ihrer Beschwerde kein rechtliches Interesse mehr haben. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Mit den oben genannten Erklärungen und der nachfolgenden Ausreise der beschwerdeführenden Parteien haben diese unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie an der Erledigung ihrer Beschwerde kein rechtliches Interesse mehr haben. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
Ein Zuspruch von Kosten hat in den vorliegenden Fällen, in welchen der "nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses" durch eine von den beschwerdeführenden Parteien von sich aus vorgenommene Erklärung der vorliegenden Art samt nachfolgender freiwilliger Ausreise bewirkt wurde, gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 5. September 2002, Zl. 2001/21/0138, mwN).Ein Zuspruch von Kosten hat in den vorliegenden Fällen, in welchen der "nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses" durch eine von den beschwerdeführenden Parteien von sich aus vorgenommene Erklärung der vorliegenden Art samt nachfolgender freiwilliger Ausreise bewirkt wurde, gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG zu unterbleiben vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 5. September 2002, Zl. 2001/21/0138, mwN).
Wien, am 2. September 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008190084.X00Im RIS seit
17.02.2011Zuletzt aktualisiert am
18.02.2011