TE Vwgh Beschluss 2010/9/2 2007/19/0508

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Veröffentlicht am 02.09.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §19 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie die Hofrätin Mag. Rehak und den Hofrat Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, in der Beschwerdesache der OT in W, geboren am 29. September 1983, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, vom 23. März 2007, Zl. 01 01.525- BAW, betreffend eine Ladung gemäß § 19 AVG in einem Asylverfahren (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie die Hofrätin Mag. Rehak und den Hofrat Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, in der Beschwerdesache der OT in W, geboren am 29. September 1983, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, vom 23. März 2007, Zl. 01 01.525- BAW, betreffend eine Ladung gemäß Paragraph 19, AVG in einem Asylverfahren (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Ladungsbescheid vom 23. März 2007 wurde die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Weißrusslands, aufgefordert, "zwecks Ergänzung der Sprachanalyse" am 13. April 2007 um 8 Uhr persönlich bei der belangten Behörde zu erscheinen. Die Beschwerdeführerin müsse damit rechnen, dass ihre zwangsweise Vorführung veranlasst werde, wenn sie der Ladung ohne wichtigen Grund - z.B. Krankheit, Gebrechlichkeit - nicht Folge leiste. Das Formular ist mit "Ladungsbescheid" überschrieben; als Rechtsgrundlage ist § 19 AVG angeführt.Mit Ladungsbescheid vom 23. März 2007 wurde die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Weißrusslands, aufgefordert, "zwecks Ergänzung der Sprachanalyse" am 13. April 2007 um 8 Uhr persönlich bei der belangten Behörde zu erscheinen. Die Beschwerdeführerin müsse damit rechnen, dass ihre zwangsweise Vorführung veranlasst werde, wenn sie der Ladung ohne wichtigen Grund - z.B. Krankheit, Gebrechlichkeit - nicht Folge leiste. Das Formular ist mit "Ladungsbescheid" überschrieben; als Rechtsgrundlage ist Paragraph 19, AVG angeführt.

Gegen diesen Ladungsbescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, die am 11. Juli 2007 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, "nicht entgegen § 19 AVG vorgeladen zu werden", und in ihrem "Recht auf persönliche Freiheit" als verletzt.Gegen diesen Ladungsbescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, die am 11. Juli 2007 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, "nicht entgegen Paragraph 19, AVG vorgeladen zu werden", und in ihrem "Recht auf persönliche Freiheit" als verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, aus welchen sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin der Ladung zum angegebenen Termin bereits freiwillig Folge geleistet hatte.

Die Beschwerde ist mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Eine Beschwerde ist unzulässig und gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen, wenn es dem Beschwerdeführer an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG und damit am Rechtsschutzbedürfnis mangelt. Dies ist der Fall, wenn sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern würde, sodass es für seine Rechtsstellung keinen Unterschied macht, ob der Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. den Beschluss vom 5. Oktober 2007, Zl. 2007/20/1068, mwN).Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Eine Beschwerde ist unzulässig und gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG zurückzuweisen, wenn es dem Beschwerdeführer an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und damit am Rechtsschutzbedürfnis mangelt. Dies ist der Fall, wenn sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern würde, sodass es für seine Rechtsstellung keinen Unterschied macht, ob der Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird vergleiche , den Beschluss vom 5. Oktober 2007, Zl. 2007/20/1068, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid dann nicht (mehr) vor, wenn der Beschwerdeführer der in diesem Bescheid verfügten Ladung zum dort genannten Termin freiwillig Folge geleistet hat, weil dann die Verhängung der - nur für den Fall der unentschuldigten Nichtbefolgung (des Ausbleibens iSd § 19 Abs. 2 zweiter Satz letzter Halbsatz AVG) - angedrohten Sanktion von vornherein nicht mehr in Betracht kommt (siehe u.a. die Beschlüsse vom 7. Februar 2008, Zl. 2008/21/0071, vom 5. Oktober 2007, Zl. 2007/20/1068). Liegt die einer Klaglosstellung vergleichbare Lage bereits bei der Einbringung der Beschwerde vor, ist eine derartige Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen (vgl. den Beschluss vom 15. Dezember 2009, Zl. 2007/05/0110, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid dann nicht (mehr) vor, wenn der Beschwerdeführer der in diesem Bescheid verfügten Ladung zum dort genannten Termin freiwillig Folge geleistet hat, weil dann die Verhängung der - nur für den Fall der unentschuldigten Nichtbefolgung (des Ausbleibens iSd Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz letzter Halbsatz AVG) - angedrohten Sanktion von vornherein nicht mehr in Betracht kommt (siehe u.a. die Beschlüsse vom 7. Februar 2008, Zl. 2008/21/0071, vom 5. Oktober 2007, Zl. 2007/20/1068). Liegt die einer Klaglosstellung vergleichbare Lage bereits bei der Einbringung der Beschwerde vor, ist eine derartige Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen vergleiche den Beschluss vom 15. Dezember 2009, Zl. 2007/05/0110, mwN).

Da die gegenständliche Beschwerde erst nach dem im bekämpften Ladungsbescheid angeordneten und von der Beschwerdeführerin befolgten Termin beim Verwaltungsgerichtshof überreicht wurde, war bereits zu diesem Zeitpunkt eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch diesen ausgeschlossen.

Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Ein Antrag auf Aufwandersatz wurde von der belangten Behörde nicht gestellt (§ 59 VwGG).Ein Antrag auf Aufwandersatz wurde von der belangten Behörde nicht gestellt (Paragraph 59, VwGG).

Wien, am 2. September 2010

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007190508.X00

Im RIS seit

17.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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