Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über den Antrag der F GmbH & Co. KG in G, vertreten durch Dr. Josef Kaiblinger, Rechtsanwalt in 4623 Gunskirchen, Marktplatz 1, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30. März 2010, Zl. 14-SV-3087/2/10, betreffend Weiterentrichtung von Beiträgen nach § 56 ASVG, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über den Antrag der F GmbH & Co. KG in G, vertreten durch Dr. Josef Kaiblinger, Rechtsanwalt in 4623 Gunskirchen, Marktplatz 1, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30. März 2010, Zl. 14-SV-3087/2/10, betreffend Weiterentrichtung von Beiträgen nach Paragraph 56, ASVG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben.
Begründung
Mit dem mit der Beschwerde verbundenen, am 13. Juli 2010 zur Post gegebenen Antrag - dem eine eidesstättige Erklärung einer Kanzleimitarbeiterin des Beschwerdeführervertreters sowie die Kopie eines Schreibens der beschwerdeführenden Partei an den Beschwerdeführervertreter angeschlossen sind - begehrt die beschwerdeführende Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den ihr am 8. April 2010 zugestellten Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30. März 2010. Sie habe ihren Rechtsvertreter am 9. April mit der Erhebung der Beschwerde beauftragt. Dieser habe die Beschwerde am 26. April 2010 verfasst, unterfertigt und sie zur Abfertigung einer äußerst verlässlichen und seit 8 Jahren bei ihm beschäftigten, namentlich bezeichneten Kanzleimitarbeiterin übergeben. Diese habe die Frist als erledigt ausgetragen, die Beschwerde jedoch irrtümlich nicht zu den Postakten, sondern zu den Ablageakten gelegt. Das Versehen sei auf die an diesem Tag gegebene hohe Arbeitsbelastung (nach der eidesstättigen Erklärung der Kanzleimitarbeiterin auf die "höchst ungewöhnliche Anzahl der noch dringend zu erledigenden Tätigkeiten") zurückzuführen. Die Versäumung der Beschwerdefrist sei anlässlich einer Rückfrage der beschwerdeführenden Partei beim Beschwerdevertreter am 9. Juli 2010 zu Tage gekommen.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Das Verschulden eines Vertreters ist der Partei zuzurechnen. Hingegen trifft das Verschulden eines Kanzleibediensteten des Parteienvertreters nicht schlechthin die Partei. Allerdings vermag ein Versehen eines Kanzleibediensteten für einen Rechtsanwalt und damit für die von ihm vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darzustellen, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleiangestellten nachgekommen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Juli 2008, Zl. 2008/20/0305).Das Verschulden eines Vertreters ist der Partei zuzurechnen. Hingegen trifft das Verschulden eines Kanzleibediensteten des Parteienvertreters nicht schlechthin die Partei. Allerdings vermag ein Versehen eines Kanzleibediensteten für einen Rechtsanwalt und damit für die von ihm vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darzustellen, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleiangestellten nachgekommen ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 17. Juli 2008, Zl. 2008/20/0305).
Im Interesse vernünftiger Rechtsschutzwahrung ist es aber nicht angezeigt, jedes in der Kanzlei eines berufsmäßigen Parteienvertreters unterlaufene Missgeschick dem Parteienvertreter mit Wirkung für die Partei als ein den Grad minderen Versehens übersteigendes Verschulden zuzurechnen, weil sich gerade aus der Vorschrift des zweiten Satzes der Bestimmung des § 46 Abs. 1 VwGG deutlich das gesetzgeberische Anliegen entnehmen lässt, den Rechtsschutz nicht aus formellen Gründen an Ereignissen scheitern zu lassen, die im Drange der Geschäfte auch eines ordnungsgemäßen Kanzleibetriebes eines berufsmäßigen Parteienvertreters fallweise vorkommen können und verstehbar sind (vgl. auch dazu den zitierten hg. Beschluss vom 17. Juli 2008).Im Interesse vernünftiger Rechtsschutzwahrung ist es aber nicht angezeigt, jedes in der Kanzlei eines berufsmäßigen Parteienvertreters unterlaufene Missgeschick dem Parteienvertreter mit Wirkung für die Partei als ein den Grad minderen Versehens übersteigendes Verschulden zuzurechnen, weil sich gerade aus der Vorschrift des zweiten Satzes der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG deutlich das gesetzgeberische Anliegen entnehmen lässt, den Rechtsschutz nicht aus formellen Gründen an Ereignissen scheitern zu lassen, die im Drange der Geschäfte auch eines ordnungsgemäßen Kanzleibetriebes eines berufsmäßigen Parteienvertreters fallweise vorkommen können und verstehbar sind vergleiche , auch dazu den zitierten hg. Beschluss vom 17. Juli 2008).
Überlässt ein Rechtsanwalt nach Unterfertigung eines Schriftsatzes dessen Postaufgabe einer verlässlichen Kanzleikraft und unterläuft dieser hiebei ein Versehen, so liegt dem Rechtsanwalt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich keine Verletzung der Sorgfaltspflicht zur Last (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 19. März 2001, Zl. 2001/20/0052), es sei denn, er hätte gegen seine Überwachungspflicht verstoßen.Überlässt ein Rechtsanwalt nach Unterfertigung eines Schriftsatzes dessen Postaufgabe einer verlässlichen Kanzleikraft und unterläuft dieser hiebei ein Versehen, so liegt dem Rechtsanwalt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich keine Verletzung der Sorgfaltspflicht zur Last vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 19. März 2001, Zl. 2001/20/0052), es sei denn, er hätte gegen seine Überwachungspflicht verstoßen.
Da im vorliegenden Fall die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde auf ein Versehen der mit der Abfertigung der Beschwerde betrauten langjährigen Kanzleimitarbeiterin des Rechtsvertreters der beschwerdeführenden Partei zurückzuführen ist und die Abfertigung eines - wenn auch fristgebundenen - Schriftstückes einer verlässlichen Kanzleimitarbeiterin ohne weitere Kontrolle überlassen werden darf, lag ein dem Rechtsvertreter nicht zuzurechnendes unvorhergesehenes Hindernis für die Einhaltung der Frist vor. Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher gemäß § 46 VwGG stattzugeben. Wien, am 8. September 2010Da im vorliegenden Fall die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde auf ein Versehen der mit der Abfertigung der Beschwerde betrauten langjährigen Kanzleimitarbeiterin des Rechtsvertreters der beschwerdeführenden Partei zurückzuführen ist und die Abfertigung eines - wenn auch fristgebundenen - Schriftstückes einer verlässlichen Kanzleimitarbeiterin ohne weitere Kontrolle überlassen werden darf, lag ein dem Rechtsvertreter nicht zuzurechnendes unvorhergesehenes Hindernis für die Einhaltung der Frist vor. Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 46, VwGG stattzugeben. Wien, am 8. September 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010080149.X00Im RIS seit
11.02.2011Zuletzt aktualisiert am
13.02.2011