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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §4 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, in der Beschwerdesache des DN in O, vertreten durch Dr. Gerhard Pail, Rechtsanwalt in 7400 Oberwart, Evangelische Kirchengasse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 18. Mai 2010, Zl. 6-SO-N4345/3-2010, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Burgenländische Gebietskrankenkasse in 7001 Eisenstadt, Esterhazyplatz 3, 2. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65-67), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen vier Bescheide der Burgenländischen Gebietskrankenkasse betreffend die rückwirkende Einbeziehung von vier namentlich genannten ungarischen Staatsbürgern in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG als Dienstnehmer des Beschwerdeführers und betreffend die Höhe der angefallenen Sozialversicherungsbeiträge keine Folge gegeben.
Begründend führte die belangte Behörde - auf das hier Wesentliche zusammengefasst - aus, dass vier ungarische Staatsbürger am 19. Juni 2008 von Organen der Finanzbehörde auf einer näher bezeichneten privaten Baustelle bei der Herstellung der Fassade eines Gebäudes im Auftrag des Beschwerdeführers angetroffen worden seien. Diese Personen seien bereits seit 17. Juni 2008 auf Anweisung und unter Anleitung und Mitwirkung des Beschwerdeführers mit der Herstellung der Fassade des ihm und seiner Ehefrau gehörenden Wohnhauses beschäftigt gewesen. Material und Werkzeug seien vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden. Die Arbeiten hätten sieben Tage gedauert und seien am 26. Juni 2008 beendet worden. In weiterer Folge führte die belangte Behörde näher aus, aus welchen Gründen im Beschwerdefall vom Vorliegen einer unselbständigen Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG auszugehen sei.Begründend führte die belangte Behörde - auf das hier Wesentliche zusammengefasst - aus, dass vier ungarische Staatsbürger am 19. Juni 2008 von Organen der Finanzbehörde auf einer näher bezeichneten privaten Baustelle bei der Herstellung der Fassade eines Gebäudes im Auftrag des Beschwerdeführers angetroffen worden seien. Diese Personen seien bereits seit 17. Juni 2008 auf Anweisung und unter Anleitung und Mitwirkung des Beschwerdeführers mit der Herstellung der Fassade des ihm und seiner Ehefrau gehörenden Wohnhauses beschäftigt gewesen. Material und Werkzeug seien vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden. Die Arbeiten hätten sieben Tage gedauert und seien am 26. Juni 2008 beendet worden. In weiterer Folge führte die belangte Behörde näher aus, aus welchen Gründen im Beschwerdefall vom Vorliegen einer unselbständigen Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG auszugehen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, deren Beschwerdepunkt wie folgt angegeben ist:
"Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den Bescheid der belangten Behörde in seinem Recht auf fehlerfreie Handhabung der Bestimmungen des ASVG bezüglich Feststellung der Pflichtversicherung und der Vollversicherungspflicht und der Arbeitslosenversicherungspflicht verletzt, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet."
Auch in der Ausführung der Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer ausschließlich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht, nicht jedoch gegen die mit dem angefochtenen Bescheid in Abweisung der Einsprüche gegen die erstinstanzlichen Bescheide ebenfalls festgelegte Beitragsvorschreibung.
Die Beschwerde ist unzulässig:
Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht. Für diesen Fall geht jedoch der Instanzenzug gemäß § 415 ASVG bis zum Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Die Beschwerde war daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 8. September 2010Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht. Für diesen Fall geht jedoch der Instanzenzug gemäß Paragraph 415, ASVG bis zum Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Die Beschwerde war daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. Wien, am 8. September 2010
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung und WohnungswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010080142.X00Im RIS seit
11.02.2011Zuletzt aktualisiert am
13.02.2011