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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, in der Beschwerdesache des AK in W, vertreten durch Mag. Ulrike Nittmann, Rechtsanwältin in 1170 Wien, Beheimgasse 22/6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 18. Jänner 2010, Zl. UVS-06/V/25/9063/2009-1, betreffend Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes in Wien vom 11. August 2009 wurde über den Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufenen einer näher bezeichneten GmbH wegen einer Übertretung des ASVG - geringfügige Beschäftigung einer Dienstnehmerin, ohne diese zuvor beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden - eine Geldstrafe von EUR 910,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen) verhängt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ihm zur Erhebung der Berufung gegen dieses Straferkenntnis einen Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben, gemäß § 51a Abs. 1 VStG abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ihm zur Erhebung der Berufung gegen dieses Straferkenntnis einen Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben, gemäß Paragraph 51 a, Absatz eins, VStG abgewiesen.
Mit der am 3. Mai 2010 zur Post gegebenen Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. März 2010, dem Beschwerdeführer laut dem von der belangten Behörde vorgelegten Zustellnachweis zugestellt am 21. April 2010, wurde in der Folge das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. März 2010, dem Beschwerdeführer laut dem von der belangten Behörde vorgelegten Zustellnachweis zugestellt am 21. April 2010, wurde in der Folge das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
Im Hinblick auf diesen Bescheid vom 31. März 2010 über die Einstellung des Strafverfahrens wurde der Beschwerdeführer zur Äußerung aufgefordert. Er teilte mit, dass er im Ergebnis materiell klaglos gestellt sei, beantragte aber weiterhin den Zuspruch von Aufwandersatz, da im vorliegenden Fall ohne jeglichen Aufwand gesagt werden könne, dass die Beschwerde Erfolg gehabt hätte.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist sohin, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 30. Oktober 1984, Slg. Nr. 11568/A).Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist sohin, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 30. Oktober 1984, Slg. Nr. 11568/A).
Im Beschwerdefall war das Berufungsverfahren in der Verwaltungsstrafsache gegen den Beschwerdeführer, für das er die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt hatte, zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bereits durch Behebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG rechtskräftig abgeschlossen. Auf Grund der erfolgten Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war der Beschwerdeführer somit durch den die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers abweisenden angefochtenen Bescheid bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung nicht mehr beschwert.Im Beschwerdefall war das Berufungsverfahren in der Verwaltungsstrafsache gegen den Beschwerdeführer, für das er die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt hatte, zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bereits durch Behebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG rechtskräftig abgeschlossen. Auf Grund der erfolgten Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war der Beschwerdeführer somit durch den die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers abweisenden angefochtenen Bescheid bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung nicht mehr beschwert.
Die Beschwerde war sohin mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 8. September 2010Die Beschwerde war sohin mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 8. September 2010
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010080104.X00Im RIS seit
11.02.2011Zuletzt aktualisiert am
25.06.2012