TE Vwgh Beschluss 2010/9/8 2010/08/0104

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Veröffentlicht am 08.09.2010
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VStG §45 Abs1 Z1;
VStG §51a Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 51a gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51a gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. VStG § 51a gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, in der Beschwerdesache des AK in W, vertreten durch Mag. Ulrike Nittmann, Rechtsanwältin in 1170 Wien, Beheimgasse 22/6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 18. Jänner 2010, Zl. UVS-06/V/25/9063/2009-1, betreffend Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes in Wien vom 11. August 2009 wurde über den Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufenen einer näher bezeichneten GmbH wegen einer Übertretung des ASVG - geringfügige Beschäftigung einer Dienstnehmerin, ohne diese zuvor beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden - eine Geldstrafe von EUR 910,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen) verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ihm zur Erhebung der Berufung gegen dieses Straferkenntnis einen Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben, gemäß § 51a Abs. 1 VStG abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ihm zur Erhebung der Berufung gegen dieses Straferkenntnis einen Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben, gemäß Paragraph 51 a, Absatz eins, VStG abgewiesen.

Mit der am 3. Mai 2010 zur Post gegebenen Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. März 2010, dem Beschwerdeführer laut dem von der belangten Behörde vorgelegten Zustellnachweis zugestellt am 21. April 2010, wurde in der Folge das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. März 2010, dem Beschwerdeführer laut dem von der belangten Behörde vorgelegten Zustellnachweis zugestellt am 21. April 2010, wurde in der Folge das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.

Im Hinblick auf diesen Bescheid vom 31. März 2010 über die Einstellung des Strafverfahrens wurde der Beschwerdeführer zur Äußerung aufgefordert. Er teilte mit, dass er im Ergebnis materiell klaglos gestellt sei, beantragte aber weiterhin den Zuspruch von Aufwandersatz, da im vorliegenden Fall ohne jeglichen Aufwand gesagt werden könne, dass die Beschwerde Erfolg gehabt hätte.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist sohin, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 30. Oktober 1984, Slg. Nr. 11568/A).Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist sohin, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 30. Oktober 1984, Slg. Nr. 11568/A).

Im Beschwerdefall war das Berufungsverfahren in der Verwaltungsstrafsache gegen den Beschwerdeführer, für das er die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt hatte, zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bereits durch Behebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG rechtskräftig abgeschlossen. Auf Grund der erfolgten Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war der Beschwerdeführer somit durch den die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers abweisenden angefochtenen Bescheid bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung nicht mehr beschwert.Im Beschwerdefall war das Berufungsverfahren in der Verwaltungsstrafsache gegen den Beschwerdeführer, für das er die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt hatte, zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bereits durch Behebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG rechtskräftig abgeschlossen. Auf Grund der erfolgten Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war der Beschwerdeführer somit durch den die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers abweisenden angefochtenen Bescheid bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung nicht mehr beschwert.

Die Beschwerde war sohin mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 8. September 2010Die Beschwerde war sohin mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 8. September 2010

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010080104.X00

Im RIS seit

11.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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