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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BUAG §25a Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in Wien, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Kommandit-Partnerschaft in 1010 Wien, Rathausstraße 19/DG/53, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Juni 2008, Zl. Ge(Wi)-600158/6-2008-Di/Th, betreffend Haftung gemäß § 25a BUAG (mitbeteiligte Partei: F R, vertreten durch Mag. Michael Raffaseder, Rechtsanwalt in 4240 Freistadt, Hauptplatz 22), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in Wien, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Kommandit-Partnerschaft in 1010 Wien, Rathausstraße 19/DG/53, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Juni 2008, Zl. Ge(Wi)-600158/6-2008-Di/Th, betreffend Haftung gemäß Paragraph 25 a, BUAG (mitbeteiligte Partei: F R, vertreten durch Mag. Michael Raffaseder, Rechtsanwalt in 4240 Freistadt, Hauptplatz 22), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zum bisherigen Verfahrensgang und zum Sachverhalt wird auf das im ersten Rechtszug ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2007, Zl. 2005/08/0068, verwiesen.
Hervorzuheben ist daraus, dass die beschwerdeführende Kasse am 26. September 2003 gegen den Mitbeteiligten als Geschäftsführer der S GmbH einen Rückstandsausweis gemäß §§ 25a Abs. 7, 25 Abs. 3 BUAG über EUR 46.797,12 samt Zinsen erlassen hat; der Gesamtbetrag setzte sich aus Zuschlägen und Nebengebühren für den Zeitraum von August 2002 bis Mai 2003 zusammen. Die Bezirkshauptmannschaft F wies mit Bescheid vom 17. August 2004 den dagegen erhobenen Einspruch als unbegründet ab und bestätigte den Rückstandsausweis. Der Landeshauptmann von Oberösterreich gab der dagegen erhobenen Berufung - im ersten Rechtsgang - mit Bescheid vom 10. März 2005 teilweise Folge und änderte den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F insofern ab, als der Mitbeteiligte lediglich einen Betrag von EUR 8.544,54 zu zahlen habe.Hervorzuheben ist daraus, dass die beschwerdeführende Kasse am 26. September 2003 gegen den Mitbeteiligten als Geschäftsführer der S GmbH einen Rückstandsausweis gemäß Paragraphen 25 a, Absatz 7, 25, Absatz 3, BUAG über EUR 46.797,12 samt Zinsen erlassen hat; der Gesamtbetrag setzte sich aus Zuschlägen und Nebengebühren für den Zeitraum von August 2002 bis Mai 2003 zusammen. Die Bezirkshauptmannschaft F wies mit Bescheid vom 17. August 2004 den dagegen erhobenen Einspruch als unbegründet ab und bestätigte den Rückstandsausweis. Der Landeshauptmann von Oberösterreich gab der dagegen erhobenen Berufung - im ersten Rechtsgang - mit Bescheid vom 10. März 2005 teilweise Folge und änderte den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F insofern ab, als der Mitbeteiligte lediglich einen Betrag von EUR 8.544,54 zu zahlen habe.
Dieser Bescheid wurde mit dem bereits zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2007, Zl. 2005/08/0068, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Darin wurde insbesondere ausgeführt, der Mitbeteiligte habe Zahlungen aus Mitteln der S GmbH an deren Gläubiger geleistet, während die fälligen Zuschlagsforderungen der beschwerdeführenden Kasse nicht entrichtet worden seien. Es liege daher eine unzulässige Bevorzugung anderer Gläubiger gegenüber der beschwerdeführenden Kasse und damit ein pflichtwidriger Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vor, der zu einer Haftung des Geschäftsführers gemäß § 25a Abs. 7 BUAG führe. Der Haftungspflichtige dürfe aber so lange nicht in Anspruch genommen werden, als ein Ausfall beim Zuschlagsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden könne. Um die Frage der Uneinbringlichkeit der Zuschlagsforderungen (bzw. des Ausmaßes der Uneinbringlichkeit) beurteilen zu können, würden die notwendigen Feststellungen fehlen.Dieser Bescheid wurde mit dem bereits zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2007, Zl. 2005/08/0068, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Darin wurde insbesondere ausgeführt, der Mitbeteiligte habe Zahlungen aus Mitteln der S GmbH an deren Gläubiger geleistet, während die fälligen Zuschlagsforderungen der beschwerdeführenden Kasse nicht entrichtet worden seien. Es liege daher eine unzulässige Bevorzugung anderer Gläubiger gegenüber der beschwerdeführenden Kasse und damit ein pflichtwidriger Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vor, der zu einer Haftung des Geschäftsführers gemäß Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG führe. Der Haftungspflichtige dürfe aber so lange nicht in Anspruch genommen werden, als ein Ausfall beim Zuschlagsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden könne. Um die Frage der Uneinbringlichkeit der Zuschlagsforderungen (bzw. des Ausmaßes der Uneinbringlichkeit) beurteilen zu können, würden die notwendigen Feststellungen fehlen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge und stellte fest, dass der Mitbeteiligte für die Zuschlagsschulden samt Nebengebühren für die S GmbH für die Zeiträume August 2002 bis Mai 2003 nicht hafte. Begründend führte die belangte Behörde aus, das in der Zwischenzeit beendete Konkursverfahren habe eine verteilbare Quote von 6,58126 % ergeben, die Gläubigerforderungen seien damit auch bedient worden. Im Konkursverfahren sei eine Haftung des Mitbeteiligten wegen Herbeiführung der Insolvenz oder verspäteter Antragstellung auf Grund des Sachverhaltes ausgeschlossen worden. Bezüglich des Vorwurfes einer "Scheinkapitalerhöhung" und der verbotenen Einlagenrückgewähr sei ein Vergleich abgeschlossen worden. Der Vergleichsbetrag in Höhe von EUR 118.000,-- sei in die Schlussrechnung des Konkursverfahrens einbezogen worden. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Mitbeteiligte hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 25a Abs. 7 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Zuschlagsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Zuschläge insoweit, als die Zuschläge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 7, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Zuschlagsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Zuschläge insoweit, als die Zuschläge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Die Haftung nach § 25a Abs. 7 BUAG setzt demnach die Uneinbringlichkeit der Zuschläge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit der Zuschläge und einen Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus (vgl. das im ersten Rechtszug ergangene Erkenntnis vom 19. Dezember 2007).Die Haftung nach Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG setzt demnach die Uneinbringlichkeit der Zuschläge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit der Zuschläge und einen Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus vergleiche , das im ersten Rechtszug ergangene Erkenntnis vom 19. Dezember 2007).
In jenem Erkenntnis wurde bereits dargelegt, dass der Mitbeteiligte schuldhaft das Gleichbehandlungsgebot verletzt hat. Dass der Mitbeteiligte Vertreter der S GmbH war und seine schuldhafte Pflichtverletzung für die (allfällige) Uneinbringlichkeit der Zuschläge (adäquat) kausal war, war nach dem Vorerkenntnis nicht (mehr) fraglich. Offen blieb lediglich, ob überhaupt ein Ausfall eingetreten sei.
Entsprechend den Feststellungen im nunmehr angefochtenen Bescheid hat sich im Konkursverfahren eine verteilbare Quote von 6,58126 % ergeben. Damit steht aber fest, dass auf Seiten der Beschwerdeführerin ein Ausfall (von etwa 93,4 %) der offenen Forderung eingetreten ist (zur Berücksichtigung der Zahlung einer Quote aus dem Konkursverfahren vgl. im Übrigen das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, Zl. 2002/08/0213). Damit sind aber alle Voraussetzungen für eine Haftung des Mitbeteiligten nach § 25a Abs. 7 BUAG gegeben.Entsprechend den Feststellungen im nunmehr angefochtenen Bescheid hat sich im Konkursverfahren eine verteilbare Quote von 6,58126 % ergeben. Damit steht aber fest, dass auf Seiten der Beschwerdeführerin ein Ausfall (von etwa 93,4 %) der offenen Forderung eingetreten ist (zur Berücksichtigung der Zahlung einer Quote aus dem Konkursverfahren vergleiche , im Übrigen das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, Zl. 2002/08/0213). Damit sind aber alle Voraussetzungen für eine Haftung des Mitbeteiligten nach Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG gegeben.
Darauf, ob darüber hinaus allenfalls weitere Haftungsgründe gegeben wären, wie z.B. eine (zivilrechtliche) Haftung des Mitbeteiligten wegen Herbeiführung der Insolvenz oder wegen verspäteter Antragstellung, oder ob der Mitbeteiligte einen Vergleichsbetrag im Hinblick auf einen Rückersatzanspruch wegen verbotener Einlagenrückgewähr geleistet hat, kommt es hier nicht an.
Die belangte Behörde wendet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein, dass die beschwerdeführende Kasse im Rahmen eines Telefonates vom 11. Juni 2008 mitgeteilt habe, die Angelegenheit sei auf Grund des Konkursverfahrens erledigt, es bestünden keine Ansprüche mehr. Die beschwerdeführende Kasse sei durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert. Dem ist aber zu erwidern, dass eine solche Äußerung nicht als Verzicht gedeutet werden kann, weil auf die Rechtsverhältnisse der BUAK zu nach § 25a BUAG haftenden Geschäftsführern nicht die Regeln des Zivilrechts, sondern die des BUAG anzuwenden sind. Da eine Angelegenheit der Hoheitsverwaltung nur aufgrund der Gesetze vollzogen werden darf (Art. 18 Abs. 1 B-VG), fehlt es daher im BUAG an einer gesetzlichen Grundlage für einen solchen Verzicht, sodass offen bleiben kann, ob der für die beschwerdeführende Partei auftretenden Gesprächspartnerin insoweit überhaupt eine Vertretungsbefugnis zugekommen wäre.Die belangte Behörde wendet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein, dass die beschwerdeführende Kasse im Rahmen eines Telefonates vom 11. Juni 2008 mitgeteilt habe, die Angelegenheit sei auf Grund des Konkursverfahrens erledigt, es bestünden keine Ansprüche mehr. Die beschwerdeführende Kasse sei durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert. Dem ist aber zu erwidern, dass eine solche Äußerung nicht als Verzicht gedeutet werden kann, weil auf die Rechtsverhältnisse der BUAK zu nach Paragraph 25 a, BUAG haftenden Geschäftsführern nicht die Regeln des Zivilrechts, sondern die des BUAG anzuwenden sind. Da eine Angelegenheit der Hoheitsverwaltung nur aufgrund der Gesetze vollzogen werden darf (Artikel 18, Absatz eins, B-VG), fehlt es daher im BUAG an einer gesetzlichen Grundlage für einen solchen Verzicht, sodass offen bleiben kann, ob der für die beschwerdeführende Partei auftretenden Gesprächspartnerin insoweit überhaupt eine Vertretungsbefugnis zugekommen wäre.
Bei der lt. Aktenvermerk vom 11. Juni 2008 erfolgten Mitteilung, dass "die Angelegenheit bereits mit dem Konkursverfahren abgeschlossen wurde und Ansprüche keine mehr bestehen" handelt es sich daher um keine rechtsvernichtende Willenserklärung, sondern lediglich um eine - wie sich zeigt - unrichtige Wissenserklärung.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 8. September 2010
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009080221.X00Im RIS seit
15.10.2010Zuletzt aktualisiert am
08.02.2011